Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 35 (1918)
- Issue
- 48 (6.12.1918)
- Date
- 1918-12-06
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3020846-3022300-3022349--27380-3052793- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 48 Dr. WM'si Wochenschrift mmm stehenden kaum! die richtige Vorstellung besitzen, bildet gewissermaßen ein „geheimes Kabinett" und ries nicht selten bei der besten Absicht deir Mitglieder Wirkungen hervor, die keinesfalls. als segensreich für das Wirken der. Gemeinde zu bezeichnen sind. Daß der Ausdruck „Vertteter" von der Regierung seinerzeit (17. Juli 1792) den Wiener Juden zugeftanden wurde, um1 ihnen den Charakter der Gemeinde vorzuenthalten, ist aus Pribram, „Urkunden und Akten zur Geschichte der Juden in Wien" (B. I, S. 657) ersichtlich. An Stelle des VertretertollegiuMs müßten Sektionen treten, die nach Fastgruppen einzuteilen wären. So z. Bj. eine TeMpelsettion, Schulsektion, Verwältungssektton, Spitalssektion, Friedhofssektion usw. Die Erekutive der Gemeinde Müßte hauptsächlich in den Händen des Präsidiums liegen, das sich aus einem Präsidenten und drei Vizepräsidenten zusantmenzusetzen hätte. .Statutarisch müßte die Besoldung des Präsidiums festgestellt werden, hiedurch wäre es Möglich, auch solche Kräfte heranzuziehen, die nicht durch Reichtum oder durch Alter in der Lage sind, der Gemeinde ihre Zeit „zu schenken". Bei einem Budget von fast sechs Millionen Kronen würden 30.000 K. für den Präsidenten, je 10.000 K. für die drei Vizepräsidenten, also eine Gesamtsumme von 60.000 K. kaum in die Wagschale fallen, e) Die Bezirkskommissionen wären mit den Tempelräten der betreffenden Bezirke zu vereinigen; die Mitglieder wären nur durch Wahl, aber nicht durch Ernennung zu bestimmen. Denselben müßte auch eine x größere Bewegungsfreiheit eingeräumt werden, wodurch der „leitende Rat der israelitischen Gemeinde" entlastet und lauf ein höheres Niveau gehoben würde. Die jeweiligen Seelsorger erlangen in der Bezirkskommission Sitz und StimMe. ' 3. ZusaMMensetzung des leitenden Rates der Gemeinde. Der Kultusvorstand setzte sich - bisher aus 36 Mitgliedern zusammen, von denen 24 von der. Gesamtheit der Wahlberechtigten und 12 von den Höherbesteuerten gewählt wurden. Dr. v. Schwarz- Hiller schied nun die Kurie der Höherbesteuerten aus. Da die israelitische Gemeinde aber hauptsächlich eine Verwaltungsbehörde ist, die vor allem auf Stabilität und Kontinuität Gewicht zu legen hat, so Müßte, um den leitenden Rat nicht der Gefahr auszusetzen, ein Konvent zu werden, statutarisch ein Gegengewicht geschaffen werden. Wie von Maßgebender Seite verlautet, dürfte iM Deutschösterreichischen Staate ein Oberhaus gebildet werden, und zwar auf der Basis der Vertretung der Standesinteressen der Bauern, Bürger und Arbeiter. Zwei Körperschaften iM Rahmen unserer Gemeinde wären wohl nicht angebracht. Allein eine gewisse Anzahl von Mitgliedern des leitenden Rates Müßte auf Grund eines, änderen PirinzipeS Sitz und StimMe haben; und zwar Müßten a) die Bezirkskommissionen, verschmolzen mit den Tempelräten, d) sämtliche Rabbiner und Prediger,- e) die Religionslehrer, an den Volks-, Bürger- und Mittelschulen, d) die Kantoren und Beamten, Funktionäre und Diener ihre Standesvertretung in der Leitung haben. 4. W ahlberechtigun g. Schwarz-Hiller erteilt das Wahlrecht auch den weiblichen Angehörigen der Ee- ~ Meinde. Die historischen Namen: Mirjam. Deborah und Judith, aber auch die NaMen der gerade während dev Kriegszeit segensreich wirkenden jüdischen Frauen bürgen dafür, daß die Gemeindestube durch die Mitberatung der Frauen nur gewinnen könnte. IM Gegensatz zur Wahlordnung, des bisherigen Statutes, verlangt Schwarz- Hiller die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft. Da in " Wien unter etwa 180.000 Juden ungefähr 30.000 nach Ungarn. 