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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-06-21 · 24 (21.6.1918) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
24 (21.6.1918)
Date
1918-06-21
Page
– (sequence 5)
Language
German
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fti» 24 Dr. Vtoch'S WocheufHrist @tit« 379 Für die Sicherstellung des Aarinsten mit Lebensmitteln war.im alten Iüdäa aber auch dadurch verbürgt, daß von sämtlichen Naturalien, soweit sie menschliche Nahrungsmittel waren, von Gesetzes wegen Pflichtabgaben an die .Armen erfolgen mutzten. Wir erwähnen zunächst das Pea oder Eckengesetz, Wonach bei der Ernte die Ecken des Feldes den Armen gelassen werden mutzten. Es -war dies der '40., bezw. 50. oder^ auch- 60. Teil der ganzen' Ernte. Ebenso war sowohl bei der Ernte wie auch bei her Weinlese durch das /„L ek et-G.es atz" ein bestimmter Teil an die Armen gefallen. Es durfte nämlich eine Nachernte und eine Nachlese nicht ftattfinden. Auch auf deM Felde vergessene Garben gehörten den Armen. Wären dann die Früchte von Spreu und Hülfen gereinigt, so bekamen die Armen/ jedes dritte Jahr ein Zehntel vom ganzen Ertrag (Levit. 19, 9 ff.: Deuter. 24, 19 und ibid. 26, 12). \ . *• Wir sprachen bis nun von biblischen Ermahnungen . und Verordnungen zum Schutze gegen den Lebensmittelwüjcher und Sicherstellung des einzelnen mit Nahrungsmitteln. Im Talmud findet man sowohl zu den ersteren wie - zu den letzteren noch verschiedene H-Inzufügungen, die denselben Zweck erstreben. In der tälmudischen Zeit war die Autorität der Religion eine unumschränkte, und diese Autorität Wurde wiederunMostden geistigen Führern dazu benützt, ,datz verschiedene' Gesetze, die bis in die feinsten Verzweigungen des kaufmännischen Lebens dringen und Kauf und Verkauf von Lebensmitteln genau regeln, festgesetzt wurden, wodurch ein 'Wucher mit den Lebensmitteln völlig ausgeschlossen wird. Hiebei kennt der Talmud einen Unterschied zwischen einer Zeit der Not und der gewöhnlichen Zeit nur insofern, als .für den ersten Fall strengere Verfügungen vorgesehen sind. Wir wollen nun diese tälmudischen Verordnungen näher kennenlernen^. Zum richtigen Verständnis derselben möchten wir auf zwei Momente Hinweisen. Vorerst müssen wir unv vor Augen halten, daß das -ganze damalige Leben, da!s.geschäftliche miteingeschlossen/ von religiösen Normen bestimmt wurde. Demzufolge wurden auch oft rein religiöse Einrichtungen^ zur Bekämpfung irgendeines öffentlichen Schadens verwendet. So wurde auch hier däs Gebet gegen den Wucher in Anspruch genommen. Dann. nkär die Zufuhr von Lebensmitteln nach den Städten, wegen des gänz winzigen Verkehres, eine äußerst beschränkte, die höchstens' lauf ein paar Tage, im besten Fälle aber ajuf eine Woche/ reichte. - ,; Die tälmudischen Bestimmungen gegen den Lebens- .mittelwucher sind zweierlei Art: behördliche und religiöse Verordnungen. Zunächst,die ersterenDanach war eine jede E> emeinde verpflichtet, Aussichtsbeämte anzustellen, die die Preise von allen Lebensmitteln überwachen sollten. Für diese Behörde waren verschiedene Maßnahmen, an die sie sich hakten sollte, vorgesehen. So wurde bestimmt,, datz. überall/ wo Knappheit herrsche Md eine Zufuhr von Lebensmitteln von auswärtÄ nicht leicht möglich, sei, ein jedweder Handel mit Lebensmitteln verboten fei. Die Produzenten waren gehalten,, ihre Ware auf den Markt zu bringen/ um! sie direkt den Konsumenten feilzubieten. Sodann war> ums den Verkauf von Nahrungsmitteln kontrollieren zu können,! der Handel im Hause verboten. Aber äuch auf dem Markte war nur das Kaufen von so viel Nährungsmitteln erfauU/ als man für sich rmd seine Hausgenossen nötig halte. Weiteres .Aufkäufen müßte vermieden ko erden. Enr Zuwiderhandeln warde strengstens bestraft. Die Ausfuhr von Nahrungsmitteln aUs einem Lande,- in dem Knappheit herrschte, war nur dann gestattet/ wenn an dem auszuführenden Artikel