Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 35 (1918)
- Issue
- 47 (29.11.1918)
- Date
- 1918-11-29
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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•; Ausschluß wegen sttafbatzer Handlungen. I 3. So lauge die' Gesetze,.jdes. .deMchjosterreichifchen Staates reine cnderen Bestimmungen treffen, s'.nd vom Partei, genau oder -Ähnlich, in' irreführender Weisie ber) Personen, welche wegen eines 'Verbrechens in Untersuchung gezogen wuiden, so sauge diese dauert; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens, der U-ebertretung, >dä DiebstahG, der Veruntreuungder Teilnehmung zan eurer dieser UeVertretungen oder des Betruges (§§ 460, 461', 463, 464 St.-G.) oder wegen der im Z-1 des Gesetzes vom 28.. Mai 1881, -RGBl. Nr. 47, und im § 1 pt§ Gesetzes" vom 25. Mai 188A) RGBl. Nr. 78, bezeichn eten 'Handlungen 'sowie wegenl Kettenhandels und Preistreiberei zu e'ner Strafe verurteilt worden, sindjedoch nur solange, >als die M § 6 des Gesetzes vom 15. Rovichnber 1867, RGBl. Nr. 131', Abs. 2 mrd 4, ausgesprochene Unfähigkeit zur Erlmgung der im ersten Absätze des.zitierten Paragraphes erwähn-' ten Vorzüge und Berechtigungen dauert, weiters Personen, welche ein unsittlichles' GewerAe betreiben, oder wegen ihres unsittlichen Verhaltens! unter sittenpölizeib licher Aufficht Mfen. - , ' Äjnsschlietznng Ms LNderM Gründen. ' § 4. Vom Wahlrechte sürd serNer ausgeschlossen: . a) jPersoncn, über deren Vermögen Konkurs eröffnet wurde, so lange das' Konkursverfahren. dauert; b) Personen, welche Der die ihnen anvertraute Vermögensgebarüng der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt mit der tzu legend!en Rechnung noch im Rückstände sind. Ausübung des! WMttchW. §5. Das Wahlrecht ist persönlich! auszuDen. WMWrkeit. - . § 6. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet. Ausgeschlossen sind: Personen, welche rvegen eines aus Gewinnsucht verübten Disziplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes! entsetzt worden sind, während drei auf chre Entlassung ssolgetwen Jahre, vom Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft des bezüglichen Erkenntnisses an gerechnet. . BornMinr der Wahl. § 7. Das Gebiet der Mischen Gemeinde in Wien bildet'einen einzigen Wahlkreis. Me: Wahl smdet an! einem Tage statt. :: §i 8. a) Die WM findet auf Grund von ffest- ' gestellten Wcchlvorschlagslisten in Gemäßheit der nachjfolgenden Bestimmungen statt - b) Frühestens drei . Tage nach Auslegung der Wählerlisten und spätestens' ySO Tjage vor dem Wahltage sind die Wahlvorschlagslisten öei dem> Präsidenten (Vizepräsidenten) der Gemeinde einzureichen. e) Die zur .Ausgabe an die Wähler gelangenden gedruckten, geschriebenen Usw. Vorschlagslisten der in die Wählbewetbung eintrehenden Wählergruppen müssen-von verschiedener Farbe sein. Die Wahl der Farbe steht frei und wird nach her zeitlichen Reihenfolge der 'Einreichungen der Listen bestimmt. In streitigen oder Kveifekhaften Fällen, entscheidet endgültig der Präsident (Vizepräsident) der Gemeinde. •' d) -Jede Wahlvorschlagsliste chat zur leichten, allgemem verständlichen KemHeichniung in möglichst kurzen Worten die Angabe zu enthcllten, welche Partei oder Wählergruppe