Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 34 (1917)
- Issue
- 45 (23.11.1917)
- Date
- 1917-11-23
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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c - 9tr, 45 Dr. Blochs Wochenschrift Seite 741 setzes-^seitens- -ther . Militärseelsorge nicht ents p r o ch e n -wird-. .Ob. - eine, neue Verordnung .besteht^ die NeseA Gesetz außer Krgst setzt und. dem Militärseelsorger das Recht zufpricht, i; a ch G n t d n n k e n Entlassungen zu erteilen oder zu verweigern. , und ob es statthaft ist. auf Parteien, die um diese Entlassung bei der Militärseelsorge vorsprechen, dahin.einzuwirken, daß sie sich von-den: Feldrabbiner anstatt vom zuständigen Zivilrabbiner trauen lassen, das ist uns nicht bekannt geworden. Wir glauben aber, zur Aufklärung in dieser Frage beizutragen und vielen unliebsamen Zwischenfällen Vorbeugen zu können, wenn wir hier im Wortlaut eine Korrespondenz zwischen dem Wiener Gemeinderabbiner Herrn Dr. Drobin'sky und der Leitung der k. u. k. Miritärseelsorge in Wien wiedergeben. Zunächst zur Beurteilung der Rechtslage die einschlägige Bestimmung des' Gesetzes: , Aus der „Dienstvorschrift für die Militärgeistlichkeit, Wien 1887", -; Seite 42, § 23. „.Wenn ein Brautpaar verschiedenen Militärseelsorgern oder einem Militär- und einem Zivilseelsorger hinsichtlich der ge» stl i ch e n Jurisdiktion angehört, so bleibt es den Brautleuten freigestellt, sich bezüglich der Trauung an den einen oder anderen dieser beiden Seelsorger 311 wenden; nur mutz der t r a ue n 0 e See l s o r g e r mit' allen erforderlichen Dokunienten und dem Be r k u n d s ch e i n e d e s a nderen Ehewerbers versehen sein. - . . Untersteht einer, der Brautleute der zivilgeistlichen Jurisdiktion und soll der betreffende Zivilseelsorger die Trauung vornehmen, /so hat der Militärpfarrer zur Bestätigung, datz von demselben die Heiratsdokumente den militärischen Vorschriften entsprechend j befunden wurden, dem Derkündschrine überdiesdie bezügliche Entlassungsklausel beizufügen. Falls, der zuständige Militärseelsorger die Trauung selbst vornrmmt, 4st er nicht berechtigt, einen anderen Militär- oder Zivil- : priester zur Vornahme derselben zu delegieren, wenn der eigentliche oZrvilseelsvrger hesr! anderen Ehewerhers in.. jenem.sich. befindet, in welchem die Trauung vorgenommen werden soll." . „Hieraus ergibt sich: - 1. Daß zur Sornahme der .Trauung eines Brautpaares, das der Jurisdiktion eures Militär- und eines Zivilseelsorgers angehört, l e tz t e r e r 0 h n e D^ ele - ga.tion de"r Militärseelsorge berechtigt ist. 2. Zur Vornahme der A u fb ietu u g eirres solchen Brautpaares braucht der Zivilseelsorger keine Bewilligung seitens des Militärseelsvrgers. Zur Vornahme einer solchen Ausbietung ist der Zivilseelsorger nicht nur berechtigt, sondern, soweit der bürgerliche Deil in Betracht kommt, sogar verpflichtet — ganz unabhängig von der Militärseelsorge. 3. Soll ein solches Brautpaar vom Zivilseelsorger getraut tverden, so muß es sich mit dem Berkündentlaßschein des Militärseelsorgers ausweisen; ebenso muß der Militärseelsorger, falls die-Trauung von ihm vorgenommen > werden soll, den B e r k st n d,J ch ein de s Z i v i l s e e l s 0 r g e r s verlangen.; 4. Welcher der beiden i-u gleich e r W eise b er echt i g t en Seelsorger die Trauung vornehmen soll, hängt e t; 11 zig 11 it b allein von de r fr eien Wa hl d e s Brgntpaares ab. Die Militärseelsorge hat nicht das ' Recht, direkt oder indirekt auf - das , Brautpaar einzuwirken, daß es den Zivilseelsorger umgehe; noch weiniger hat sie das. Recht, dem