Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 36 (1919)
- Issue
- 15 (11.4.1919)
- Date
- 1919-04-11
- Page
- Seite 216 (sequence 8)
- Language
- German
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hat. Und in DiesM. Fälle KMgt, wie Rgbbi Moses! Jsferles in seinen.Anmerkungen zu der zitierten Stelle mrsWhrt, nicht ein bloßes Gerücht, es muß vielmehr die gegen den Vorbeter erhobene Beschuldigung durch Zeugenaussagen hinreichend bekräftigt sein. '" Wenn der gltgewordene Vorbeter sich von Zeit zu Zeit Durch seinen Sohn vertreten. lassenwill, kann die Gemeinde ihm dies auch dann nicht verwehren, wenn der SjohN nicht so gut guatiftziert ist. wie er selbst. Nach Art. 11 wird der Segen Gottes auf jenen -Vorbeter ruhen, der mit seiner gesanglichen Interpretation der Gebete nur dem Religionsbedürfnisse der..Gemeinde Dient': er entwürdigt aber den Gottesdienst, wenn er beim Gebete nur die künstlerische Ausführung des Gesanges im.Auge hat. Nach Kap. 579, Art. 1 Orach Chajim!, soll an einem Taanit Zibbur nur der Würdigste und Gelehrteste vor Das Volk hintreten, uM 'demselben, der Bedeutung des Tages .entsprechend, in sinnvoller .Predigt das Herr zu bewegen und zu ergreifen; hierbei darf aber imr derjenige als Kantor fungieren, der die oben genannten Eigenschaften des Vorbeters in ausreichendem! Matze besitzt. Moses Maimonides erweitert diese in Der Nttschna nur für Taanit Zibbur vorgesehene Bestimmung im Mischna Thora Hil. Tephilla, Abschnitt 8, Am lacha 11, für den Scheliach Zibbur auf den gesamten Gottesdienst, und im Kommentar Keseph Mischna von Josef Karo heitzt es: „Der Autor hat diese Bestimmungen auf den allgemeinen Gottesdienst ausgedehnt." Die hier angeführten religionsgesetzlichen 'Vorschriften haben der Hauptsache nach ihre Quelle im Talmud Taünit 15 a 16 a, Sukkah 42 a und Chulin 24 b. Darf also hienach selbst der würdigste und gelehr- Cteste Prediger als Scheliach Zibbur nur dann fungieren, "wenn er über die für den Vorbeter zur Bedingung gestellten Qualiftfütionen verfügt, dann mutz es mit Recht Befremden erregen, datz in Vorstandssitzungen verschiärener Kultusgemeinden die grundfalsche Anschauung widerspruchslos, verlautet werden konnte, es könne zum Vortrag der Gebete jedermann auf den Almemor treten. Im Gegensatz hiezu, geht aus diesen ariomatischen AusMrungen klar hervor, datz, den Religionsgesetzen nach der Vorbeter (schlechtweg Kantor genannt) im jüdischen Gottesdienste einen ganz besonderen Rang einnimmt uüd entsprechend dieser seiner Stellung mützte er in der Gemeinde geschützt und gewertet, in diesem Sinne auch sollten die Vorbeter von den Gemeinden erzogen werden. milation zu verhindern vermacht!. Diese Konstatierung hin ich, im ^Geiste historischer Gerechtigkeit, den unvergänglichen Verdielksten unserer Rabbinen" schuldig. Ich kehre, nunmehr zu meinem- Hauptthema zurück. Die vom Religionsg esetz e für die Wahl und die Bestellung des Vorbeters geforderten rigorosen Bedingung gen lietzen sich ihrsin' Grunde nach auch philosophisch rechtfertigen; eine solche Ausführung würde aber den Rahmen dieser kleinen Studie sprengen, und sei deshalb einem besondereil Exkurse Vorbehalten. Rur auf eine, die Wichtigkeit des Gebetes besonders. betonende Stelle hinzuweisen, sei mir in diesem Zusammenhänge gestattet. IM Talmud Berachoth 32 b heitzt es : „Rabbi Elasar sagt: Grötzer sei die Bedeutung der Tephilla, als die .der guten Werke; dem: niemand habe auf dem Gebiete der Maasim towim mehr geleistet als Moses, und dennoch sei er nur durch das Gebet Lr-Hort worden." In dieser besonderen Hochstellung des Gebetes mag auch der Beweggrund dafür - liegen, . datz im Schulchan Aruch vom Vorbeter autzer