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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-04-12 · 14 (12.4.1918) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
14 (12.4.1918)
Date
1918-04-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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üeiie 212 Ar. jvtoch's WöchrnsKrift «k, 14 Volksblaites" und der - Mgeordnete Ernst . S ch lt e i t e r beteiligten, dessen -Spezialität ja das RitnalmordmArchen. war. .Jüstiztninister war.- damals der Dr. N. Ruber und Herr Schneider drohte ihm mir Enchüllungen, was -sich, da es' Mer Herrn vt - Ruber anscheinend etwas ^zu enthüllen . gab/ wirkungsvoll bewährte." So die Reminiszenz der „Arbeiter-Zeitung". Der erste Untersuchungsrichter fand keinen Grund, Hilsner inHaftzu behatren, und hat die Untersuchung eingestellt. Am 28. April 1899 brachte hierauf in einer Sitzung desn.nö.LaMages Abtz. Sch Neider eine Interpellation ein mtd begleitete sie mit dem Drohruf: „Ob nicht wieder der Justizminister Geld eingesteckt hat? Der Justizminister Ruber ist auch bestochen, ich werde es ihm zeigen." Und Schneider erschien auch persönlich beim Justizminister, und damit har das Geschick Hilsners seine Wendung genonmrcn. -— In einer Sitzungdes n.-ö> Landtages vom 5. November 1904 rühmte sich Abgeordneter Ernst.Schneider, „daß er den--Juden nicht nachgegeben und es dem Minister Ruber unmöglich gemacht habe, den. Polnaer Riiualnwrd und andere Ritualmorde totzuschweigen". Auch Hans, Arnold Schmer nannte sich mir Stolz „den Bluthund von Polna". Die vollständige Unschuld Hilsners ist, wir wiederholen, heute allgenreine Ueberzeugung aller Kapazitäten ans. dem Reiche der Rechtswissenschaft. Ms erster repräsentiert sich der GÄheime Justizrar Professor Dr. Franz R. v. Liszt, Berlin; er äußerte sich über den Prozeß Hilsner im Jahre 1906 in folgender Weise: „Er liefert einerr.Beitrag zur Psychologie der Aussage, der alle theoretischen Auseinandersetzungen über dieses Thema und alle, eMriMMtellen Untersuchungen in den Schatten stellt":; — „in anschaulicher. Weise an der Hand der Akten zeigt sich da die Macht der Suggestion: wie aus dem Volksaberglauberr heraus die Phantrsiebilder in den Zeugenaussagetr entstehen, wie sie immer festere Gestalt gewinnen, anschaulicher werden uribL zahlreichere, kennzeichnende Einzelheiten ansnehnren, wie nach langen Monaten neue Zeugen sich melden und unter Eid Mer entscheidende Tatsachen berichten, die sie bis' dahin unbegreislicherweise bei sich bichalten haben; wie die Maschen des Netzes imrner enger werden, das sich über dem Verdächtigen zusammenziehtz" Ein nicht nUnder gewichtiges Gutachten gab der ehemalige Präsident des Oberlandesgerichtes von Wien, Geheimer Rat D.r. v. K r a ll, Exzellenz, ab. Er schrieb: „Nach; der Aktenlage konnte sich die Verurteilung nur auf zwei Momente stützen:. einmal war das Gutachten der.gerichtlichen ärztlichen Sachverständigen derart abgefaßt, daß es der Annahme Vorschub, leistete, es liege ein Ritualmvrd vor, und dann soll Hilsner zur Zeit der Tat am Tatorte gewesen sein. Wie daraus ein Schuldötzweis konstruiert. werden kann, ist Wohl unerfindlich." U^beMes „sei es gä r n ich t erwi e se n, . daß.Hilsner wirklich am Tatorte sichj befand, und fürs Zweite seien die Gerichtsärzte mit ihrem Tendenzgutachten von der Prager. (tschechischen) nwdizinischen Fakultät gründlich .desavouiert worden".. Auch er nimmt eilte Aussagefälschung durch Suggestion an und zertrümmert damit di: juristische Grundlage. Exzellenz v. Krall wendet sich sodann -hauptsächlich gegen den Staatsamvalt, indem 'er sc^t, daß „das. Materiwt nicht so ausreichend war, um unter. n o rMa len Umständen die Anklage begründen M Gnnen", und er ntacht chm den Vorwurf der Einseirigktzit, indeni er nichts: getan habe, um das Vorurtelltdes Ritualntordes zü beseitigen. Bezüglich/des Vorsitzenden äußerte sich Exzellenz o. K r all dahin, daß dieser seine Pflicht nicht getan habe) als er dir leidenschaftlichen Einwirkungen des Vertreters der Privat-- beteiligten aufdie Geschworenen zuließ. Nach denß,Gesetze habe der Vertreter der Privatbeteiligten nichts als Mate rie l le Anspr üche Veider V er ha ndlnn g vor- ' zNbring en. -Int Fall H i l s n e r feien aber „gegen Wortlaut. und Geist der österr. 