Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 36 (1919)
- Issue
- 35 (5.9.1919)
- Date
- 1919-09-05
- Page
- Seite 454 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite noO Dr. BLOCH'S WOCHENSCHRIFT Ur. 35 CttÄraktcrisiigcb ist dafür ein Artikel Naehum Goldmanns in Heft 3 des „Juden", der davon ausgeht, „die Stimmung, in,den jüdischen Massen im Osten sei gearackt, soMeT verzweifelt", „ßo; manche Führer, auch im Westen, schütteln die Köpfe, und die leuchtenden erregten Farten, in denen das öffentliche jüdische Löben nbcfi vor' kurzem schillerte, - scheinen von einem dumpfen, matten Grau überdeckt zu sein." Und «weiter: * „Die jubelnde, Festtagsfreude. . der letzten Monate ist verflogen; und die'jüdische Masse fühlt sich irgendJwie getäuscht, genarrt, betrogen." Goldmann führt dann aus, daß sich hinsichtlich Palästinas' rechtlich! und faktisch .nicMs.,. zum) schlechteren geändert hiabe. Was". aber die jü/ '* dischen Rechte in* den Golusländern betreffe, so habe jeder Einsichtige von vornherein wissen müssen", daß die Sicherung der jüdischen Rechte letzten Endes nur durch1 Vereinbarungen mit den Landesnationen? zu erreichen sei.. Wer den Text — des: -^^Friedensvertrages5 init Polen aufmerksam durchstudiert, dem fällt zunächst auf, daß! jedes . Wort : vermieden worden ist, welches auch nur im entferntesten an den Gedanken einer „nationalen Autonomie" der Minoritäten anklinget. Das Wort „national" wurde vorsichtig durch „ethnisch" und „Rasse"' ersetzt. Die große Propaganda für nationale Autonomie mit allen ihren leeren Verheißungen hat somit vollsÄdlg"S^M^^d^''•e^Htten.:'^NüT' konfessionelle Minderheitsrechte, eigene Schulen und eigene Er.-, ziehüngs- und. Wohlfahrtsinstitute zu errichten und zu erhaltein, wurde den Mnoritäteh eingeräumt. ,Alles iwaS der Friedensvertrag als „Schutz der Minoritäten" stipüliert, hat ahsblut nichts' gehlein mit den sogenannten;^ : Lediglichbürgerliche und konfessionelle Gleichberechtigung sind im Vertrage festgelegt. : § 7 sichert allen polnischen Staatsbürgern ohne Unterschied der „R a s s e, S p r a c h e und Religion" gleiche bürgerliche und politische Rechte und verhietet Beschränfamgen im' freien Gebrauch irgendeiner Sprache. Auch vor Gerichtshöfen sollen denen, welche eine andere als die polnische Sprache gebrauchen, „angemessene. Ürlei ch'temngen" gewahrt werden. § 8 sichert den polnischen Staatsangehörigen,' die einer „e thni seh«eh, re1 igi ö s e n oder sprachlichen" Minderheit angehören, das Recht, auf eigene Kosten Wohlfahrtseinrichtungen, religiöse oder soziale Institutionen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu unterhalten, während § 9 festsetzt, daß diesen Mnderheiten ein angemessener Anteil an den öffentlichen Aufwendungen für die Zwecke der Erziehung oder Religion und Wohltätigkeit ausgezahlt werden solle. Speziell auf die Juden beziehen sich die Paragraphen 10 und 11, welche wie" folgt 'lauten:' § 10: Die von den jüdischen . Gemeinden in i'olen eingesetzten, lokalen Schülkomitees werden unter der allgemeinen Kontrolle des Staates die Verteilung des propörftonellen Anteiles der ,aus öffentlichen Mitteln gemäß § 9 für die jüdischen Schulen bestimmten Gelder sichern, ebenso wie die Organisation * und Leitung der [Schulen. § 11: Die Juden können nicht zu irgendwelchen Handlungen gezwungen werden, .die ihren Säbbat verletzen. Sie dürfen keine Entrechtung erleiden, wenn sie es ablehnen, am Sabbat7 vor Gericht \ t zu erscheinen oder gerichtlich© Handlungen zu begehen. Diese Bestimmupg befreit die Juden nicht von den allen Staatsangehörigen auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich des Militärdienstes, für hatio> nale Verteidigung oder für Erhältung der; öffentlichen Ordnung. Polen erklärt,' daß' 'es nicht ^die Absicht habe, allgemeine oder lokale Wahlen am Sonnabend stattfinden zu lassen. Für Wahlen oder;,andere =Zwecke,darf obligatorisch! am Sabbat keinerlei Eüiechrelbting stattfinden. ' Endhchf be stimmt § 12: „Die vorstehenden