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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-10-11 · 40 (11.10.1918) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
40 (11.10.1918)
Date
1918-10-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 4Ö TeÜL 64b , Dir. BlochA Wochenschrift .^Ljcht nur nicht im Besitze politischer Rechte, sondern sie entbehren sogar des allerprimitiv sten, allernatürlichsten Rechtes, nämlich der Heimatberechtigung, die ihnen in keinem, auch nur halbzivilisierten Lande der Welt abgesprochen wird. Die rumänischen Juden bilden ein staatsrechtliches Unikum unter allen menschlichen .Geschöpfen auf dem Erdball: sie sind in ihrem Heimatlande Ausländer, auch wenn sie dort geboren, ja, auch.wenn sie seit Generationen dort ansässig sind und niemals einem fremden Staatsverband angehört .haben. Für sie ist eine besondere Bezeichnung geprägt worden, die in keinem Staatsrecht der Welt ihresgleichen hat, Ausländer ohne ausländischen Schutz". In jedem anderen Lande stehen die Ausländer. unter dem Schutze - desjenigen Staates, dem sie oder ihre unmittelbaren Vorfahren angehören oder angehörten. In Rumänien -allein gibt, es Ausländer, die unter gar keinem staatlichen Schutze stehen, aber diese Ausländer müssen alle Staatslasten Rumäniens, die Blutsteuern mitinbegriffen, tragen. Doch jeder gediente Soldat, auch wenn "er verwundet oder zum Krüppel geschossen ist, kann jede Stunde aus dem Lande gewiesen werden: er ist ja nur Ausländer! iWohlgemerkt, in jedem Lande leben Ausländer, die aus irgendeinem .Grund die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes eingebüßt und das Bürgerrecht in der neuen Heimat zu erwerben verabsäumt haben. Aber das sind vereinzelte Fälle, und vorübergehende Zustände. In Rumänien dagegen betrifft dieser Zustand eine Bevölkerung von einer Viertelmillion Seelen, ist andauernd, vererbt sich von einer Generation auf.die andere und G unabänderlich. Es liegt auf der Hand, daß ,es für die angrenzenden Staaten keineswegs gleichgültig [Tetit kann, daß, in Rumänien eine Viertelmillion Menschen leben, die staatsrechtlich vogelfrei sind. Wäre es einem europäischen Kulturstaat gleichgültig, ob in sei- - nem nächsten Nachbarland, mit dem er in Frieden und Freundschaft leben Md politische, kommerzielle und vielleicht auch militärische Beziehungen unterhalten wilhz.B. die Herenverbrennung oder der Sklavenhandel zu Recht besteht? Auch ein Privatmann hat das Recht, von seinem Nachbar zu verlangen, daß er innerhalb seiner .vier Wände ein gewisses! Minimum von Zucht und Ordnung aufrechterhalte, die ein gewisses Mindestmaß von Anstand und Sitte gewährleisten. Wie kann man es ruhig hinnehmen, daß ein Staat, mit dem man als völlig gleichgestelltem Verträge schließt und wechselseitige Beziehungen triftigster Natur eingeht, in seinen Grenzen „ Zustände duldet, die das tiefste Mittelalter nicht kannte, und die in unserer Zeit vielleicht nur noch in irgendeinem mittelafrikanischen Negerstaat bestehen? Diese Rechtskonzeption, wonach sämtliche Juden Rumäniens Ausländer ohne ausländischen Schutz seien, „ist so fremdartig und widersinnig, daß man sich unwillkürlich mach ihrem Ursprung und Alter kragt. Auf Grund eingehender Untersuchung der rumänischen Gesetzbücher und her diplomatischen Urkunden wird in dem vorliegenden Buche zum erstenmal nachgewiesen, daß sie aus der .Zeit der Besetzung der Fürstentümer durch Rußland > (1828—1832) stammt. Das vom General Kisselew dazumal erlassene „Reglement organique“. das als allgemeines Gesetzbuch diente, faßte alle im Lande wohnenden Juden, einerlei, ob sie gestern zugewandert waren und fremde Staatsangehörigkeit: besaßen, oder seit Generationen im Lande wohnten und .nie einem fremden Staatsverband angehört hatten, als „Nation juive“ zusammen und stellte sie unter gewisse rechtliche Beschränkungen. Diese waren jedoch bei der damaligen