'Strafprozeßordnung zwei Ankläger losgelassen worden, davon als r ü ck s i ch t s lose - r e r, unverantwortlicherer und wirkungsreicherer der ungesetzliche". Weiters sagt er: „Der Gerichtshof in Kutr e n b erg konnte den Bestimmungen unstrer Strasprozeßordnung gemäß den Wahrspruch der Geschworenen als irrig auch eben und die -.Sache an ein anderes Geschworenengericht verweisen/' ' Als dritter Strafrechtskundiger, bezw. Lehrer nrelbet fich -1906 Professor Dr. R. S t o o ß (Wien)" zum Worte, indem er schreibt: „Man erhält den Eindruck,' daß' d er. Schuldfprnch nur vermöge des fanatischen Glaubens an einen Ritualmord möglich w a r. So schwer begreiflich die Verurteilung Hilsners als -Mörder dev.H ruz a ist,.so ist doch seine Täterschaft' in dem Falle Klima noch viel unwahrscheinlicher." - ... „Hier - tritt der Eindruck der Suggestion, noch stärker hervor als in der ersten Verhandlung, obwohl der Vorsitzende und die Staatsanwattschast einen Ritnalmord mm grundsätzlich abweisen. Damit waraber der Glaube an den RitualMord nicht zerstört. Wenn in dem Fall H r uzä die ^Täterschaft Hilsners nicht.nur nicht erwiesen, sondern/ unwahrscheinlich ist, so hat Hilsner jm Falle Klima ein unanfechtbares Alibi nachgewiesen." ZuM Schluß zitiert er den § 362 der österreichischen Strafvrözeßordnung, welcher einen einfachen Weg biereß-uM Hilsner zuseinem Rechte zu verhelfen. . . . Noch ' eine/H'aPüziLät/iyeW.'W'r/'jM'tz Änfechtnüg" hoch erhaben ist, der Hemälige (streng katholifchchi JiiHznnnister Dr. Friedrich Graf S ch an b o t n, der Bruderdes verstorbenen Kardinals, äußerte sich in einem. Schreiben vom 11. Juli 1902 wie nachstehend: „Als Beweis, daß ich-mit den Ritualmordgeschichten ganz unberechtigterweise in Verbindung gebracht werde,-diene folgendes: Im zweiten Stadium des /Hilsne r-Prozesses habe ich, dem Redakteur eines Wiener. Blattes einen Auffatz übergeben, in welchem ich gewisse Bedenken b ez ügl i ch d es Zeugen be w e i ses geltend gmatfji habe." Auch-des' Verteidigers Hilsners, Dr- Zdenko-An-- r ed n i c e k, sei ehrend!, gedacht, der iM Jahre 1910' eine äußerst wertvolle Broschüre „Materiale zum Prozeß gegen Leopold. Hilsner — vvrgelegt der k. k. Mneralprokuratur" verfaßte, und in den Vorrede auf den schweren Irrt um hinwies, welchen der Kassationshof beging, als er die mit dem Zeugen Pesak, dem merllvnrdi-/ gen Zeugen Mit F e r n r o Kr - A n g e n, Vorgenom- - menen Sehproben falsch deutete. Mit der Glaubwürdigkeit der Anssage Pesaks Dand und fiel aber die Anklage. __ Noch viel schärfer faßte der bekannte Wiener Rechtst anwalt Dr. Friedrich E l b o g e n in einem am 26. Mai im „Verein zur. Abwehr des AvrisemiLismils" ' gehaltenen Vortrag das Urteil, und zwar in den treffenden' Worten zuscyninen: „Hilsner ist-nicht das Opfer emes Justizirrtums, Hilsner ist das Opfer eines ' Justizmord es, eines, planmäßig vorbereiteten, niit abgrundn eser Frechheit inszenierten, tück'scheu Justizmordes." Nun-gibt es noch eine ganze Reihe nichtzünftiger Eh risten'(Arier), zuM Teil Juristen, deren ungetrübtes Urteil sich in irgendeiner FörM vernehmen ließ. Vor äüem der verstorbene Hofrat Dr. B u rckh a r d, der in einem längeren schwungvollen Zeitungsartikel sich" gegen

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