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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1919-11-28 · 45 (28.11.1919) · p. Seite 631

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
36 (1919)
Issue
45 (28.11.1919)
Date
1919-11-28
Page
Seite 631 (sequence 11)
Language
German
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Di, SL.OM L W ©CJM&NfcCiifUFT W wichtiger« A^fS^1 e, das Eiddilßam über die traurigen Zustände in unserer Kuitusgemeihde" anfzurütteln. Was gibt es jetzt wichtigere|.a\s_ unseren Tempelbau? Wo findet man in der ganzen VVeit zum' zweiten Male eine solche Schande? Warum schweigen Sie darüber? Waren Sie denn nicht auch. im Konzerthäus und haben Sie nicht gesehen, wie der Chor ohne Ornate dastand? Oder haben Sie nichts davon gehört, wie unsere Tempelbesucher an den Sukkosfeiertagen umsonst dabin und dorthin liefen, weil die Notizen in den Zeitungen zu spät kamen oder aber irreführend waren? Oder waren Sie nicht auch am Erew Sukkos-Abend im Kontinental Zeuge der skandalösen Zustände, die dort herrschten? Kann denn eine solche Kultusgemeinde nicht durch die Öffentliche Meinung, die doch ein Blatt wie Ihre „Wochenschrift“ vertreten soll, dazu gezwungen werden, .ihre Pflicht zu tun? Soll denn das, was sich am ersten Sehabbos nach Tontet im Türkischen Tempel ereignet hat, sich wiederholen?, Es wurden zu einer Barmizwah in einer Familie unserer Gemeinde Einladungen in.den Türkischen Tempel ausgesandt, da es hieß, daß wir / bestimmt dort beten werden. In Wirklichkeit waren aber damals die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. Und wie überrascht war alles, als die türkischen Funktionäre bei der Barmizwah intervenierten. Wenn schon Mangel an Beamten daran schuld ist, wo bleiben dann nnseiG Bethausvorsteher? Sie nennen Ihr Blatt ein Organ für die gesamten Interessen des Judentums. Ich finde, Sie hätten vor allem die Aufgabe, den Leutenklar. zu. machen, daß das wichtigste Interesse unserer Balbatim jetgfc sein muß, Tempel zu batten und alles daran zu setzen, daß diese Schande aus der Welt geschafft wird. Wenn« man für ein Kino für 3000 Personen die Möglichkeit zu bauen schaffen kann, warum nicht für e$ji' so unentbehrliches GyttDMs? Hochachtungsvoll _ Jakob Frankl. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsho|es betreffend Exhum,i$ruttg von Laichen. ZI. 5054 ex 1919. . V. G. H. Im Namen der Bepublik De.utsphösterreiehl Der Yerwaltungsgeriehtshof hat. \ . . . .über die Beschwerde der israelitischen T^fltnsgemeinde Wien gegen die gemeinsame Entscheidung des hMsndenen Staatsamtes für Yolksgesundheit und des bestandenen Staatsamtes für Unterricht vom 21. Jänner 1919, V ZI. 523 ex 1919, betreffend dip Entnahme einer Leiche aus dem für Israeliten bestimmten Teile des Wiener Zentralfriedhofes, nach der am 14. Oktober 1919 durchgefülirten öffentlichen mündlichen Verhandlung. . . .. . zu Eecht erkannt. * Die angefochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung haben im lyHanze^znge, die!' hest^denon ,Staats,&cp,ter. für Volksgesimdfieit und für Unterricht — dieses in seinem Wirkungskreise in Kultusangelegenheiten — gemeinsam ausgesprochen, daß der vom Vorstände der israelitischen Kultusgemeinde aus ihrem Becbte auf die selbständige Verwaltung ihrer inneren-Angelegenheiten und damit auch des für die Bestattung ihrer Glaubensgenossen .bestimmten. Teiles des Wiener Zentralfriedhofes als einer, ihren HMtusz^epken gewldmetW Anstalt abgeleitete. E i n s p..r hch gegen die Störung der Grabensruhe der dort seit dem Jahre-1914 in einer Gruft geborgenen Leich« ihres Gemeindemitgliedes N.