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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-11-01 · 43 (1.11.1918) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
43 (1.11.1918)
Date
1918-11-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 43 , Wr. MMS KoMnWrrst SettL m HiezU kömmt der Umstand, daß viele ländliche; Kultusgemeinden sich in einem offensichtlichen Niedergange befinden, hervorgerufen durch den Abfluß vieler, hauptsächlich zahlungskräftiger Gemeindeangehöriger. Die älteren Gemeindemitglieder Serben ab oder ziehen sich in vorgerückten Jahren in die nahen Städte zurück, wo sich ihnen bequemere Lebensbedingungen darbieten, und wo sie auch die Erziehung ihrer Minder (besser und -billiger durchführen können. Die jüngeren Elemente, welche gewöhnlich in ihrem ländlichen Heimatsorte nur ein geringes Betätigungsfeld finden, verlassen ihre Heimat frühzeitig, um sich einem wissenschaftlichen, kaufmännischen oder gewerblichen Berufe in einer größeren Stadt, zum großen Teile in Wien, dem Sammelbecken der Monarchie, zuzuwenden. Es wäre demnach die Vereinigung von benachbarten, an Mitgliederzahl und Finanzkraft schwachen Kultus gemeinden entsprechend in die Wege zu leiten. Andererseits wäre die Errichtung von Kultusvereinen anzustreben. In manchen Orten außerhalb des .Sitzes der Kultusgemeinden wohnt eine größere Anzahl jüdischer Familien, züm Teil an ehemaligen oder noch bestehenden Sitzen politischer Iudengemeinden (Mähren), denen bei Errichtung der neuen Kultusgemeinden (1690) die kultuelle Agenda entzogen wurde. In einer derartigen mährischen Judengemeinde ereignete es sich vor mehreren Jahren, daß ein vermögender Insasse dem dortigen „Kultusvereine" einen ansehnlichen Betrag zu verschiedenen konfessionellen und humanitären Zwecken, insbesondere zum Neuaufbau des 'baufällig gewordenen Tempels, testamentarisch vermachte.- -Da in dem betreffenden Orte ein Kultusverein tatsächlich» aber nicht jurishisch existierte, verweigerte die Statthalterei die Erfolglassung des Stiftungsbetrages, auf welchen überdies die zuständige Kultusgemeinde Anspruch erhob. Es bedurfte lange andauernder Verhandlungen mit der letzteren und wiederholter Eingaben und Interventionen bei der Statthalterei, bis nach Erteilung der gesetzlich erforderlichen Zustimmung.der Kultusgemeinde zur Errichtung eines statutarischen Kultusvereines die Flüssigmachung des Stiftungskapitales seiner Bestimmung gemäß .erfolgen konnte. Wenn auch die Zahl der Mäcenase für die kleinen Judengemeinden immer geringer wird, so liegt es doch im Interesse der jüdischen Bevölkerung, überall dort, wo sie in größerer Anzahl beisammen wohnt, sich nicht ' bloß auf den faktischen religiösen Zusammenschluß vermittels gemeinsamer Benützung eines Bethauses, wen-; tuell Errichtung einer jüdischen Schule zu beschränken, sondern womöglich eine mit Statuten versehene, behördlich anerkannte Korporation, einen Kultus-(Minjan- oder Gebet-)verein .ins Leben zu rufen, rechtzeitig, solange .nicht 'durch unvermutete äußere Ereignisse, wie durch den vorgeschilderten Anfall eines Legates, Mißverständnisse erwachsen. ' Eine weitere, wichtige Angelegenheit ist die der p o - litischen Iudengemeinden in Mähren. Be- . kanntermaßen bestehen derzeit noch als Ueberreste alter Zeiten siebenundzwanzig derartige Gemeinden^ welche jedoch, keinesfalls mehr von ausschließlich-jüdischer Bevölkerung bewohnt werden, «sondern mit "dem immer mehr pm sich greifenden Abströmen der Wischen Einwohner, .meist höherer Steuerträger, von" christlicher Bevölkerung besiedelt werden. Infolgedessen ist bereits heute in manchen Judengemeinden der dritte Wahlkörper in christlichem Besitz, und es ist anzunehmen, daß mit der Zeit eine christliche Majorität sich in mehreren Gemeindevertretungen der Judenstädte bilden wird, und .diese