Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 34 (1917)
- Issue
- 12 (23.3.1917)
- Date
- 1917-03-23
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Palästinas schon der Gegenstand. langer und wichtiger Unterhandlungen gewesen ist. Wenn auch alle Ententemächte darüber... einig sind, daß der -demnächstige Friedensvertrag das Ende der türkischen Herrschaft über dieses Gebiet bedeuten müsse, so zeigen sich Meinungsverschiedenheiten, sobald es.sich daruni handelt, die zukünftige Lage Palästinas genau festzusetzen. England, Frankreich und'Rußland haben in dieser Hinsicht verschiedene Lösungen geltend gemacht, aber der Widerstreit sich gegenüberstehender Interessen, die Schwierigkeit, allzu ausgesprochen entgegengesetzte Thesen zu versöhnen und vor allem die Notwendigkeit, die Meinung gewisser neutraler Staaten, besonders der Vereinigten .Staaten, zu '.berücksichtigen, haben die Diplomaten der Alliierten dazu geführt, eine Lösung ins Auge zu fassen, die alle Empfindlichkeiten zu schonen und alle Nebenbuhlerschaft zu beseitigen 'vermag. Man spricht also heute mehr als jemals von der Neutralisation und Jnternationalisierung Palästinas, über das die Ententemächte ein gemeinsames Verwaltungs- Und Kontrollrecht behalten würden, ohne daß eine von ihnen gegenüber den anderen auf die Vorherrschaft »oder aus Vorrechte pochen könnte. Die heiligen Orte des Christentums würden so eine Art Patrimonium der ganzen Christenheit unter dem Schutze der großen Mächte (lies Ententemächte) und im Genüsse einer autonomen, halb unabhängigen Verwaltung werden. Man fügt hinzu, daß Frankreich zur Entschädigung für den Verlust eines Gebietesdas es sich gewöhnt habe, als Land zu betrachten, das eines Tages zufallen müsse, von seinen Verbündeten im Falle der Verwirklichung obigen Planes /eine ansehnliche Ausdehnung der Gebiete zugestanden erhalten solle' die ihm in Nord-Syrien überlassen werden würden, so daß sich bei der Teilung des ottomanischen Reiches die französische Zone bis zun: Luphrätbett verbreitern und unmittelbar die -Grenzen der russischen Zone berühren würde. ILuF dem Mi litärlommando-Befchl M. '63. - . Wien, am 1-7. März 1917. 3. » 21.223, J.-Nr. 6061 L.M., vom 17 März 1917. Rituelle Osterkost für ifrael. Mannschaft. Erlaß des k. u. k. K r i egs m t n i ft eriu m s, Abt. 12,. Nr. 26.000, vom 28. Febr. 1917. Das ifrael. Osterfest begümt am 6. April 1917 nntlags mrd endet am 14. Aprll 1917 abends. Während dieser Zeit ist den Soldaten ifrael.. Glaubens die rituelle Osterkost zu verabreichen. Im allgemeine::' gelten hie für die Bestimmungen des Erlasses des k. u. k. Kriegsmittistexiu'ms, Abt. 12, Nr. 130.008/16, vom 30. Januar 1917. Im besonderen wird verfügt: Hinsichtlich der Beschaffung-der Osterbrote. Sämtliche Truppen, Behörden und Anstalten/der Garnison Wien sowie die Stationskommandos lKriegs- : gefangenenlager) außerhalb Wiens, /welche in Verfolg der J.-Nr. 17.412 yom 8. März 1917, verlautbart im' Militzärkomnrando-Befehl Nr. 55/17, die Meldung betreffend. die Anzahl der auf Ofterbrote reflektierenden ifrael: Manuschaftsversoneu und Kriegsgefangenen erstattet haben, werden die Osterbrote gegen Erlag des BrotrMtums für die neun Tage bei der ifrael.. -Kültusgemeinde Wien im Haudeinkauf zu besorgen haben. Genaue Bestim'nruugen über den .Osterbroteinkauf werden später ergehen. B, Hinsichtlich der. Herstellung der Osterkost. I. In allen jenen Stationen, in. welchen sich Kultusgemeinden befinden, kann die Ausspeisung durch diese : im Wege der Vereinbarung.milchen: BkÜitLr-Stati-ons- . konunando gegen Entrichtung einer Vergütung in der . Höhe des täglichem Menagegeldes besorgt werden. / . Das Zutragen