Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 33 (1916)
- Issue
- 48 (8.12.1916)
- Date
- 1916-12-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr 48 Dr. Kloch's Wochenschrift Seite 801 tz 42. IM' Oberste Kat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vom Obersten Kate einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden. Der Vorsitzende des Obersten Kates ist zugleich Vorsitzender des A rbeitsausschusses. § 43. Der Oberste Rat kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben widerruflich den Verwaltungsräten der Kreisgemeinden übertragen. Von den jüdischen Kultusvereinen. § 44. Innerhalb einer jeden Gemeinde dürfen sich zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen Ivultusvereine bilden. Die Bildung eines Kultusvereines bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Der Kultusverein ist in die Rolle des Obersten Rates der Juden eingetragen; durch die Eintragung erlangt er Korporationsreehte. § 45. Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung des Obersten Rates verlangen, daß Vereinigungen, die eine Betstätte unterhalten, sich als Ivultusvereine nach den Bestimmungen dieser Verordnung organisieren. § 46. Die Kultusvereine haben sich einen Rabbiner und vier Vorstandsmitglieder zu wählen, die zusammen den Vorstand des Vereines bilden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder und des Rabbiners und das Rechtsverhältnis des letzteren zum Kultusverein trifft die Satzung des Kultusvereines selbst. § 47, Der Vorstand des Kultusvereines hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat der Kreisgemeinde oder der dem Obersten Rate unmittelbar unterstellten Großgemeinde zur Prüfung vorzulegen. 48. Die Landeszentralhehürde kann nach Anhörung des Obersten Rates bestimmen, daß Mitgliedern von Kultus - vereinen eine entsprechend«; Befreiung von den Gemeindeumlagen gewährt wird, wenn di«; Einrichtungen des Kultusvereines fehlende oder ungenügende Gemeinden inrich tun gen ersetzen oder wenn den Mitgliedern des Kultusvereines die Benutzung der Gemeiiuleeiniiehtungen bil igerweise, namentlich zur Vermeidung eines Gewissenszwanges, nicht zu gemutet werden kann. ■ Von den Rabbinern.. i? 40. Der Oberste Rat der Juden stellt in einer Satzung' die Grundsätze fest, die für die Zulassung zum Rabbineramte maßgebend sind. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Laudeszentralbehörde. Abgesehen von den durch die Satzung bestimmten Voraussetzungen dürfen zum Rabbineramte nur Personen zugelassen werden, die nach dem Zeugnis eines vom Obersten Rate anerkannten Kollegiums die Befähigung zum Rabbineramte besitzen. Der Rabbiner muß, soweit die Landeszentralbehörde nicht eine Ausnahme zuläßt, die polnische und jüdische Sprache in Wort Und Schrift beherrschen. § 50. Der Oberste Rat führt ein Verzeichnis der Bewerber, die zum Rabbineramte zugelassen werden können. § 51. Der Rabbiner muß sich durch eine vorbildliche Lebensführung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert. Es ist dem Rabbiner untersagt, geschäftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. § 52. Rabbinische Tätigkeit darf nur von den Rabbinern der Gemeinden oder der Kultusvereine ausgeübt werden. Ausnahmen kann der Oberste Rat gestatten. § 53. Der Oberste Rat erläßt eine Dienstanweisung und eine Disziplinarordnung für Rabbiner sowie eine Verordnung über ihre Gehalts- und Pensio ns Verhältnisse und die Hinterbliebenenversorgung. Beide Verordnungen bedürfen der Genehmigung der Laudeszentralbehörde. H 54. Prediger mit vom Obersten Rat anerkannter rubbinisclier Vorbildung sind im Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten.; Von (len Rabbinern der Gemeinden. § 55. Außer dem GemeinderabInner, den jede Gemeinde und Großgemeinde anstellen muß, und der von amtswegen dem Vorstande der Gemeinde oder dem Verwaltungsrate der Großgemeinde angehört, kann jede Gemeinde und Großgemeinde noch weitere Rabbiner bestellen. Ihre Wahl erfolgt in derselben Weise, wie die Wahl des Gemeinderabbiners. Sie gehören nicht von amtswegen den Verwaltungskörpern ihrer Gemeinde an; ihre Wahl in diese Körperschaften ist jedoch zulässig. § 56. Die Wahl eines Rabbiners bedarf der Bestätigung durch den Obersten Rat der Juden. Die Bestätigung darf wegen cler religiösen oder politischen Anschauungdes Rabbiners nicht versagt werden. 