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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1919-10-03 · 38 (3.10.1919) · p. Seite 516

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
36 (1919)
Issue
38 (3.10.1919)
Date
1919-10-03
Page
Seite 516 (sequence 8)
Language
German
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Seite 612 Dr. BLOCHES WOCHENSCHRIFT Nr. 88 seiner religiösen Ueherzeiiiguiig nachzukommen und nach seinen Reügionsvorschnften sein Leben zu regeln. Diesen Grundsatz hat auch das neue Gesetz dadur<&; anerkannt, daß es die Zivileheschließung nur f aku 11ativ ein^efphrt, d. h. 'daß es den Brautleuten öberläßt, sichf nach eigenem Ermessen entweder zivil öder rituell trauen zu lassen. Die Ueberzeugung jedes einzelnen soll respektiert werden, Dieselbe Bewandtnis hat es mit der Streichung der im a. U. G^-B.v statuierten Bestimmungen betreffs der jüdischen Ehen. Die Aufhebung dieser Paragraphen durch das neue Ehegesetz ist nur eine konsequente Folge seiner Ihterkonfessionalitat. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß die Juden der tschechöslowalaschen Republik gezwungen wären, bei der Eheschließung die im jüdischen Religtonsgesetz genannten Ehehindernisse nicht zu beachten öder eine Ehescheidung nicht nach jüdischem Ritus vollziehen zu lasseh. Wenn' nur die sonstigen staatsgesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. das /Aufgebot usW. eingehalten werden, kann Nder religiösen Prozedur beim betreffenden Eheakte von Staats wegen nichts im Wege stehen. r . - Trotz dieser Selbstverständlichkeit dürfte die Eheireehtsnorelle eben Wesen ihres interkonfessionellen Charakters hei vielen jüdischen Familien dieses Staä-" tes, denen das jüdische Relidonsgesetz schon lange eine Terra ineognita ist, nicht wenig Verwirrung anrichten. Daher ist es notwendig, rechtzeitig öffentlich' idarzulegen, was für uns Juden im' Hinblick! auf das neue Gesetz, nachr dem mosaisch - talmudischen "Eheiechte zulässig oder unzulässig ist. ' : Betrachten Wir nun die einzelnen Punkte dieses Gesetzes, insofern sie für unsere .Erörterung in RetracM kommen. Das Gesetz beginnt mit der Bestimfmüng der "oben bereits erwähnten "fakultativen Zivileheschließung. Nach dem Eherechte des a. b. G. -B., § 75, war zur Gültigkeit der Ehe die Mitwirkung des Seelsorgers notwendig und die Zivilehe nur in zwei Fällen zulässig: 1. als5 notwendige obligatorische Zivilehe für alle jene Personen, welche konfessionslos waren, oder, keiner gesetzlich' anerkannten Religionsgemeinschaft angehörten," 2. als Notzivilehe den Angehörigen aller gesetzlich' anerkannten Religionsgemeinschfaften:. gestattet, ' Wenn der zuständige Seelsorger die Mitwirkung bei der Eheschließung aus einem von der staatlichen Gesetzgebung nicht anerkannten Hinderungsgrunde verweigerte. (Gesetz vom. 28. Mai 1868 und9: April 1870.) Wach dem neuen Gesetze steht es! den Brautleuten frei, sich. entweder vor der Staatsbehörde; d. i. auf dem Land 3 bei der Bezirkshlauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut vor dem Magistrate, in der Slowakei vor dem Matrikenführer, oder, wie bisnün, vor dem Seelsorger trauen zu lassen, in welchem' Falle derselbe auch das Eheaufgebot in bisheriger Weise vorzunehmen hat. ß 12 bestimmt noch dazu, 4aö Personen, die bereits zivil getraut worden sind; es freigestellt bleibt, sich1 auch' den religiösen Zeremonien zu unterziehen. Es steht f somit ganz im; Belieben der Brautleute, ob sie sich! bloß zivil, oder zivil und rituell., od^r 'bloß rituell trauen lassen wollen. Man kann aber fast mit Bestimmtheit erwarten, daß i?ar manche jüdische Brautleute aus jenen indifferenten Kreisen., die sehr wenig