diesen Vorschlag macht.' Diese Kennzeichnung darf weder eine Direkte oder indirekte Empfehlung der eigenen Partei oderMste, noch erne direkte oder, ffärirekte , Kritik gegnerischer P^rteilein der Listen ertthalten, noch darf sie den Nchnen öiner Bestehenden 'Eine Wählvorschlagsliste muß mindestens zwei und darf höchstens ebensoviete Mcynen wählbarer Bewerber enchalten, als Vorsteher zu Mhlen sind. Die Vorgeschlagenen sind mit RängnumMecN zu versehen. Irr mchr als einer Liste 'darfsich kein Bewerber Vorschlägen Lassen. e) Bei Einreichung der BorWaMisten ist von jedem Vorgeschlägencn oder von den Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung vorznlegen, worin fie unterschriftliche der MfnalMe.in. die betreffende'. Vorschlagsliste zustimmen. Eine Vorschlagsliste..Mußum eingereicht werden zu können, von ^Mistdestens 40 .'(vierzig). Wahlberechttgten eigenhändig unterzeichnet sein. -Kein Wahlberechtigter darf Mehr als eine Vorschlagslistt als Einreicher Unterzeichnen. Für die Echtheit der Unterschriften' der 'Bewerber und der Einreicher ist der Vertrauensmann den 'Einreicher verantwortlich. Als solcher gilt deir erste, als trauensmann und Stellvertreter benannt sind. . Der Vertraumsmann, bezw. sein Stellvertreter gelten zur Vertretung der Einreicher der Liste gegenüber dein Präsidenten oder dessen Stellvertreter als ermächtigt. fj (Der Präsident, bezw. Vizepräsident unterzieht die chm zugestellten Wahlvorschlagslisten einer Prüfung hätten, dem.Vertrauensmann der Liste Mit. Er nimmt Ergänzungen, Merichtigpngen nnsö,'ÄMderungenj der Listen bis zum Schluß der dem letzten EinreichNngstag folgenden achttägigen Prüfungsfrist entgegen. Ungültig ist eine Wahlvvrschlags'liste, weNn fie 1. verspätet emgereichk ist, 2. nicht die ersord erliche Kennzeichnung trägt, 3. nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften oder 4. nicht die erforderliche Zahlgültig vorgeschlagener Bewerber enchält. , Einzelne Vorschläge sind ungAtig: 1. wenn der Vorgeschlagene nicht in unzweideutiger Weise bMichpet ist, 2. soweit die Zahl der Vorgeschlagenen Der die 3. wenn die , Zustimmnngs.erkLärung d^ Vorgr 4. wenn ein Borgeschlagener aus mehr als einer Liste enchalten ist; in diesem Falle' wird der Vorgeschlagene auf jeder Liste gestrichen. Spätestens am 20. Tag vor der WaM sind die endgülttg j festg estellten und' anerkannten Vorschlagslisten, und zwar Kenrtzeichnun'g, Bewerberliste und Unterzeichner, . irr der ReHenfolge ihres! 'Einkaufs gleichzeitig zu veröffentlichen. Ter'Stimmzettel Muß, um Mtig M sein, den ersten NgMen einer'der Wntlich veröffentlichten Wahl- Vorschlagslisten enthalten sowie die gleiche Farbe der entsprechenden Vorschlagsliste-besitzen. Durch die Einsetzung des ersten Namens der ^Vorschlagsliste erscheint die gmize Liste gewählt. (Gebpndene Listen.') - ' - Anfertigung und Feststelltlng Dr WjMerlisten. § 10. Ueber alle WahVerechtigte hat der Präsident, bezw. Vizepräsident eine einheitliche alphabetisch; geordnete Wählerliste zu. verfassen undj in den Amts^ Häusern' der Gemeinde durch mindestens sechjs! Wochen vor der Wiähl zu jedermanns Einsicht 'auMckegen. Die Verfassung der Wählerlisten darf Höchstens drei Monate in Anspruch nchmen. Die Anffeigung dieser Listen ist