allgemeinen Rechtlosigkeit nicht sehr fühlbar, und die Bezeichnung „nationjuive“ hatte im praktischen Leben keine Bedeutung. Die Pariser Konvention von 1853, welche die Verhältnisse auf dem Balkan ordnete, gewährte auch den Juden in Rumänien volle bürgerliche Rechtsgleichheit, während sie ihnen die politische Gleichberechtigung erst Mr eine spätere Zeit in Aussicht stellte. Der Fürst Cusa (1659—1866) bahnte schrittweise die volle Emanzipation der Juden an: 1864 wurde ihnen das aktive und passive, Wahlrecht zu den Eemeindever--- tretungen eingeräumt. Daß sie in Rumänien „Ausländer" seien, wäre keinem Menschen in den Sinn gekommen. Erst als mit dem neuen Regime ein radikaler Umschwung eintrat, wurde die russische Konzeption von 1832 hervorgeholt und mit staatsrechtlichem Inhalt erfüllt,, die Juden als „nation juive“ sollten fortab stillschweigend als „nation etrangöre“ gelten. Der berüchtigte Artikel 7 der Verfassung, welcher bestimmte, daß ein Jude nicht in Rumänien naturalisiert werden könne, setzte gegen alle Vernunft und Gerechtigkeit als selbstverständlich voraus, daß die Juden als Ausländer in,ihrem Heimatlande der Naturalisation bedurften, und da ihnen diese unzugänglich war, mußten sie ewig Ausländer bleiben. Die widersinnige Theorie wurde bereits im Jahre 1869 von dem rumänischen (Minister des Aeußern Cogalniceano in einer Note an die kaiserlich französische Regierung als feststehend vorgetragen. Mit Recht nennt Segel diese Note die Magna Charta der Entrechtung der rumänischen Juden, und es ist merkwürdig, daß diese rumänische Anschauung von seiten des großen liberalen Beschützers an der Seine nicht den geringsten Widerspruch fand. Als der Berliner Kongreß auf Antrag des französischen Ministers des Aeußern Wadding ton bestimmte, daß den rumänischen Juden volle bürgerliche und politische Gleichberechtigung gewährt werden sollte, vergaß.er die Kleinigkeit, daß es gar keine rumänischen Juden gab, denn sie galten ja alle als Ausländer, die erst der Aufnahme in den Staatsverband bedurften. Nun befanden sich die Juden in der Jage eines Menschen, dem man ein geräumiges, wohlausgestattetes Wohnzimmer in einem Hause einräumt, während man vor ihm das Haustor beharrlich verschlossen hält. Das rumänische Parlament hatte sich zwar dazu herbeigelassen, jenen Artikel 7, .der die.Naturalisation eines Juden unter allen Umständen untersagte, zu beseitigen, aber die Naturalisation wurde zu einem gesetzgeberischen Akt gestempelt, jedes, einzelne Gesuch eines eingeborenen Juden, dessen Vorfahren seit unvordenklichen Zeiten in Rumänien gelebt und der nie einem ausländischen Staatsverband angehört hat, muß von beiden Kammern durchberaten und mit-zwei Drittel Majorität genehmigt, dann von der Krone sanktioniert werden! Dabei ist das Parlament bezüglich der Erledigung der Gesuche an keine Frist gebunden. Es sind denn auch in den seither verflossenen vierzig Jahren ungefähr 409 Juden naturalisiert worden, die ganze übrige jüdische Bevölkerung bleibt nach wie vor „Ausländer", „Staatenlose". Was dieses zu bedeuten hat, leuchtet ein, wenn man bedenkt, daß in Rumänien der Genuß der einfachsten Rechte, wie der .Zutritt zu den öffentlichen Schulen und die Ausübung der meisten bürgerlichen Gewerbearten an die Bedingung geknüpft ist, daß man geborener oder naturalisierter Rumäne sei. - , Das Kurioseste an der Sache ist aber folgendes: Es gibt in Rum'änien kein Gesetz, welches den Juden das Heimat'recht abgesprochen und sie als Ausländer erklärt hätte! Dfese ganze Praxis baut sich auf einer juristischen Fiktion gut, die im Jahre 1866 stillschweigend eingeschmuggelt wurde und seither die Kraft eines Gewohnheitsrechtes erlangt hat, ohne daß man es gewagt hätte, sie in ein Gesetz zu fassen. Als im Sommer 1871 der Artikel 44 lange uud heftig diskutiert würde, brachte ciite Gruppe von De-

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