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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-06-21 · 24 (21.6.1918) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
24 (21.6.1918)
Date
1918-06-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Sttt# 378 Dr. «üoW'S «MenfWrM rat*. <D t. v Kl» fc'g •i.V 1: 0 fc® \fn den drückenden. Gläubigern befreit (Reh. 5, 121. Der Prophet Anws? meint von Händlern, .die das Getreide aüfkaufen, um dann wucherischen Nutzen daraus zu ziehen: „Wie soll mW darüber das Land erVeben und trauern jeglicher Bewohner Harm, und gleich dem Flusse steigen,! und stürmen .und' fallen gleich dem Flusse Mizraims?" (Ainlos 18, 7, - 8, vgl. hiezu b. Baba bathra 90 h). Die Preise in -die Höhe zu treiben/ betrachtete man in Israel als ein sittliches Vergehen, worüber sich ein jeder auf>- zuregen habe. > Betrachten wir nun die gesetzlichem V.estiMm un-gen geHen den LebenFmitLelwucher. Um etwaigenentstehenden nachteiligen 'Folgen von der völligen Ruhe aller Felder im! siebenten Jahre entgegenzuwirken, wird/ wie bereitserwähtzh- M Pentateuch! bestimmt» datz sämtliche Baum- und Feldfrüchte"jn diesech Jahre Mr herrenlos' erklärt werden müssen. „Und die Ruhe des LandeS fei für euch! zuM Essen, Mr dich und , demen Knechtz deine Magd, für den Mietling und Beisatz/ die bei dir weilen. Dem' Vieh und dem Tier/'das ' in deinem Lande ist, sei der ganze Ertrag dieses Jahres zur Nahrung" <Loo'. 25^, 6/ 7). Weiter -wurde dafür' gesorgt, datz.nicht gewissenlose Menschen sich zusammentun konnten, um! »sich an diesen herrenlosen Feldfrüchten zu bereichern. So wurde bestimmtdatz ein jedweder Handel mit dem Ertrag des siebenten Jahres verboten sei (Bechoroth 12 b). Selbstfür den -eigenen Gebrauch durfte man nur für eine Tagesration einsammeln (Scheb. 9, -9). Vermutete man bei .jemandem' Früchte des siebenten Jahres, die in unrechtmätziger Weise erworben wurden,-, so durfte man nicht das geringste von dem Betreffenden kaufen (Scheb- 4,; 8). Man sollte sich von jemandem/ der die Na^ungsmittekdem anderen in ungerechter Weise wegnimmt, völlig zurückhalten. Und schlietzlich durfte man sämÄiche /Feld- und ''Baumerllägnjsse Nur zur »Speise und: nicht zu anderen Zwecken verwenden (Sucko 40 a). Im Mbbatgesetz wird neben 'Sohn, Tochter/ Sklave und Magd Huch das - Tier besonders berücksichtigt. Der Mensch wird verpflichtet,- - dem Tiere, am. Sabbat Ruhe zu gewähren. Aehnlche Berücksichtigung des Tieres sehen wir auch itzt siebenten Jahre. Die Erträge des siebenten Jahres werden und müssen dem Tiere gleichwie dem! Menschen freigegeben werden. In Anbetracht dessen, datz das Tier sich doch nicht allein versorgen kann, wurde bestimmt, datz der Mensch die Erträgnisse des siebenten Jahres nur so lange im Hause behalten darf, als das Tier drautzen hoch Nahrung findet. Hörte die Nahrung für das Tier auf dem Felde auf, so war der Mensch» gehalten, alle noch ioorljanbenen Früchte des siebenten Jahres dem Tiere freizugebenl So.sorgt das Judentum Mr die Ernährung aller Lebewesen! Damit ist auch ge-- sagt, datz jedwede Beeinträchtigung der Nahrungsmittel von Religions wegen dem! Juden verboten ist (Sche-, biith 9, 2). , . . Gegen den Lebensmittelwucher - scheint auch das be-. kannte Zmsverbot, das mit dem eben besprochenen Gesetz in Verbindung .steht/ gerichtete In unserem kapitallstisch gerichteten Zeitalter versteht man allerdings unter Zins vornehbllich Geld. .