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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-12-08 · 48 (8.12.1916) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
48 (8.12.1916)
Date
1916-12-08
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 802 Dr. Bloch'S Wochenschrift 9tr. 48 weiteren Beschwerde die gemäß dieser Verordnung übergeordneten Verwaltungskörper. Jede Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann durch einstweilige Verfügung den Vollzug der angefochtenen Maßnahmen aussetzen. Die Entscheidung über die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen. Strafbestimmungen. § 65. Sofern nicht nach Ki’iegsrecht oder nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, wird mit Geldstrafe bis zu 100,000 Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft: 1. wer sich ohne Grund weigert, die Ernennung oder Wahl zu einem in dieser Verordnung vorgesehenen Amte oder Mandat anzunehmen, oder die aus der Ernennung, beziehungsweise Wahl hervorgehen - deu Pflichten zu erfüllen. Bei fortdauernder Weigerung kann die Strafe so oft wiederholt werden, bis der Forderung der Aufsichtsbehörde Genüge geschehen ist; 2. wer durch Agitation in Wort und Schrift oder durch Druck andere zum Widerstand gegen den Vollzug dieser Verordnung anreizt oder anstiftet; 3. wer entgegen der Vorschrift der §§ 52 und 58 eine rabbinische Tätigkeit ausübt oder Trauungen und Ehescheidungen vornimmt, für die er nicht zuständig ist. Die Anordnung dieser Strafen erfolgt durch schriftliche Verfügung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Ilebergangsvorschriften. § 66. Bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen durch die Aufsichtsbehörde bleiben die bisherigen Gemeinden bestehen und ihre Vorstände im Amt. § 67. Bis die Wahl der Verwaltungsräte der Kreisgemeinden und des Obersten Rates der Juden erfolgt ist, übt die staatliche Aufsichtsbehörde deren Befugnisse aus. § 68. Der Oberste Rat entscheidet, inwieweit Zeugnisse über die Befähigung zum Rabbineramt und über die Verleihung des Rabbinertitels, die vor Erlaß dieser Verordnung ausgestellt wurden, die Rechte aus den §§ 17 und 49 begründen. § 49, Absatz 3, findet auf Personen, die vor Erlaß dieser Verordnung als Rabbiner tätig waren, keine Anwendung. K 69. Bis zur Einführung der Steuerordnung richtet sich das Steuerwesen der jüdischen Gemeinden nach den bisherigen Gesetzen und Gebräuchen vorbehaltlich der Abänderung dieser Bestimmungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Schon vor Erlaß der Steuerordnung dürfen die Kreisgemeinden und der Oberste Rat mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde Umlagen und Gebühren erheben. Die Gemeinden, die Kreis gemeinden und der Oberste Rat dürfen während der Dauer des Krieges, unabhängig von den allgemeinen Umlagen, von Personen mit einem Vermögen von 200,000 Mark oder einem Einkommen von mehr als 15,000 Mark mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde besondere Beiträge erheben. Ausführungsvorschrift. § 70. Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Verwaltungsrat beim Generalgouvernement Warschau beauftragt; er erläßt die dazu erforderlichen AusführungsVorschriften. Warschau, den 1. Rovember 1916. Der Generalgouverneur: v. Beseler. Korrespondenzen. TrauerseierttchLeiten aus Anlatz Hinscheidens! Seiner MajeMt des! Kaisers und Königs Kranz Josef I. Die innige Verehrung und die heiße Liebe, die das jüdische Volk für den verewigten guten und weisen Monarchen hegte, offenbarte sich hellstrahlend in den Trauertagen. In allen jüdischen