sohin ihres Wischen Charakters entkleidet werden. Dieser Entwicklungsprozeß wird selbstverständlich bei Einführung des allgemeines und gleichen Wahlrechtes für die Gemeindevertretungen, welches bei der zunehmenden Demokratisierung unseres öffentlichen Lebens nur noch eine Frage ganz kurzer Zeit ist, um so rascher vor sich gehen. Äks weitere Folge dürfte die insbesondere von tschechischer .Seite angestrebte Vereinigung der Iudengemeinden mit den zugehörigen, mit ihnen territorial zusammenhängenden „Christenstädten" bevorstehen, und den weiteren Bestand so mancher Judengemeinde in Frage stellen. i i. Es wäre daher rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die speziell jüdischen Institutionen der Iudengememden nicht verloren gehen, daß Insbesondere die Tempel, rituellen Bäder, Friedhöfe, ferner die ihrem Ursprünge und Charakter nach jüdisch-konfessionellen Schulen usw. ihrem Zweck erhalten bleiben und daß zu diesem Berufe das in den Grundbüchern oft unklar pnd unzureichend bezeichnete Eigentums- und Bestimmungsrecht dieser «Realitäten in einer jeden Zweifel und jede anderweitige Verfügung ausschließenden Weise festgelegt wird. Es wird vielfach hiebei auch notwendig sein, durch Errichtung von Verträgen, in welchen neben den allgemeinen konfessionellen auch die lokalen Interessen gewahrt werden sollen, die grundbücherliche Neuordnung herzustellen. An manchen Hrten haben kleine Gegensätze und Eifersüchteleien zwischen den Vertretungen der polnischen Judengemeinde und der zuständigen Kultusgemeinde, insbesondere wenn sich dieselben an verschiedenen Orten befinden, eine Klärung des diesbezüglichen Rechtszustandes hintangehalten und vereitelt. Derartige Differenzen sind heute nicht am Matze, wo große Umwälzungen im Zuge sind, von denen die Juden in beträchtlichem Maße betroffen sein werden. Eine Quelle mehrfacher Differenzen zwischen, politischen .Judengemeinden und .Kultusgemeinden bilden auch die S t i f t u n g e n, welche ^gleichfalls einer Modernisiorung bedürfen. Sie stammen meist aus einer Zeit, in welcher die Judengemeinden nicht nur die politischen, sondern auch die kultuellen Repräsentanten der betreffenden jüdischen .Insassen bildeten. Von diesem Gesichtspunkte aus wurde in manchen Stiftsbriefen die Verteilung der vielfach Mdisch-konfessionellen Zwecken dienenden .Stiftungserträgnisse den Vorstehern der.betreffenden Judengemeinde zugewiesen. Bei Eintritt der vorerwähnten Eventualität einer christlichen G emeindevertretung kann dieser Umstand nun leicht Anlaß zu Mißverständnissen geben, deren Eintritt im Interesse eines guten Einvernehmens vorgebeugt werden soll, und es wäre daher hie Uebertragung des Verteilungs- und Verfügungsrschtes an die Kultusvorsteher in Erwägung zu ziehen. ' Oft ist. es auch nur mehr schwer möglich, aus Mangel an stiftungsberechtigten Angehörigen der betreffenden Gemeinde die Erfüllung des Stiftsbriefes präzise auszuführen. Es wird daher vielfach eine bloß finngemäße Anwendung, bezw. eine dementsprechende Abänderung von Stiftsbriefbestimmungen nicht zu umgehen sein. Es unterliegt keinem ^Zweifel, daß die staatlichen Aufsichtsbehörden derartigen, entsprechend begründeten, durch die Verhältnisse gerechtfertigten Ansuchen um zeit- und sinngemäße Berichtigungen der Stiftsbriefe keine Hindernisse in den Weg legen werden. . - Es wird jedoch notwendig sein, die erforderlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten, bevor etwa die Umstände bereits zu einer für die betreffende 'Gemeinde ungünstigen Auslegung der strittigen Frage geführt.haben. Es wäre auch die Frage zu ventilieren, ob sich nicht .Mehrere benachbarte kleinere Gemeinden im Wege der Wechselseitigkeit" zum ersatzweisen Bezüge von . Stiftungsgenüssen vereinigen sollten, bei sonstiger Wahrung

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