- Im' Ulten Palästina, wo die Agrar-' und MMralwirtfchastjherrWe, Mnrn Lebensmittel mehr noch als Geld für Zins in Betracht. .Sowohl wenn man sich Geld borgte, wie auch, wenn man Naturalien geliehen hatte, pflegte man Lebensmittel als Zins zu geben. Wie nun heule der Kapitalismus das Geld und die Geldwerte.vielfach zentralisiert hat, so wären im alten Palästina' die Lebensmittel an bestimmte Mächtige zusammengeflossen, wodurch, eine. Teuerung und auch eine Knappheit an den notwendigsten Sachen eingetreten wäre, wenn nicht die Bibel und der Talmud-Verordnungen dagegen erlassen.hatten/'- die ein für allemal jede Spe- «r. 24 Erst kulation mit LebeNsmittelu unmöglich machten, hieraus ergab sich ein allgemeines^ Zinsverbot. Unsere Annahme, das Zinsverbot wende sich au ch gegen den' Lebensmittelwucher, wird damit bekräftigt/ datz in der Bibel wiederholt beim Verbote des Z in se innehme ns die LebensMittel besonders erwähnt werden. „Und so bei dir dein Bruder verarmt .und seine Hand wankt, so greife ihm -unter die Arme, Fremdling wie Beisatz,! »dätz er bei dir lebe. Dem Geld, gib ihm nicht um ' Zins und Wüchetz. gib nhm nicht deine Speise. Nimm, von ihm keinen Zins und Wucher- und fürchte dich -vor deinem-Gotte/ datz dein Bruder bei dir lebe." (Levit. -25, 25 ff.) Aehnlich lautet das Verbot im D euteronomium : „Du sollst - Nicht' nehmen von deinem Bruder Zins' an Geld, Zins an?Speise/, Zins irgendeine^ Sache, - die verzinst werden kann." (23, 20. > Unsere Auffassung von der;biblischen Zinsverordnung erklärt uns auch eine sonst sehr - auffallende biblische Verordnung, datz nämlich sämtliche Darlehen' mit Beginn des siebenten Jahres verfallen sollen. IM siebenten 2 ahre warnämlich - ro ed er Ernte noch Weinlese, -alle Felder und Weinberge standen. jedeM'frei. Wenn nun, was wir ausdrücklich! betonen Möchten, nach d^r Bibel alle Darlehen, also auch! Geld und Geldwerte,: mit Beginn des Erlatzjahres/Wegfällen, so kamen in jener Zeit doch nur hauptsächlich Darlehen von 'Naturalien vor. Tsies beweist ein Blick auf die Geschäfte dev, biblischen Zinsnehmer. Denn trotz desZinsverbot'es gM'es doch manche Kreise, weiche die. Armen Mt Zins und rMucher lbedrückten. Wir -hören nämlich! immer nur von Zuw iderhändlungen bei Lebensmitteln. Ein Beweis, datz die Darlehen vornehmlich, daraus' bestanden (vgl/ Ezech. 16, 7. Und 8, .16 und 17; Jesaja 58,; 6 und-7; Neh. 5, 2 ff.). Wenn demnach int siebenten Jahre alle Erträgnisse der FM er und, .B äume ,fr eigeg eben werden sollen, so - ist es auch eine MittelbareFolge/" datz/aüch/Äle' Darlehen mit Beginn des siebenten Jahres wegfallen. . So. aufgefatzt, .stellt sich das.Zinsv'erbot tatsächlich, als Schutz gegen den Lebensmittelwucher dar.. Aus diesem Gründe wird bereits' im Pentateuch als Grund für das Zinsverbot die Erhaltung des Bruders (vgl. die oben angeführte Stelle) gngegeben.,! Der Prophet Ezechiel vergleicht den Wucherer - mit einem Mörder, denn so wie dieser Blut oergietzt, vergießt es auch der Wucherer durch Entziehung von Lebensmitteln. „Bestechung nahmen die in dir, um Blut zu vergießen, Zins and Wucher nahmst du, du gewännest von deinem G enossen durch Erpressung, und meiner.vergaßest du, spricht Gott,- der Herr" (Ez. 22, T2)..-.''A-WrW-.'MM^ÄseM^ Prophet an einer anderen Stellen „Um Zins gibt und Wucher » nimmt und. 'er wollte leben, all diese Greuel hat er getan, er wird nicht leben, des Todes stirbt er, sein Blut kommt über ihn" (ibid. 18, vgl. V- 17)./ f - Die bis nun besprochenen Erlaßjahrgesetze und das Zinsverbot wollen eine jedwede illegitime Beschränkung der Nahrungsmittel verhindern. - Damit wäre aber noch nicht die Versorgung des einzelnen Mt ' Lebensmitteln sichergestellt. Die theokratische Verfassung des alten Judäa hathiefür andere Bestimmungen erlassen. Zunächst wird bestimmt/ datz es dem Gläubiger untersagt Ist, das von Gesetzes wegen ihnr zustehende Recht der Pfändung aller Barschaften des Schuldners' -auch auf die Lebensmittel auszudehnen. Die Dibelverbieteh- LebensMttel und auch die Geräte, die für die Bereitung dieser Lebensmittel zum menschlichen GenützNotwendigisind, in iLeschlag zu üehmen. „Man darf vicht den unteren und oberen. Mühlstein pfänden, oder Mn pfändet Leben" (Deuter. 24,- 6). Die Pfändung dieser Geräte war auch.dann verboten, wenn man dieselben zur' Benützung im iBedarssfalle - zurück-» geben wollte (vgl. Ch'oscheü hamischpoth! 97, 6, und die Kommentare dazu).

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