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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-11-29 · 47 (29.11.1918) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
47 (29.11.1918)
Date
1918-11-29
Page
– (sequence 9)
Language
German
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m: w SM» 761 Dir. Bkoch's durch eine in den Amtsgebäuden der Gemeinde aNznschlagende und' in mindestens fürff. Wiener Zeitungen, darunter in die „Wiener Zeitung", enHuschaltende-Kundmachung unter Festsetzung einer vierzehntägigen, vom Tage der ersten Kundmachung in der „Wiener Zeitung" laufenden Fallsrist Zur Einbringung von- Einwendungen dagegen, zu. verlautbaren. Das Sekretariat der Gemeinde entschleid et über die rechtzeitig erhob^enen Einwendungen binnen längstens zehn Tagen nnd nimmt die für zulässig anerkannten Berichtigungen sogleich vor. Von der Entscheidung des Sekretariats find sämtliche Beteiligte zu verständigen. - Gegen die Entscheidung des Sekretariats'steht innerhalb dreier Tage die Beruftmg.an den Vorstand offen, welcher endgAtrg zu entscheiden hat. - Acht Tage vor der Wahl harf in den Wählerlisten für die im' Zuge befindliche Mahl keine Veränderung vorgenommen werden. § 11. Zur Vornahme der Wahl hat der Präsident . (Vizepräsident) 14 Tage vorhier die Wcchlausschreibung, in. welcher Zeit und Ort her Mahl ferner die Zahl ö'ör zu wählenden Mitglieder 'des Vorstandes sowie sämtliche gMigen Vorschlagslisten genau anzugeben sind, .auf'die im § 10 vorgeschrieb ene Art Lekanntzumach>en und hiezu sämtliche wlMberechtigie Mitglieder der Gelmeinde eilNzuladen. Hiebei sollen .auch, ckllen Wahlberechtigten Wahllegitimattouett zugefendet werden. GleichizeiLiig ist iauch oekanntzugeben, daß' amtliche Stimmzettel nicht »lausge-, geben werden, sondern daß jeder in Demäßheit der BestiMMungen öer§§ 8 und- 9 ausgestellte Stimmzettel gültig ist," wenn. auf den Stimmzetteln der in einer Vorschlagsliste an erster Stelle stehende Wahlwerber deutlich durch! Angabe des ' Namens, eventrrell Berufes und der Adresse unzweifelhjaft kenntlich 'genracht wurde. - § 12. 'Anstatt einer verlorengegangenen "Legitimation kann jedem Wahlberechtigten Wer sein persönliches Verlangen am Tage der WM von dem Vorsitzenden;l>er WahlkomMission ein Duplikat, aüsgefolgt.werden!, wenn seine "Identität von den Mitgliedern der komMission durch Mehrheitsbeschluß festgestellt wurde. Leitung der MM. § 13.. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes werden durch'besondere "Kommissionen geleitet. " Es obliegt "dem Präsidenten (Vizepräsidenten) zu bestimmen, wie viele WahlkomMissionen tu der Gemeinde zu bilden sind. Diese WahlkomMissionön bestehen aus einem Mstt gliede de!s Vorstandes, Bethausvorstandes oder der BezirkskomMissionen, welches hiebei deir Vorsitz sichert, einenr Beamten de!r Veinteinde, einem' Schriftführer und ans vier stimmberechtigten GemeindemitgliÄern, welche möglichst gleichmäßig mrs Heu. verschiedenen Parteien, bezw. Wählergruppen entnommen werden sollen. Wahlwerber können nicht Mitglieder einer Wahlkommission sein. In der Regel sind einer Wahlkommissions nicht mehr als 1000 WMer zuznweisen. Die.WahlkomMissionen sind für 'den gesetzmäßigen Vollzug der WM verantwörtlich. Die Mitglieder derselben haben sich jeden ^Einflusses lauf die StimMgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Vornahme der Wahlhandlung. §14. Jeder WMberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausuben will, muß zur chestimmtea Zeit und an dem bestimmten Ort vor der" Wahlkommission persönlich erscheinen. Die .Namen der «Mahlenden werben in das' von einem Mitglied« der WchlÄmmifspon zu führende WMprotokoll eingetrag en. Die Sttmmgebung gefchieht unter Vorweisung der WMtegitünation durch «Abgabe des 'amtlichen Kuverts. Die Stimmzettel werden von den Wahlberechtigten