erwiesenerMatzen Ueberflutz vorhanden- und eine Verwendung im Lande nicht möglich war (Baba bathra 90 Iv 91a/ 89 a). ' ' - In einem Lande/ das Nahrungsmittel in genügen- . dem Mätze besaß/ hatten die Aufsichtsbehörden darauf zu achten, datz, die Händler mit den Nahrungsmitteln keinen Wucher trieben. Zu diesem Ende wurde auch hier em Aufkäufen von Nahrungsmitteln durch zwei oder drei Personen, die dann den ganzen Lebensmittelmarkt in die Hände bekommen hätten,) strengstens untersagt. Ebenso war die Höhe des Gewinnes genast festgesetzt. Diesen durfte bei den Großhändlern nicht mehr äls ein Sechstel betragen, und bei den Kleinhändlern außer einem Sechstel nur noch die Umsatzkosten des Detailisten enthalten. Bei Uebertretung dieses festgesetzten Gewinnsatzes traten drei verschiedene Strafen ein. Zuerst erfolgte eine Geldstrafe, - dann die öffentliche Nennung des betreffenden Spekulanten in öffentlichen Versammlungen — die seinerzeit einzig' mögliche Weise der Puhlizierung von Verbrechen — und wenn auch dies erfolglos blieb, eine öffentliche körperliche Züchtigung (Ioma 83 a;. Baba b. 39 a : Baba mez. 50 b). *. Diese Verordnungen hatten für jedermann Gültigkeit. Dem edelgesinnten Männe wurde noch besonders anheimgestellt, zu einer Zeih in der das Getreide sehr billig war, viel davon zu kaufen,' um vdann, wenn es eventuell teuer würde,! billige LebensmittelM Arme abgeben zu könnest. Ebenso erwärtete man von ihm, daß er sein eigenes Getreide bis zu seiner Zeit aufbewahre) wo ein hoher Preis dafür zu'erlangen'wäre, damit er es an jedermann^ besonders aber an Arme für billiges Geld abgebe. Erst wenn jeMänd auf diese edelgesinnte Weise wiederholt verfahren -hatte, wurde er kür 'das' Ehrenamt eines Armenverwaltersi für würdig gehalten. (Baba b- 90 b.). . ' * Neben diesen polizeilichen Verordnungen wurden, wie . bereits erwähnt, religiöse Maßnahmen gegen jedwede Preistreiberei in-Anwendung! gebracht. Und eine Vorstellung von 'der ungeheueren Wirkung, die die religiösen Bestimmungen auf lalle Schichten der Bevölkerung hatten, wird man sich nur dann machen können, wenn man die .bedingungslose Autorität der geistigen Führer der tälmudischen Zeit genäu kennt. Ihre Aeußerungen wurden wie himmlische Verlautbarungen betrachtet. Zunächst wurde datz Gebet gegen die Preistreiberei angewendet. Däs Hauptgebet'der Inden ist das sogenannte Achtzehngebet. Davon >ist nun die neunte Benedikiiyn besonders charakteristisch. Diese beginnt/ wie erwähnt, mit einem Fleherl um viel Getreide, uml billige Lebensmittel zu bekommen. In öffentlichen Versammlungen wurde nun besonders darauf hingewiesen, daß diese Benediktion daher die neunte Stelle erhalte, um zugleich Psalm „neun" vem Volke in Erinnerung zu rufen. Hier ist nämlich ein Fluch über diese Frevler ausgesprochen : dies sollte eine Verwarnung gegen diejenigen sein, die alles Getreide aufkaufen und damit dir Preise in die Höhe treiben können. Diese Benediktion und somit auch die Verwarnung gegen den Lebensmittelwucher wurde dreimal täglich gesprochen. (Megilla 17 b.) Interessant ist auch folgende religiöse Einrichtung gegen die Preistreibereien. Das Gememdefasten war in der tälmudischen Zeit sehr verbreitet. Bei jeder Landesplage wurde als Abwehrmittel ejn Gememdefasten, verbunden Mit. Gehetz angeordnet. Die religiöse Behörde hatte nun das Recht/ für welchen Tag in der Woche auch immer ein Fasten anzuordnen. Iede Fastenbeslimmung war auf drei, -Mit je zwei, bezwj. drei Tagen Unterbrechungen, Fasten ausgedehnt. Bon diesen drei Fasten durfte niemals der -Donnerstag der erste Tag sein. Als - Grund für die Ausnahme des Donnerstags wird!bie Furcht vor Preistreibereien im Talmud angegeben. Donnerstag war ein Tag, wo man für den Sabbat Einkäufe zu Machen pflegte. Wenn nun der Donnerstag als Beginn einer Fastenordnung anberaumt worden wäre. M m m v A M m ►; M •ar 3 (( m. m 3 X ©

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