der rituell znbereiteten- Kost von der - Kultüsgemeinde in die. nrilitärischen- Unterkünfte/ wird nur dann gestattet, wenn die Kost in Speisetraggeräten - mehr '.als.Mn-/Portionen- —. für deren Beschaffung jedoch unbedingt die jüdischen Knltusgenrrinden aufznkmmnen hätten -in die nnlitärischen Objekte erfolgt. Das- Zntragen der Kost hat in-Liesem. Falle in militärischer Ordnung, unter Frchrung'-eines- Unteroffiziers, zu erfolgen. Das Abholen der' Kost mit Menagefchälen/wird nicht gestattet. Der'Unteroffizier-Ab.teilung'skon:mandänt (Stellvertreter), dann die. Vorgesetzten .Kom'mändanten haben sich im Sinne des DienstregleMents, I: . Teil, Punkt 238, fälliveise' davon zu nberzengen, daß die'hergestellte Kost in Güte und Menge auch dem Menagegelde. entspricht.. II. In jenen Stationen, in welchen sich - zwar Kultüsneineinden befinden, der' Vorgang nach Punkt' 1 aber undurchführbar ist, muß, " - ' . - a) wem: sich, in der Station zumindest 100 (hundert) auf rituelle Kost reflektierende jüdische Glaub'ensängehörige befinden, die rituelle Verköstigung in -eigener Regie durchgeführt werden; b) wenn die Zahl eine geringere ist, "kann, entweder in gleicher Weise vorgegangen werden, oder es ist . dep Mannschaft das Menagegeld vor Beginn des Festes für die neun Festtage auszubezahlen, / -' Erfolgt die Verköstigung? in eigener. Regie, dannist das /rituell geschlachtete' Fleisch im' Handeinkauf seitens des betreffenden Konrmanüos bei der nächstgelegenen. Kultusgenleinde zu besorgen.? ' / / Das Abkochen der. Menage erfolgt .diesfalls in einer eigens fürgewählten.Küche durch strenggläubige jüdische Soldaten. In der Station außerhalb Wiens /wird es sich? empfehlen, die jüdische.Mannschaft derganzen Garnison zu vereinen, und an eine einzige Küche in dem betreffenden . Garmisonsort zu /weisen. . . -. / - Im nachstehenden folgt eine Anleitung zur' Einrichtung einer rituellen OsterWche: 1. Statt des Brotes sind ungesäuerte Brote (Mazzoth)--zu verabreichen. - 2. Entweder sind neue Kessel, Blechgeschirre und Eßbestecke zu verwenden oder die gebrauchten für diesen Zweck Lurch heißes Wasser: mit' Glühstein r b'raüchbär zu machen. / ' - '- -- o - -- : Z 3. Brot und alles, was Gärung hervorbringt, darf in. der Küche?nicht Vorhaben sein. . - 4. Das rituell geschlachtete -Fleischist nach .den allgemein bekannten religiösen Speisegesetzen z::zubereiten. (Einwässern und Einsätzen.) -5. Als Gemüse wären vornehmlich Kartoffeln und Rüben (Wrnken) zu verwenden, aber auch jede Art von Hülsenfrüchten ist mit. Rücksicht aus die Schwere der Zeit in diesem Jahre, zulässig. / . ' . 6. Alle anderen Speisevorschriften, die bei jeden: gläubigen Juden als bekannt vorauszusetzen sind, wie: Sonderung der Milch?- und Fleischspeisen, sind an diesen neun Tagen besonders strenge zu beobachten. Etwa sonst noch wissenswerte Daten können, bei der israel. Militärseelsorge (Wien, Brünn, St. Pölten) direkt eingeholt werden. . 'III. In der Garnison Wien ist allen Mannschaftspersonen sowie den ausgangsfähige:: Kranken, die aus rituelle Kost Anspruch erheben, für die neun Tage, des Osterfestes, wenn die Verköstigung, beim Trubpenkörper (Sanitätsanstalt) .nicht in der, im .Punkte II a.: anbesohlenen Weise durchgeführt werden kann, das.- Menagegeld zur Selbstverßöstigung am Beginne des/Festes "auszubezahlen. Den bettlägerigen Kranken ist das Menagegeld nicht auszubezahlen. Ihre Verköstigung hat, wenn-die rituelle Ko st nichtin; eigener . Regie - h'ergesteltL 'wird/ durch . die Volksspeisehalle „Einheit", 'Wien,- 2.' Bez., Malzgasse-12, mit welcher die .Svitalkoüimandos das Dnvernehnrei: direkt .und sogleich zu pflegen habe::> zu - erfolgen. - / .