Brautpaare Schwierigkeiten zu machen/ wenn oder weil es sich .vom zuständigen Zivilseelsorger trauen lassen will; sie h a t nunmehr — wie es die Vorschrift ausdrücklich sagt —, wenn die Heiratsdokumente den militärischen Vorschriften entsprechend befunden werden,- dem Verkstnd.scheittc die Entl a sstu n g Hl a usH. beiz u füg en." .... . ... ^Die AM;wie gegen diese gesetzliche Bestimmung von beteiligter Seite mitunter verstoßen wird, wird durch den. im folgenden wiedergegebenen Brieftvechsel beleuchtet: ,,Wien, 18. Juni 1917. An die k. u. k. israel. Militärseelsorge in Wien. Zur Vermeidung von Mißverständnisserr und Jrrtstmerch die sich in der Handhabung der Trauungsmatrikel ergeben, beehrt sich Unterfertigter, in nachstehend bezeichneter Sache um freundliche Aufklärung zu bitten. Die k. n. k. israel. Militärseelsorge sandte nrir — und zwar nicht zum erstenmal — ‘mit Zahl 1 <60 vom 11. Juni d. I. einen .Berkstnd.delegntionsschein N. -N., in welchem ich zur Vornahme der Trauung ermächtigt wurde, und in welchem der Passus, daß nach vollzogener Trauung ein Ex Trauungsschein zu Morsenden ist, durchstrichen erscheint. Ich erlaube mir mm zu fragen: Warum war denn in diesem Falle eine Delegation notwendig? Nach § 23, S. 42, der „Dienstvorschrift für die Militärgeistlichkeit" bleibt es einem Brautpaare, das einem Militär- und einem Zivilseelsorger hinsichtlich der geistlichen Jurisdiktion!angehört, freigestellt, sich bezüglich der Trauung an den einen oder den auderen dieser beiden Seelsorger zu wenden. Nun hat vorliegendem Falle die Braut der zivilgeistlichen Jurisdiktion des hiesigen Rabbinates angehört, die Trauung konnte also von mir als Paroclms p, ogiinx vorgenomrtteit tverden, und nach der zitiertet! „Dienstvorschrift" hätte der Militärseelsorger bloß zu bestätigen gehabt, „daß von demselben die Heiratsdokumente den militärischeu Vorschriften entsprechend befunden wurden", und dein Verkündscheine wäre überdies die bezügliche Entlassungsklausel beizufügen getvesen. . Statt eines Verkünden ttaWcheines tvurde mit nun ein^VerMnddetaMtiaN'SljchLin übersandt. Ist nun aber die k. u. k. Militärseelsorge —^ wenn auch irrtümlich — der Anschauintg gewesen, daß hier eine Delegation auszustellen tvar, so erlaube ich mir die tveitere Anfrage, warum sie ans di) Uebersendung eures Ex otloTrauungsscheines von seiten des detegierterr Seelsorgers (a. b. G.-B., § 82) verzichtet, ja diesem letzteren sogar im Gegensätze zur „Vorschrift über die Führung der Milimrmatrireln" (§ 7, 4) die Aufbewahrung der zur Trauung beigebrachten Dokumente überläßt? Es wird also einerseits eine Delegation erteilt, trotzdem die Braut der zivilgeistlichen Jurisdiktion des trauenden Seelsorgers untersteht, und anderseits tverden die für eine Delegation vom bürgerlichen und militärischen Gesetze gegebenen Vorschriften außer Kraft gesetzt. Da sich aus einen: solchen widerspruchsvollen Vorgang — wie eingangs erwähnt — Mißverständnisse und Jrrtnmer in der Führung der Trauungsmatrikel ergeben, so bitte ich um eine diensthöfliche Aufklärung in dieser Angelegenheit, damit ichmich in Zukunft danach richten kann. Hochachtungsvoll Rabbiner Dr. I. Drobinsky." ,,!K. u. k. israel. Militärseelsorge in Wien. IX., Rosauer .Kaserne, SchlickÄatz. Zahl: 1848. - ' ' Betrifft: Antwort auf dortige Zuschrift vom 18. Jnrri. Air das ehrtvnrdige Rabbinat der israel. Kultusgenreinde für den 6. rurd 7. Bezirk, Wien. .. Wien, am 21. Juni 1917. Die dortige Zuschrift vom 18. Juni 1917 wurde denk hochwürdigen Feldfuperiorat Hieramts zur Abgabe der Wohlmeinung übermittelt. Das Feldfuperiorat des Seel-