57. Die Rabbiner werden von den Gemeinden lebenslänglich angestellt. Ihre Entlassung kann nur auf Antrag des Obersten Rates gemäß der Bestimmungen der Disziplinär Verordnung (H 53) durch die Landeszentralbehörde erfolgen: 1. wenn der Rabbiner zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, und zwar vorbehaltlich seiner Pensionsansprüche; 2. wenn der Rabbiner sieh ein Verhalten zu schulden kommen läßt, das gegen die Würde oder di«; Pflichten seines Standes verstößt. § 58. Der Gemeinderabbiner hat vorbehaltlich der Einteilung einer Großgenudnde in Rabbinatsbezirk«; die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen, die Kultusheamtcn, Religionslehrer und Schächter innerhalb seiner Gemeinde unter Vorbehalt der Rechte der Rabbiner der Ivultusvereine (§ 59). Er hat die Pflicht, allsabbatlii-h und an den Feiertagen religiöse Vorträg«; zu halten. Die rituelle Sehüehtung darf nur von solchen Personen ausgeübt werden, die hiezu durch den Gemeinderabbiner schriftlich ermächtigt sind. Hat die Gemeinde'neben dem 'Gtoneinderabbiner noch andere Rabbiner angestellt, so wird «las Tätigkeitsgebiet der einzelnen Rabbiner, insbesondere auch bezüglich der AufsiclitsbtTuguisse durch eine Dienstanweisung der Gemeinde geregelt. Die DienstallWeisung’ bedarf der Genehmigung <h‘s Obersten Rates. Von den Rabbinern der Knltnsvereine. £ 59. Die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen und die Kultusbeamteu eines Kultusvereines steht dem Rabbiner des Kultusvereines zu (ij 46). Das Gleiche gilt von der Aufsicht filier die vom Kultusvereine errichteten Religionsschulen, vorbehaltlich der Rechte der staatlichen Aufsiehtsbehürd«', sowie von der Ermächtigung und Beaufsichtigung der Seliächter des Kultusvereines. Der Rabbiner des Kultusvereines hat «las Recht, Trauungen und Ehescheidungen vorzunehmen, bei denen {Mitglieder seines Vereines oder deren Kinder beteiligt sind. Die standesamtlichen Vor>«-hriflen verden hierdurch nicht berührt. Von der Kinanzwirtschaft. sj 60. Gemeinden, Kreisgemeinden und der Oberste Rat der Juden sind berechtigt, für ihre Bedürfnisse, soweit sie durch Einkünfte aus dem Vermögen, insbesondere aus Anstalten und .Stiftungen oder durch besondere Zuwendungen nicht gedeckt sind, von den Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschafl Gebühren und Abgaben, namentlich Umlagen vom Einkommen und Vermögen zu erheben. Die Einführung oder Veränderung von Gebühren und Abgaben setzt die Genehmigung der Landeszentralbehörde voraus. Mit Genehmigung des Obersten Rates dürfen Gemeinden, Großgemeinden und Kreisgemeinden zur Deckung dringender, im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben ein«; besondere Umlage aussehreiben. Dasselbe Recht stellt dem Obersten Rate mit. Genehmigung der Laudeszeutralbehörde zu. Die bisherigen Bestimmungen über die Höchstgrenze der Steuerleistung lind die Abgabenfndlicit der Gemeinde Vorständesind aufgehoben. Die Laudeszeutralbehörde erläßt ein«; besondere Steuerordnung über die Umlagen, Abgaben und Gebühren, deren Ergebnis und Verwaltung und über die Zwangsvollstreckung gegen säumige Steuer]) nichtige. S 61. Die Kultusverein«; erheben auf Grund freier Vereinbarung von ihren Mitgliedern Beiträge. Di«; Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Von der staatlichen Aufsiehtslwdiörde. § 62. Aufsichtsbehörde für Gemeinden und Großgenieiuden ist der Kreischef. Aufsichtsbehörde für Kreisgemeimlen. die sich nur auf einen Kreis erstrecken, ist der Kreischef. Die Aufsichtsbehörde für Kreisgemeinden, die sieh auf mehrere Kreise erstrecken, wird durch die Landeszentralbehörde bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde für die jüdische Religionsgesellschaft als Gesamtkörpersehaft ist die Landeszentralbehörde. Die Befugnis der Landeszentralbehörde auf Grund dieser Verordnung übt der Verwaltuiigsehef beim Generalgouvernement Warschau aus. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu allen Sitzungen der Gemeindevorstände, der Versammlungen der Gemeindebevollmäehtigten. der Verwaltungsräte der Großgomeindon und Kreisgemeinden sowie zu den Sitzungen des Obersten Rates einen Kommissär zu entsenden. § 63. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung «ler auf Grund dieser Verordnung vorzunohmetuleu Wahlen erläßt die Landeszentralbehörde. Die Ausführungsverordnung regelt insbesondere auch den Ersatz der Verwaltungsmitglieder, die während einer Wahlperiode ausseheiden. Vom Beschwerderecht. § 64. Zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen, Anordnungen und Geschäftsführung der auf Gruncl dieser Verordnung bestehenden Verwaltungskörper sind im Instanzenweg und ohne Beschränkung der