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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-12-08 · 48 (8.12.1916) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
48 (8.12.1916)
Date
1916-12-08
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 800 Tr. Bloch'S Wochenschrift Nr. 48 glieder des Verwaltungsrates jedem Gemeindebevollmächtigtcn zu. § 22. Vorwalt ungsrat und Gemeindebevollmüchtigte wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit. Die 'Wahl bedarf der Bestätigungder staatlichen Aufsichtsbehörde. "Wird die Bestätigung dreimal versagt, so ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden. § 23. Die Versammlung der Gemeindebevollmächtigten beschließt über folgende Angelegenheiten: 1. Genehmigung des Haushaltsplanes; 2. Umlagenfestsetzung und Erlaß von Verordnungen über die Erhebung von Umlagen, Gebühren und sonstigen Abgaben; 3. Aufnahme von Anleihen; 4. Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplanes, deren Betrag in dem betreffenden Jahre 3000 Mark übersteigt; 5. Begründung .und Errichtung oder grundsätzliche Veränderung von Gemeindeanstalten; 0. Erlaß allgemein verbindlicher Vorschriften und Statuten in . Gemeindeangelegenheiten' 7. Veränderungen im Bestände des Grund- und Gebäudevermögens der Gemeinde; 8. "Wahl des Gemeinderabbiners; 9. Besondere Angelegenheiten, deren Bearbeitung den Gemeindebevollmächtigten durch die staatliche Aufsichtsbehörde oder dem Verwaltungsrate überwiesen worden ist. Die Beschlußfassung der Gemeindebevollmächtigten in diesen Angelegenheiten erfolgt auf Grund von Vorlagen des Verwaltungsrates. Die Gemeindebevollmächtigten haben das Recht, gegen die Geschäftsführung des Verwaltüngsrates Einspruch zu erheben. Kommt eine Einigung zwischen Verwaltungsrat und Gemeinde bevollmächtigten nicht zustande, so entscheidet der Oberste Rat. Der Verwaltungsrat nimmt an der Sitzung der Gemein de bevollmächtigten mit beratender Stimme teil. 8 24. Der Verwaltungsrat führt die gesamte Verwaltung der Gemeinde, soweit nicht im vorstehenden Paragraphen Verwaltungshandlungen den Gemeindebovollmäohligten übertragen sind. R abbinatsbezirke. 8 25. Der Oberste Rat der Juden hat das Recht, mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die Großgemeinden in mehrere Rabbinatsbezirke einzuteilen. Jeder Rabbinatsbezirk muß auch mit einem Rabbiner besetzt sein, den die Gemeindebevollmächtigten mit einfacher Stimmenmehrheit wählen. Die Versetzung des Rabbiners in einen anderen Rabbinats bezirk darf wider seinen "Willen nur mit Genehmigung des Obersten Rates erfolgen. Die jüdische Kreisgemeinde. 8 26. Die im Bereich eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde vorbehaltlich der Bestimmung in 8 IE Absatz 2, Die Landeszentralbehördc kann mehrere Kreise zu einer Kreisgemeinde vereinigen. Sitz der Kreisgemeinde ist vorbehaltlich anderer Bestimmung durch die Landeszeutralbehörde der Sitz des Kreischefs. Erstreckt, sich die Kreisgemeinde über das Gebiet mehrerer Kreise, so wird ihr Sitz von der Landeszentralbehörde bestimmt. 8 27. Die Kreisgemeinde errichtet und unterhält Anstalten und Einrichtungen, die für die Kreiseingesessenen gemeinsam sind, insbesondere Krankenhäuser, Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Die Kreisgemeinde überwacht die Tätigkeit der einzelnen Gemeinden. Sie unterstützt leistungsschwache Gemeinden innerhalb des Kreises; sie vertritt die Interessen der Kreisgemeinden und der Einzelgemeinden vor den staatlichen Kreisstellen. Die Verwaltung der jüdischen Kreisgemeinden. 8 28. Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch einen Verwaltungsrat. Er bestellt aus elf Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft, von welchen drei Rabbiner sein müssen. 8 29. Drei Mitglieder des Verwaltungsrates ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde. Pünf weltliche und drei rabbinisehe Mitglieder werden durch Wahlmänner der Gemeinden des Kreises gewählt. Wahlmänner ihrer Gemeinden sind die Vorstandsmitglieder der Gemeinden und die Verwaltungsräte der nicht dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrat einer Großgemeinde mehr als fünf Mitglieder, so wählen die von der ersten Wahlkürie und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je zwei Wahlmänner aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und in seiner Behinderung dessen Stellvertreter tritt als fünftel- Wahlmann hinzu. Die Wahl des Verwaltungsrates der Kreisgemeinde erfolgt nach dem Grundsätze der Verhältniswahl; sie ist geheim. Die Wahlmänner haben für je 5000 jüdische Einwohner ihrer Gemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 5000 zu 5000 jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (§ 6). Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmann übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. 8 30. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Beide bedürfen der Bestätigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde. 8 31. Auf die Vertretung der Kreisgemeinde durch den Verwaltungsrat und auf die Bildung von Ausschüssen finden die §8 10 und 11 entsprechende Anwendung. 8 32. Gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsratc-s steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmann Beschwerde an den Obersten Rat der Juden binnen einer Kotfrist von 11 Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. § 33. Der Verwaltungsrat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm von den einzelnen Gemeinden zu leisten sind. Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates. 8 34. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vom Verwaltungsrate einzelne Gebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Der Oberste Rat der Juden. 8 35. Der Oberste Rat der Juden übt die der Religionsgesellsehaft als Ganzem zustehenden Korporationsrechte aus und vertritt ihre Interessen gegenüber der Landeszentralbehörde. Er überwacht und leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Religionsgesellschaft unbeschadet der Gewissensfreiheit der Einzelpersonen, der Gemeinden und der Kultusvereine. Er kann 'Einrichtungen treffen und Anstalten errichten, die den Juden des Generalgouvernements oder eines größeren Gebietsteiles gemeinsam sind. Er hat ferner das Recht, leistungsschwache Gemeinden zu unterstützen. 8 36. Der Oberste Rat besteht aus 14 weltlichen Angehörigen der jüdischen' Religionsgesellschaft und aus sieben Rabbinern. Sitz des Obersten Rates ist die Stadt Warschau. 8 37. Vier weltliche und zwei rabbinisehe Mitglieder des Obersten Rates ernennt die Landeszentralbehörde. Zehn weltliche und fünf rabbinisehe Mitglieder des Obersten Rates werden durch Wahlmänner der Kreisgemeinden und der dem Obersten Rate unmittelbar unterstellten Großgemeinden gewählt. Wahlmänner sind die gewählten Mitglieder der Kreisgemeinden und der Verwaltungsräte der unmittelbaren Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrat einer unmittelbaren Großgemeinde mehr als acht gewählte Mitglieder, so wählen die von der ersten und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je vier 'Wahlmänner' aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des Obersten Rates erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; sie ist geheim. Die Wahlmänner haben für je 50,000 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Größgemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 50,000 zu 50,000 jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Obersten Rates können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (8 6). Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Walilmann übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Obersten Rates erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. 8 38. Der Oberste Rat wählt, seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit; beide bedürfen der Bestätigung durch die Landes- Zentralbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Landeszentralbehörde. 8 39. Auf die Vertretung des Obersten Rates uncl auf die Bildung von Ausfschüssen finden die 8§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. § 40. Gegen die Wahl der Mitglieder des Obersten Rates steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmann Beschwerde an die Landeszentralbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. 8 41. Der Oberste Rat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm von den einzelnen Gemeinden oder Kreisgemeinden zu leisten sind.

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