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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-10-04 · 39 (4.10.1918) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
39 (4.10.1918)
Date
1918-10-04
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Nr. 89 Seite 632 Dr. Bloch's Wochenschrift schreitüngen gegen bie Juden äuffordern, aN den Vertreter der polnischen Negierung in Berlin, Grafen Nonikier, mit der Bitte, sich! über den Charakter und Verlauf dieser Ereignisse sowie über die Stellung der Negierung in Warschau zu erkundigen. Dem! Grafen Nonikier ging vom Staatsdepartement folgende Antwort zu: „Auf Ihre wiederholten Anfragen erlaubt sich das Staatsdepartement, seine Stellung zu den letzten Ereignissen auf dem Gebiete der jüdischen Frage ausführlich zu besprechen, wobei es so entschieden wie nur möglich betont, daß jedwede antisemitische Tendenzen der polnischen Regierung fernliegen und daß sie auf dem Standpunkte der p o l l st ä n d i - gen Gleichberechtigung der Bürger des polnischen Staates ohne Unterschied ihrer Abstammung oder Konfession steht. Bezügliche der im deutschen Reichstag von den Herren Nüske und Cohen ein'gebrachten Anfragen, betreffend Aufforderungen zu Ausschreitungen gegen die Juden in Warschau und Lodz, ist zu bemerken, daß tatsächlich solche Aufrufe erschienen waren, daß, sie jedoch bei der überwiegenden.Mehrheit, sowohl der christlichen als auch der jüdischen Gemeinschaft keine Aufmerksamkeit hervorgerufen haben. Hinter diesen Aufrufen steht keine Partei und keine ernst zu nehmende politische Gruppe, und in der Sitzung des Warschauer Stadtrates würden sie öffentlich! als provokatorisches Werk gebrandmarkt. Es ist weiter zu bemerken, daß genannter Vorfall keinem der jüdischen Vertreter im Staatsrat Veranlassung gab, einen Protest gegen die polnische Regierung zu erheben, und daß diese Vertreter in ihren Ansprachen bei Eröffnung des Staatsrates sich auf den Standpunkt der polnischen Staatlichkeit und vollständigen Loyalität' zur polnischen Regie- , rung stellten. Das Staatsdepartement bereitet die Ausgab e ei n e s B u ch e s vor, das sich mit der j ü d i - scheu Frage beschäftigt: das Buch wird' in deutscher und französischer Sprache erscheinen und hat den Zweck, die Toleranz der polnischen Regierung in dieser Frage darzustellen sowie ihre Stellung zu beleuchten, die jedem Chauvinismus abhold ist." ■ Resolutionen der Koüfermzen der Mischen Wme'mden in ZWszland. A) Bereinigung der Tätigkeit der Ge- >' meinden. ' I. Düs Zentralorgan. ' 1. Es wird eine! Zentrale Verwaltung der j Wischen Merneirrden in ^Rußland geschaffen (Schilton merkasi schtl hakchilloth be-'Russia), die die Beschlüsse der Konferenz verwirklicht, die Gemeinde, die bereits bestehlen und die sich bilden werden, vereinigt und sie auf wahrhafte Grundlagen von demokratischen iGemeinden zu stellen bestrebt ist. 2. Die Zentrale Verwaltung ist ein provisorisches Organ und besteht so lange, bis' es! möglich! werden wird, den allgemeinen Jüdischen Kongrest in Rußland einzub'erufen, der von der gesamten jüdischen Bevölkerung ge-' wählt werden wird. 3. Die Zentrale Verwaltung tvird gewählt für die Zeitspanne zwischen einer GemeüMkonferenz und der anderer:. Die gegenwärtig gewählte Verwaltung behält ihre Vollmacht.auf ein Iaht, falls die äußeren Umstände die rechtzeitige Ernberufung der zweiten Konferenz der Gemeinden gestatten werden. 