in ein amtliches, -nicht durchscheinendes Kuvert gelegt, welches verschlossen der Wahl- Wochenschrift komMission zu überreichen.ist. Die amtlichen Kuverts müssen in einer „Wahlzelle" im Wahllokale in genügender Zahl aufliegen.. Stimmzettel, welch: Dicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, insbesondere aber auf aridere Listen hauten als die öffentlich biekanntgemachten, sind ungültig und kommen so wie leere Kuverts oder Stimmzettel bei Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betrach. § 15. Nach Wlauf der Iur -Abhebung der Stimmzettel festgesetzten Frist ^erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen. Sodann wird am WMorte selbst! die Oeffnung der WMkuverts und die Stimmzähkung vorgenommen. Falls sich' in einenr 'Kuvert mehr als ein Sttmmzettel befindet, sind sämtlich fn diesem Kuvert enthaltenen Stimmzettel ungütttg. Die Qefftmngi der Kuverts und die Stimmenzählung kann, Wenn sich dies Ferttgstellung innerhalb einer Zeit von 4 Stunden als unmöglich erweist, unterbrochen werden. In diesem Falle ist '«es Pflicht des Vorsitz erchn- Me MaßnMuen anzuordnen, damit eine Aerrderung des Stimmenverhältnisses hintangehalten wird, insbesondere, daß die abgegebenen Stimmzettel unter sichrem Verschusse verwahrt werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission Mnn, wenn die im Wahllokale anwesenden Personen den Fortgang der StimmenzMung stören, nach vorhergegangener fruchtloser ^Ermahnung das Wahllokal während'' der S ttmmenzählnng räumen kaffen. § 16. Das Ergebnis der StimmerHMung ist von dem Vorsitzenden der WMkommiffion sogleich bekanntzugeben HNd, da die WM durch dP vorgenommene Wahlharrdlung noch.nicht vorgenoMmeN ist, beizusügen, diaß das' Gesamtergebnis sowie -die notwendige Berechnung aller zusammengehöriger Abstirmnungen von derhiezu bestimmten WahlkomMissionen ermittelt werden wird. § 17. Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat in nachfolgender Weise vor sich zu gehen: Umschläge und Sttmmzettel sind zunächst einer'Prüfung zu unterziehen. Einer der sKommissionsmitgtipder öffnet jeden Umschlag, nimmt den Sttmmzettel heraus und W ergibt ihn dem Vorsitz endend der seine Kerchrzeichnung verliest rrnd ihn. an ein Kommissijonsmitgtted als Urkundsperson weitergibt. Diie nnMttgen Sttmin-; zettel werden ausgeschieden, die gülttgen nüch WMvorschlagslisten auseinander gelegt. Darnach wird ahgezählt und protokolliert, ioreviete gAtige Stimmzettel sisr jede Liste^abgegeben worden sind. Alsdann wird der Inhalt der SttmMettel, nach Vorschlagslisten gettennt, protokolliert. Hierbei führt der Schriftführer das Protokoll, eines der Kommissionsmitglieder die GegenkWe^ WMerliste, Protokoll und.Gegenliste sind zur Beurkundung der Rvchtigkeit der Aufzeichnungen beim Schluß der Wahlhandlung "von der WMkommiffion zu unterschreiben. Wenn die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrochen wird, so-find bis zu deren Wiederaufnahme die Stimmzettel unter doppeltem Siegel auszubewahren. Ungülttg ist ein Sttmmzettel: 1.. welcher nicht in einem amtlich abgestempette» Umschlag, oder welcher in einem mit einem Kennzeichen! versehenen Umschlag Wergeben worden ist, oder 2. welcher nicht den ersten Namen einer'der gülttgen Vorschlagslisten erkennbar und Lesbar enthalt. A18. Sogleich nach! beendeter WM ist das von der WMkommiffion 'zu hnterferttgende WMprotokoll mit den demselben beizuschließend^n Belegen dem Präsidenten (Vizepräsidenten) oder an jene Wahlkommiffion, welcher der Präsident (Vizepräsident) die Ermittlung des Gesamtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimungen übertragen hat, versiegelt zu Werntttteln, wonach diese Wahkkommission das 'Gesamtergebnis aller zusammengchörigen Wsttmmungen zu Werntttteln, zu verkünde», gchrift-

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