Ehrfurcht vor dern uralten jüdischen Geiste, dagegen einen heillosen Respekt vor dem fremden, jungen Zeitgeist habenj Teils also aus1 Tftodesucht, teils auch, aus Unlust zur Bezahlung der von der Kultwsgemeinde festgesetzten Hoch^eitstaxe, die ZivilehescHieftutig vorziehen , wenden. -Denen sei .es, n.un ,klipp -> un<|. klar gesagt, daß eine-.Ehtev tischen jüdischen Brautieuten, die .nichtbänw XWÜ Jil5, nach dem mosaisch}-talmudis'ch'en Gesetze, also bloß zivil, ohne ptPHpl MS1PI geschlossen wurde, vom jüdischen religionsgesetzlichen Standpunkte aus ganz ungültig ist.*) Denn naehf der jüis'chen Lehre ist wohl die Ehe kein Sakrament im- Sinne der katholischen Kirche2), aber eine von Gott zur Erhaltung und zum Wohle der Menschen gebotene Institution, die den Mann nicht nur berechtigt, sondern verpfliehtet, eine Ehe einzugehen.8) Die jüdische' Eheschließung ist somit kein rein zivilrechtlicher Vertrag, sondern vor allem ein r e 1 i g i ö S s i 111 i c h! er Akt, der, wie jede religiöse Handlung und Pflichterfüllung, unter religiöse Regelung gestellt ist. Eine von judischen Brautleute nur zivil, nicht 'rite geschlossene Ehe gilt daher bloß als Konkubinat.4) . Die Gültigkeit der jüdischen Ehe hängt aber nicht nur vom rituellen Trauungsakte ab, Sondern in erster Linie von der 'Voraussetzung, daß der Eheschließung kein religionsgesetzliches 'Ehehindernis entgegensteht. Selbstredend müssen bei .'jeder Eheschließung auch die staatsgesetzlichen Ehehindernisse, die das . Religionsgesetz nicht kennt, beachtet Werden! Nun läßt das neue Ehegesetz wohl mehrere, namentlich1 mV m den §§ 48—-62 des a. b. G#-B. angeführten Ehehindernisse, die sich fast ganz mit den im mosaischUalmndischen Eherechte normierten Eh'ehindernissen decken5), weiter gelten, hebt aber nebst dem für uns^ woM nicht in ^Betracht kommenden, im § 63 statuierten Ehehindernisse der. Weihe oder Gelübde des Kamblizismus auch, die Ehehinderhis se der R e 1 i,g i o<n. sg e m e i n s c hla f t (§ 64). und des E hrebr u che s (;§ 67) auf und schränkt,das im §.125 des ä. H. G.-B. geltende Ehehindernis der Verwandtschaft und SchWägerschaft: bei Judenehen -wesentlich1 ein. Angesichts dieser neuen 'Bestimmungen müssen wir hervorheben, daß nach dein jüdischen Religionsgesetze: ' 1. Eine Ehe zwi s c h e n zwei P e r s o n en, die miteinander Ehebruch begangen haben, ungültig ist6) 2. Ehen zwischen Juden und Nich' tjuden (Mi sch'ehen) keine Gültigkeit h'aben.7) ' t , 3.. Die In Bibel und Talmud8) statuierten, teils äuf_ Verwandtschaf t, teils auf Körperhesch'affenh'eit, Geburt und Abstammung beruhenden Ehehindernis'se *) S. Eben Haeser 26"und 34. \ a) Die Kirche faßt. nämlich die Ehe als Sinnbild. der Verbindung zwischen Christus und der Kirche auf, woraus auch' die Unlösbarkeit der Ehe abgeleitet wird (s. Höeribroech: Das Papsttum usw., n. Teil, -S. 133). 3) I, B. M. I. Kap,, V. 28; H. Kap., V. 18, V, 24; I. Kap., V. 7; Jesaia 45, V. 18; Eben-Saeser 1. - *) Eben Haeser 26, § 1. \ ö) So bilden nach' § 48 und 49 des a. b. G.-B.: Raserei* Wahnsinn, Blödsinn, vollständige Trunkenheit und Unmündigkeit ein Ehehindernis, ebenso nach dem jüdischen Eher recht, Eben Haeser 44. Als Ehehindernisse gelten ferner: die erzwungene Einwilligung zur ^Eheschließung (§ .55), ebenso nach' Eben' Haeser" 42; ein Irrtum'jn (der Person (§ 57), so auch' nach Eben Haeser 35, § 9, und Tur Sahab z- Stelle; Physisches Unvermögen (§ 60), so auch Eben Haeser 5, § 10. und 154, § 7; Polygamie c(§ 62) und Eben Haeser 1. 6) Eben Haeser 11, > {. ') Eben .Haeser 44,'§• 8. , . ') Siehe; Eben Haeser 4, 5 und 15, und die dort ange- »führten Quellen. i .

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