- N. Kuryk die. laut einer Eingabe des mitbelangten, von den Kindern uni Erben des Toten beabsichtigte Enterdigung zum Zwecke der Wiederbestattung auf dem ausschließlich von der Gemeinde Wien verwalteten nichtjüdischen Friedhöfe in Döbling dieser vom Standtpnnkte der Gesundheitspolizei unbedenklichen A u s g r a b u n g auch vom Standpunkte der staatlichen Kultnsgesetzgebuig, darunter insbesondere des Gesetzes vom 21. März 1898, B.-G.-Bl, Nr. 57, über die äußeren Bechtsverhältnisse der israelitischen Beligionsgesellschaft nicht im Wege stehe, also soweit das öffentliche Becht in Frage kommt, vollzogen werden dürfe. Daß diese Entscheidung in der Ferm einer Bestätigung der von den Unterbehörden nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 3. Mai 1874, B.-G.-B1. Nr. 56, erteilten Ausgrabungs-Bewilligung gefällt wurde, die, soweit dabei Bücksichten auf die Yolksgesuudheit in Betracht kommen, dem freien Ermessen der Verwaltungsbehörden anheimgegeben war, ändert nichts an ihrer rechtlichen Bedeutung als Abspruch über das von der Kultusgemeinde in Anspruch genommene ausschließliche Verfügungs- und Verbotsrecht. Der Gerichtshof hatte demnach gemäß § 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, K.-G.-B1. Nr. 36 ex 1876, die Pflicht, auf die vorliegende Beschwerde eiuzugehen, nicht aber, wie in der Gegenschrift des Mitbelangten begehrt wird, die Beschwerde nach § 3 lifc. e dieses Gesetzes als gegen eine ganz ins freie Ermessen gestellte Entscheidung gerichtet ohne weiteres Verfahre* zurüekgewiesen. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt : Die Behörde sei nicht berechtigt, in die Verwaltung der Kultusanstalt, als welche sich der bezeichnete Friedhofsteil darstellt, einzugreiien; daraus wird gefolgert: leshalb sei die Behörde auch nicht berechtigt, die Ausgrabung der Leiche ans diesem Friedhofe ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu gestatten. Der Gerichtshof hat folgendes erwogen: Es handelt sich im vorliegenden Falle unbestrittenermaßen um einen konfessionellen Friedhof. Die Verwaltung eines solchen gehört zu den inneren Angelegenheiten der betreffenden Beligionsgesellschaft. Ein konfessioneller, israelitischer Friedhof ist eine der israelitischen Beligionsgesellschaft gehörige Anstalt im Sinne des § I. des Gesetzes vom 21. März 1890, E.-G.-B1. Nr. 57, betreffend die Eegelung der äußeren Bechtsverhältnisse der israelit. Beligionsgesellschaft und es steht somit auf Grund des Artikels-15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Bechte der Staatsbürger vom 81. Dezember 1867, B.-O.-BL Nr. 142, den Organen dieser Beligionsgesellschaft das Becht der selbständigen Ordnung und Verwaltung, der Benützung des Friedhofes zu. Dieses Becht greift auch die Befugnis in sich, im Bereiche des Friedhofes Handlungen zn verbieten, welche den religiösen Satzungen der Gesellschaft widerstreiteii. Allerdings ist die Autonomie der Beligionsgesellschaft keine schrankenlose, sie findet nach Artikel 15 des bezogenen Sfcaatsgrundgesptzes in den Bestimmungen der Staatsgesetze ihre Grenzen. Insbesondere sind die Beligionsgesellschaften bei der Verwaltung der Angelegenheiten ihrer Friedhöfe an die allgemeinen sanitätsgesetzlichen Bestimmungen gebunden. Was speziell die Ausgrabung der Leichen anbelangt, so bestimmt § 2, lit. g des Gesetzes vom 30. April 1870, B.-G.-B1. Nr. 68, daß der Staatsverwaltung die Handhabung der Gesetze in Betreff der Ausgrabung und Überführung von Leichen obliegt; die Mmisterialverordnung vom 3. Mai 1874, B.-G.-Bl. Nr. 56, ermächtigt die politischen Behörden erster Instanz, über Gesuche von Parteien um

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