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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1917-12-14 · 48 (14.12.1917) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
34 (1917)
Issue
48 (14.12.1917)
Date
1917-12-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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<v-v Seite 784 1>I Nr. 48 k. Kr ‘ LS B «K H 1 J» M -K -T m m N SJ m H Lsien chnEiesopdepe öji brr Megierustgt bie Färdsstwigl daH^i ber" NürregelMg der ^Mritz§MHm"B«4Mtnr,se devt MertreümA der " 8-tional' MgcmisUxim Judenschaft dM>MbKhrende ^Mnffuß. gesKhext' werbe!^ Der tMinisterprazDeni erkiLM 'MH.Mm''BH4: h'a l'tF.K h er'tJ u b e nfd%tfe{i AestWeWs Mm ßrkge Viofl[0j yineingie? .sHHLnftes'Lo.v gÄühre und .daß er in.kürzester Zeit dep/Perrrelern der national organisierten' Judenschaft GWgLnheit gehM. werde, ihre/Forderungen, denen er bas gtzöW Interesse'entgegeßbrinM der Aegierung in der eMprechenden Form Vorzulegen und zu begründen. TMHöÄltMe Mimsterpräsident Wer die jüdisch^ Frage. .Jtvlpex MWsterpräsident K u ch a r c z e w s k i empfing ^yWsMertveLeL^bÄ AdLfchen Zeitungen Warschaus und HMpsgu sie eine längere Ansprache, in ber er seine grD^satzliche.Auffassung ausbrückte, gemäß den streng demoöati.cherr GruMWn feiaes Programmes die jüdische Frage im 'polniMen Staate nach, den Prinzipien der wollte. -"'Mr^-SÄL' 4r-ner--Äö^Mim/-KirchKrcholitik. ist die Trenliurrg von Smat-Mnbr'Kirche. -sDer Gesetzartikel XX von, 1848 stammt noch, aus einer änderen Gedankenrichr- MWsey^-, h;M iich QL c z ew sk i spielte sodann auf die Porwürse MMrchmM.Hinblick auf die Wahlkämpfe bei .'bMuMuMMiVFahre 1912 machte, und erklärte, daß sich seine damaligen Ansichten nicht von den heutigen unterschieiden,' denn, auchdamals habe er die GleichberechLigurD allem vorangestellt. Nach einem ein-., gchendett Mmblick auf die Entwicklung der jüdisch-polnischeuEeziehüngen forderte der MinisterpräffdenL auf, die MLxHaMKeFlH,<.Lt-ruhen zu lassen und sich, Viel-, mehr den-Mgemvärtigen geschichtlichen Augenblick zur Richtschnur zu nahmen und schloß: --r- MAWauhö,' W bin Werzeugü daß die Lage der WdiMN .^^öKerüng in Polen nur auf Grund der Re- Müng .deL' Bezichungen im Lande selbst bestimmte'For- ' mM MnHchE Grnn. Ich weiß nicht, ob irgendwelche, W a pchN rl e^n f stp das Dasein der jüdischen Be- MZMerGnM-welchevon auswärts'erlangt, werden-sollin' würden. Sie würden vielmehr Mider'lpolnischen Bevölkerung den Eindruck unbegrürr- -deM'MißtrMenKder jüdischen Mitbürger uns gegenüber HerbvÄüstWuM könnten .aN'Versuch gedeutet werden', den Grundsatz der Unabhängigkeit des! polnischen Staates ''Derr Äu'genNick. der Auferstehung..rbe© un- Mhästgigen Polen ist bedeutsam nicht nur für das polmische Volk und den polnischen, Staat, sondern auch für die .Juden, die so zahlreich, über die polnischen Gebiete HerstveW IsiW."' WimMr - Mazsonyi Wer die Anwendung des Gesetzes .V <ZaWe 1848 . auf die Juden. Es ist eine alte Forderung der ungarischen Juden, daß der GeWWikelXXvom Jahre 1848, in welchem We? mMWbDe l Subventionierung < der einzelnen Reli- MnLWellschaftÄr durch! den Staat vorgesehen ist, auch 'bezügllch der-seiHer rezipierten jüdischen Konfession zur PÄrchführüng-gelange. Diese Forderung, deren ErfAlüNZ?der- Kultusminister der gegenwärtigen. Regierung-' Gei^ GAiMt' 2 MnWantritt ^-Äbrigens Ln. Aussicht gestellt hätte auch einen der Beratungsgegenstände der für den D^eßMrM'Ft geplanten Landesfeier aus Anlaß däs MtjahriMn^JubÄäums der Emanzipation . bilden Dem Vorbereitungskomitee für die Jubelfeier gehört MchMiuister'Dr. Wilhelm Vazsonyi an. Vazsmchi erschien-M^eMeönder letzten Koimteesitzungen, in welcher diese Frage -behandelt wurde, und gab dort die folgende, von vÄÄvGesichtspmrkten