Gotteshäusern der Toppelmonarchie waren gottesdienstliche Veranstaltungen zum Andenken des verewigten Monarchen; der Zudrang der jüdischen Bevölkerung zu diesen Trauerandachten war überall ungeheuer — die anwesenden Spitzen der Behörden waren Zeugen davon —, zahllos die Kondolenztelegramme, die an die Allerhöchste Käbinettskanzü'j ab gesendet wurden. Außer den bereits gemeldeten Tranergottesdiensten fand in Wien am vorigen Mittwoch nachmittag ein Trauergottesdienst für sämtliche Schüler der Mittelschulen sowie der Volks- und Bürgerschulen Wiens statt, bei welchem die Rabbiner, bezw. die Religionslehrer, die Trauerreden an die jüdische Jugend hielten. ■ Ebenso wur den in sämtlichen Vereinsbethäusern Trauerandachten und im Josefine Men dl-Wohlfahrts haus eine Trauerseier abgehälten. An der Leichenfeier im Stefansdom war die österreichische Judenschaft durch eine Abordnung der Kultnsgemeinden der Kronlandshauplstädte vertreten. In diese Abordnung wurden seitens der betreff enden Kultusgemeinden die folgenden Herren entsendet: Kür Wien: Präsident Dr. Alfred S t e r n, Vertreter Dr. Markus Spitzer, Mitglied des k. k. Landesschulrates, Oberrabbiner Dr. Moriz Güdemann und Rabbiner Dr. David F e u ch t w a n g; für Prag: Dr. Wilhelm Pappen he im, Milglied des k. k. Bezirksschulrates und Vertreter der isr. Kultusgemeinde Wien; für Lemberg: kais. Rat Philipp Rata n s o h u; für G r a z: Präsident Simon R e n d i; für Krakau: Präsident Dr. Samuel Dilles; _ für B rü n n: Vorstandsmitglied Dr. Sigmund «schimerling; für Troppau: Präsident Dr. Theodor Sonnens ch ein; für Czernowitz: Dr. Neum a nn-We n d e r, Landtagsabgeordneter; für T r i e st: käif. Rat Max B r u n n c r. Die zionistische Partei war vertreten durch Doktor Karl Pollak, Reichsratsabgeordneten Dr. Ad. Stand, Reichsratsrevisor Taußig; die orthodoxen Rabbinen Galiziens entsandten eine Deputation, bestehend ans den Herren: Rabbiner Steinberg, Brody, Rabbiner Friedmann, Czortkow, Rabbiner Friedmann, Hnsiatyn, Rabbiner Frankel, Nen-Sandez, Rabbiner F r ä n i c l, Skawina, Rabbine-r --S te-iavb -e-r g, Rzeszow. Nach Hunderten zählen die uns zngekom menen Berichte über Trauersitzungen der isr. Kultusvorstände und trauergottesdienstlichen Veranstaltungen in allen Tempeln, -Synagogen ünd Wischen-Bethäus-ern der Monarchie. Leider ist nahezu das g e s a m t e S e tz erp e r s o n a l unserer Druckerei zum Kriege eingezogeu uud der einzige dahcimgeblieöene Setzer ist außerstande, alle tzie bei der Redaktion eingelausenen Berichte über diese Trauerfeierlichkeiten zu verarbeiten. Die Publikation dieser Berichte muß deswegenderzeit vorläufig unterbleiben. Wir behalten uns aber vor, in einem eigenen Werke zum Andenken des guten Kaisers den Inhalt aller bei uns eingelaufenen Berichte als Zeugnisse jüdischen Patriotismus und jüdischer Dankbarkeit zu verwenden und zu verewigen. Das letzte Bild Sr. Majestät des Kaisers, Franz Josef I. Löbliche Redaktion! Zu meiner Ueberraschung lese ich in verschiedenen Zeitungen von verschiedenen Künstlern, daß sie das letzte Bild unseres Kaisers gemalt haben. Ich möchte hervorheben, daß der einzige Künstler, auf den dies paßt, unser bescheidener, schweigender David Kohn war, der fünf Bilder unseres Kaisers im Laufe des Jahres 1915 niälte. Ergebenst Clotilde Benedikt. Der Besuch Tr. Majestät Kaiser Karl I. in Brody als Thronfolger. Ueber das seinerzeitige Verweilen Kaiser Karl I. als Thronfolger in Brody schreibt uns der Kultus Vorsteher von Brody, Herr Nathan Gelber, gegen wärtig in Janosi:

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