stimmlicher Anlage nur Geübtheit im heiligen Schrifttum, niemals aber' auch allgemeine Bildung verlangt wird. Denn von denen, die auf Grund eines umfassenden Bildungsganges sich philosophischen Studier: widmen> sind viele, wie in^den alten Schriften zu lesen, dem '.Skeptizismus verfallen und, innerlich unbefriedigt durch das ewige Schwanken zwischen Aeberzeugüng und Beruf, für das Amt eines Scheliach Zibburgänzlich ungeeignet geworden. Zieht Man aus diesen Darlegungen hie logische Schlutzfolgerung, dann standen seinerzeit und stehen auch heute noch Behörden und Kultusgemeinden bei Beurteilung der Kantor enfrage vor folgender^ Alternative:- . Wird die Stellung des Kantors nach. d en jüdischen Religionsgesetzen beurteilt, dann hätte während des Krieges an die Seite -es..7-FMprchigers...KM^.ßin:ugüsli!?^ i fixierter Vorbeter berufen werden müssend .Werden aber für diese Beurteilung nur die Staatsgesetze herangezogen, dann, ist der jüdische Vorbeter dem christlichen Geistlichen glei5)zustellen, der.ausgeweiht wird' zur Zelebrierung der Messe und zur Verrichtung der sonstigen gottesdienstlichen Funktionen. - Mutadis * mutjindis, versieht der Kantor auf seinem' Gebiete gcntä analoge Funktionen und hätten ihm demnach die nach dem jus c;inoincmn ciitem justus professor zustehenden Benefizien zugebilligt werden Müssen. Z»« 10. April 1919. . Am mögliches Mißverständnis von vornherein auszuschlietzen, {fei hier bemerkt, datz diese Erörterungen keineswegs irgendeine Spitze gegen die Rabbiner enthalten.' Die Stellung Des Rabbiners in der Gemeinde ist'erhaben über solchen kleinlichen Rangstreit. Ihm obliegt die' hohe Mistion, Hüter der Lehre und Lehrer der Gemeinde zu sein. Wie der Hohepriester Aharon mit seinem Gefolge, wie das ganze Volk Israel W den Anordnungen des Moses fügen mutzte,'so waren es in späteren Zeiten die Propheten, Mch ihnen die Schriftgelehrten und bis auf den heutiAn Tag die Rabbiner, die in-den Zeiten, da Irrtum oder Irrlehre sich ausbreiten wollten, das Volk ermahnten, eines Besseren be-. Ährten und es wieder zur . wahren Lehre zurückführten. Hätten die Rabbiner in den verfolgungsschweren Zeiten Der letzten zwei Jahrtausende ihre hohe Sendung nicht so gewisserchaft erfatzt und erfüllt, — keine Spur vom Judentume wäre heute. Mhr vorhanden, zu einem blassen, schemenhaften, historischen Begriff wäre es herabgesunken. Keine wie immer geartete Umgestaltung, keine noch so eingehend begründete Reform des Gottesdienstes halte seinen totalen Verfall aufzuhalten, die völlige Assi- T-er 100. Todestag F. H. Jacofbisweckt unwillkürlich auch in uns die Erinnerung an einen Gelehrten^ streit, der von nnäbsehhärsten Folgen für M. Men-- delsssohü und Die Entwicklung des- Judentums hätte sein können. Auf ei'mer Reife, welche der bekannte Dichter Popnlarphiloph und spätere Präsident der Akademie der Wissenschaften in München, Friedrich Heinrich Jacodi, im SomMer 1780 Mtrat, traf er am 5,^ Juki ü: Wolfenbüttel M, woer sofort Lessing besuchte und mit' demselben ans Veranlassung des GoetWcherr Prometheus jenes Zwiegespräch führtL, in welchem! HessiM sich für den Spinozismus erllärtch während Jacobi den Glauben an. einen persönlichen Aweckursachlichen Gott vertrat, '1782 erschien „Etwasx das Lessing gesagt hat „Ein Commentar zu -den Reisen Der Pabste (von Johann Müller) nebst Betrachtungen in meinem! .dritten! Berlin", - worin Jacobi das SitteMesetz als einzigen Ableitungsgrund Des Rechtes : bMichnetefürVerteW'gungj der Vernunft und her^Freiheit gegen den Despotismus und Willkür jeder Art eintrat. Einwände, welche hierauf von seiten Mendelssohnserfolgten, wies Jacobi.Mvstck dutth die „Erinnerungm gegen die Geidanken Verschiß'