4. In den Bereich der Kompetenz der ZentralveNvalturrg gehören: - a) die Verwirklichung der Beschlüsse der Konferenz; d) die Leitung der organisatorischi-L echnischen und finanzielten Tätigkeit der Gemeinden. Zu diesem Zweck bildet die Zentralverioältung besondere Abteilungen für die- Angelegenheiten, die leine direkte Beziehung zum Ausbau der IGemeinden haben (Statutenkomntis- < sionjuridische Kommission usw:), wie auch zur.Arbeit der Uemeinden selbst Sie bestellt auch bestän- , dige BerLrauensMänner, Instruktoren usw.; c) die Organisierung der demokratischen Gemeinden an den Orten, wo foU)e vorläufig noch nicht bestehen; ä) die Vertretung der Gemeindeintjeressen nach! außen; e) die allseitige Fürsorge für die Festigung der demokralüschen Gemeind en. Jnsbesoüdere: di,e ^materielle Unterstützung der weniger vermögenden Gemeinden, die statistischen Untersuchungen des GemeinhelebenN, die Herausgabe einer zentralen periodischen Zeitschrift, die Vorbereitung der entsprechenden Mitarbeiter der Gemeinden nsw.; f) die Beschaffung und Leitung der Institute, die dem gesamten russischen Judentum dienen; g) die Einberuftmg der Konferenzen der demokratischen Gemeinden; li) die Kontrolle der Gemeinden darüber, daß sie in der Tat die Beschlüsse der Konferenz und der Zeatralverw altung verwirklichen, sowie Kontrolle der Berichte und Revision der Geschläftshücher. 5. Die Zentrale Verwaltung setzt sich! aus den Mitgliedern des Plenums! und' dejs! Präsidiums zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird pvn 'der Konferenz bestimmt. 6. Die Mitglieder des Pväsidiunrs erhalten ihre Honorierung aus den Mitteln der Zentralverwaltung gemäß ihrer Arbeitszeit. Kein Mitglied des Präsidiums hat das Recht, auf diese Honorierung zu verzichten. 7. In hie Kompetenz der Zentralverwaltung gehöre!: nicht Beschlüsse süber die allgemeinen.prinzipiellen Fragen, wie' znm Beispiel über hie Frage des weltlichen .oder religiösen' Charakters' der Gemeinde und der Schule, über die Sprachenfrage; die Kompetenz der-jüdischen. Autonomie usw. 3* . II. Lokale ilpd DitstriktisvereMigüngen dhr Gemeinden. - Vokale Ve'reiMgüügen der^'Gemeinden werden tim Rahmen' des DistriktA oder Gouvernements in Uebereinstirnm.'uuiZ'- mit der Zentralverw altung .geschaffen. Ans dieselbe Art 'können auch! Landesvereinignngen zustande kommen. Die. Zentrale Verwaltung arbeitet die Instruktionen Mer 'die Organisation und' "den Airblüstskreis der lokalen und Distriktsvereinigungen bür Gemeinden aus. ifr. Täs' Budget. ‘ r. D!ie Zentrale Verwaltung, hat dafür zu sorgen:, daß die Gemeinden bid ihnen zukommenden Summen aus den Staatskassen und laus den.Kassen -der Selbstverwaltung richtig erhalten, die dazu bestimmt gind, bid in ihre Kompetenz gehörenden. Bedürfnisse der Gemeinden zu befriedigen. ' - . 2. Die Gemeinden, habün sofort die Durchführung der Besteuerung ans den von der Konfererrz sestgelegten Grundlagen zu beginnen. Uebür die Gradationen der Be-< steuerung haben die Gemeinden der Zentralverwaltung Mitteilung zu machen Und sämtliche MateriäliM, die 'ihnen als Grundlage für ihr Besteuürungssystem gedient habeneinznsenden"' - 3. Bis zur 'Verwirklichung des Projektes über die Vereinigung der Gemoindekassen haben die Gemeindest: zwecks Deckung der Organisations'nnkosten 5 bis^ 10- Prozent ihrer Einkünfte, mit Ansnähme deir besondleren Einkünfte, die. für Spezialzw ecke der lokalen Gemeinden bestimmt sind, der Zenträlverwaltung zu übersenden. Die weniger vermögendsn Gemeinden bekommen Unterstützung , von der ZentralverwaltuNg. ' 5. Die Gemeinden sind verpflichtet, der. Zentrakver- .waltung sänrtliche Aufstellungen und Kassenberichte, wie

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