Artikel,- soweit sie Personen betreffen, welche Minoritäten der Basse, Beligion oder Sprache angehören,' bilden Verpflichtungen, von . internationalem -Interesse und werden tinter Garantie * des ^Völkerbundes gestellt. Sie können ohne Zustimmung der" Majorität des1 Rates des Völkerbundes nicbJtf geänderte werden." : 'y In deiri B egleitsehreiben, mit welchem der französische Ministerpräsident Clemenceau den Vertrag* der alliierten und %ssozüertenjÄ Polen, an äen'polnischen Mniisterpräsident" Päderewski gesandt hat, werden eingehend die Gründe behandelt, die die Alliierten veranlaßt haben, dem Schutz der; Minoritäten in Bolen ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen "und deren Rechte in diesem Vertrage festzulegen. Es heißt da u. a.:; r „Die Punkte 10. und 12 beschäftigten sich insbesondere mit den jüdischen Staatsbürgern von , Polen. Die den hauptsächlichen, allüerten. und assoziierten Machten zur Verfügung stehenden J^orihatiönen über "die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den Juden und den übrigen polnischen Staatsbürgern 'haben sie zu dem Schluß geführt, daß angesichts der historischen Entwicklung der jüdischen Frage undVder großen Erbitterung, die,sie hervorgerufen hat,, ein., besonderer Schutz für die Juden in Polen notwendig ist" Diese Bestimmungen sind auf .das Minimum dessen -begrenzt worden, was unter den gegenwärtigen Umständen notwendig erscheint, nämlich auf die 'Errichtung jüdischer Schulen und den Schutz der Juden in! der religiösen Beobachtung,. ihres, Sabbats. Es wird angenommen, daß diese Bestimmungen kein Hindernis für die politische Einheit Polens schaffen werden. Sie bilden keine irgendwie geartete Anerkennung der Juden als einer besonderen politischen 'Gemeinschaft innerhalb des polnischen Staates. Die Bestimmungen betreffs "des .Erzifehungswesens enthalten nichts anderes, als was in den Erziehungsihstitutionen vieler hochentwickelter: moderner: Staaten bereits vorgesehen ist. Die Anerkennung und Unterstützung von Schulen, in denen die Kinder in den religiösen Einflüssen erzogen werden, an die sie zu Haus gewöhnt sind, ist "in keiner Weiseunvereinbar mit: der-'/Souveränität des Staates,--. Weitgehende Schutzmaßregeln gegen den Gebrauch' nichtpolhischer jSprar chen zum Zweck der. Stärkung - eines Geistes der; nationalen Separationen sind in der ausdrücklichenAberkennung vorgesehen, daß diese" Bestimmungen^ dieses Vertrages.-den polnischen Staat nicht daran hindern, die polnische Spräche in allen Schulen- und Erziehungsanstalten obligatorisch zu machen." . . ,:.t. Also von „nationaler Autonomie" und j,nationalen Mjnoritätsrechten" der Juden in Polen ist absolut nicht die Rede; selbst jeder Ausdruck,' der sprachlich daran anklingt, wird streng 'vermieden. Gegen die Gewährung nationaler Minoritätsrechte an die Juden wehrten sich die Polen mit aller Gewalt und ihre Stellung gegenüber der Entente ist nicht' so Schwach, daß über ihren Widerspruch' gleichgültig hinweggeschritten werden konnte. Die Vertreter der Polen konnten darauf hinweisen, daß in den meisten Städten Polens die Juden nahezu die Majorität haben,*, und: mit;;dei' jüdischen „Nationalautonomie" die Städte fast zur Gänze den polnischen Charakter einbüßen. Daß mit solchen Argumenten, "mit dem Hinweis -auf die Unzutfäglichkeit einer solchen Situation für den Neuaufbau des polnischen Staates, auch bei Frankreich Verständnis zu finden ist, mußte jeder ^Politiker voraussehen. ' ' In einer Sitzung der „Anglo Jewisch'. Association" berichtete . Claude Montefiore. über, die Aktion zugunsten, der Ostjuden auf der Friedenskonferenz. Die erzielten Erfolge seien r. hauptsächlich den Bemühungen Lucien Wolfis und . Louis Marshalls zu verdanken: Zwar seien die Wühsche der „äußersten Nationalisten" ..nicht vollauf .befriedigt; insbesondere .weil, eine jüdische Kurie, gegen die .sich. übiigens auch die englischen Juden aussprachen, nicht durchgesetzt worden sei- Allein, die Hauptsache ist erreicht: die Selbständigkeit