ans bedeutsame Erklärung ab : hiAnhänger jenes Rechtssyswms, welchWcher uGesetzartikel XX vom Jahre.1948 -verwirllichen durch den Staat zu decken l beabsichtigt. : Wenn aber eiw mal aüs dem Schlagworte dersDurchsührüMdes^1848:. XX ein Programm geworden ist, so geht meine Ansicht dahichdaß^ diese MrchAhrungffichi gleichmäßig auf sämtliche rezipierten 'Religionsgesellschasten erstrecken müsse. Ueberall, wo ein ähnliches Rechissystem in Wirksmnkeit war, wie in .Belgien und Frankreich hat der Staat die Bedürfnisse der jüdischen Konfession genau so gedeckt, wie diejenigen der übrigen Konfessionen. .Unmöglich ist die.Argumentation, daß weil der Gesetzartikel XX von 1848 die Juden nicht erwähnt, bei seiner Durchführung die judi'che Konstssion übergangen werden könnte. Der" Gesetzartikel V vom Jahre 1848, welcher von dem Wahlrecht handelt, hat das Wahlrecht ohne Unterschied den anerkannten Konfessionen Verliehen, demnach die Juden ausgeschlossen. Kann man sich aber ernstlich darauf berufen, nachdem inzwischen die Emanzipation zum Gesetze erhoben wurde.? BW zum Jahre 1874 wurde in Ungarn auf Grund des Gesetzartikels Y von 1848 gewählt und'natürlich wählten auchi die Juden. In dem Momente) als ein Gesetz! geschaffen wurde, durch welches die jüdische Konfession aW rezipiert erklärt wird, so hat das die Bedeutung, daß es zwischen urfferer Religion und deil übrigen anerkannten Konstssionen Verletzende Unterschiede nicht mehr geben kann. Die Rezeption hat rückwirkende Kraft, denn das öffentliche Recht kennt die rückwirkende Kraft. Die Rezeption hat die Bedeutung, daß XX: 1848 nunmehr so gelesen werden müsse, wie wenn in demselben auch die jüdische Konfession als rezipierte Konfession erklärt worden wäre. ° Namens der Regierung ist bereits eine.Erklärung darWer erschienen, daß sie nicht die Msicht habe, bei Durchführung jbd>' Gesetzartikels einen Unterschied zwischen den anerkannten Konfessionen zn machen., Die . Annahme chäre auch, undenkbar,s daß die Regierung, an deren Spitze der Mann steht,. mit dessen Namen die Schaffung der liberalen Kirchengesetze verknüpft ist, eine Rege-' lung Vorschlägen-.könnte, welche unserer Honsession nach Gesetzwerdung der Rezeption einen gelben Fleck anhesten würde. ^Jch glaube, daß wir alle eines! Sinnes darin sind, daß uns in dieser Angelegenheit nicht die materielle Seite der Frage erregt,, sondern vielmehr ihre moralische und, prinzipielle Bedeutung berührt. Wenn als Grund für die Umgehung der jüdischen Konfession der Mangel unserer Landesorganisation angeführt wird, so antworte ich siegreich: Das ist kein Hindernis. Wenn der Staat zugunsten der rezipierten Religionsgesellschasten ein Vermögen in Form , einer ewigen Stiftung aus'- scheidet, so. kann er das auch zugunsten unserer rezipierten Konfession tun. Er kann 'allerdings hmzufügen: solange es keine Landesorganisation gibt, wirb der Staat dieses Kapital verwalten. Sobald aber die Landesorganisation zustande kommt, werden wir über das'für uns ausgeschiedene ..-Vermögen genau fo selbst verfügen. könnenwie di? protestantischen Autonomien Wer das chrige. Eine solche. Regelung rwArde dem Prinzip der.Rechitstzleichheit entsprechen, würde unser Selbstgefühl nicht 'verletzen und damit wäre, glaube ich auch ein Beweggrund mehr dafür ' gegeben, uns endlich unsere Organifarion zu schassen. - Nach der offiziellen Regierungserklärung kann es zm, einer Beunruhigung - keinen Grund, geben. Ich b im jedoch bei Ihnen zur Ma-nißestatioH: be-ss.e.n ers'ch ienen, daß ich zu ja-der Zeit ün dAn je'd'em^ Orl. beisammen bin Mit j einten, diedie. Wacht hall en b ei d er ..b.er.e i t sie rr.un g etn e.n /R ech t * g l eich hei t unserer Konfession." -A'-

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