20.000 nach Galizien, 10.000 nach dem Balkan und dem Orient, 10.000 nach Tschecho-Slowakien und etwa 10.000 nach anderen fremden Ländern hemmtberechtigt sein dürften, so käMen etwa 100.000 deutschösterreichische Angehörige in Betracht, darunter Erwachsene männlichen und weiblichen Geschlechtes vom 24. Lebensjahre aufwärts etwa 50.000/ Hievon entfallen als der Armenunterstützung Unterstehende ungefähr 10.000, es blieben demgemäß bloß 40.000 männliche und weibliche Wähler übrig, von welchen ferner, insofern Von ihnen ein Mindestjahresbetrag von 6 K. verlangt würde, noch ein Prozentsatz von etwa 4000 bis 5000 entfallen, so daß Mit einer Wähleranzahl von 30.000 bis 36.000 zu rechnen wäre. Wenn auf fe 1000 Wähler ein Rat käme, so erhielten wir 30 bis 36 Räte. Zu diesen von der Gesamtheit der Wahlberechtigten zu Wählenden Räten Müßte ein Drittel, also ungefähr '12, auf Grund des Wahlprinzipes der Interessenvertretung hmzukoMmen, und zwar a) vier Räte von den Bezirkskommifsionen, b) vier Räte von den Rabbinern und Predigern, e) zwei Räte von den Religionslehrern und d) zwei Räte von den Beamten, Kantoren, Funktionären und Dienern. Der Anspruch der Rabbiner auf die Teilnahme an den Entscheidungen der Gemeinde beruht auf- Tradition und Geschichte unseres Volles; so gehörten z. B. dem von Napoleon im Jahre 1806 nach Paris, ernberufenen Synhedrion viele Rabbiner an. Aber auch analoge Fälle anderer Konfessionen können hiefür Maßgebend sein. So verlangt die Verfassung der evangelischen Kirche für das Presbyterium (d. h. für die Leitung der Gemeinde) Teilnahme der Pastoren, und sogar der Vikare Mit Sitz und Stimme in demselben. (R.-G.-Bl. voM 5. Januar 1892.) DaS, was. für die Rabbiner gilt, hätte auch für die Vertreter der anderen Kategorien Anwendung zu finden. 5. Vornahme der Wahlen. Das Gebiet der israelitischen Gemeinde in Wien müßte wegen der Schwerfälligkeit des Apparates gleichfalls in mehrere Sektoren geteilt werden. autzerdeM müßte zur Sicherstellung der Reinheit der Wahl ein Schiedsgericht (Wahlgerichtshof) — von den Parteien entsendet — unter der Leitung eines Unparteiischen tagen. Daß die UebernahMe der mit dem Titel eines Ge- Meinderäbbiners ausgestatteten Vereinsrabbiner in den Status der Gemeinde, unter Wahrung der Rechte der eigentlichen GeMeinderabbiner, sowie die Trennung der disziplinären Gewalt von der administrativen Lettung — wie dies in der Kollektiveingahe der Wiener Eememderabbiner vom 21. November d. I. gefordert wurde — zu den unerläßlichen Voraussetzungen der Wiederbelebung unserer Gemeinde gehört, ist für jeden genauen Kenner eine Selbstverständlichkeit, die baldigst verwirklicht werden sollte. Korrespondenzen. Kundgebung deutfchSsterreichischer Jude« gegen den Mifcherr Nationalrat. 'Wie uns mitgetellt wird, ist nachstehender , Aufruf an die Juden TeutfchösterresW ergangen: , , . In Wien hat fichj ein.jÄ bischer Nat%otiah r a t gebildet, welcher durch sein Auftreten in der Oeffentlichkert den unrichtigen Eindruck -Hervorrufen könnte, als ob er zur Vertretung der gesamten Judenschaft Deutsch» österreichjs legitimiert wäre. Wir untertzeichneten deutschösterreichischen Inden, die Weitzeugt sind, im Namen der verwiegenden Mehrheit unsrer Glaubensgenossen in der deutschö sterreichischen Republik das Wort führen zu dürfen, erklären hiemitz daß wir den IMrMen Ma-