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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-12-08 · 48 (8.12.1916) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
48 (8.12.1916)
Date
1916-12-08
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 48 Dr. Bloch'S Wochenschrift Seite 799 Eine Vergleichung ist uns hier noch nicht möglich, deren tatsächlicher Wert übrigens auch zu keinen moralischen Schlußfolgerungen berechtigen würde. Denn auch biejeut gen, denen das Kreuz von Eisen bisher vorenthalten ge blieben ist, haben voll und ganz ihre Schuldigkeit getan. Verordnung die Organisation der jüdischen Religronsgen llschaü im Generalg-ouvarnement Warschau betreffend. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Juden des Generalgouvernements Warschau bilden eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts. Die Religionsgesellschaft gliedert sich in Gemeinden und Kreisgemeinden. An ihrer Spitze stellt der Oberste Rat der Juden. Die Gemeinden und Kreisgemeinden sowie die Religionsgesellschaft als solche haben Korporationsrechte und die Befugnis, ein Amtssiegel zu führen. Die jüdische ♦ Gemeinde. 8 2. Die in einer politischen Gemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens bilden eine jüdische Gemeinde. Die staatliche Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Anhörung des Obersten Rates der Juden mehrere politische Gemeinden zu einer jüdischen Gemeinde vereinigen oder eine politische Gemeinde in mehrere örtlich getrennte jüdische Gemeinden 'zerteilen. Aufgaben der jüdischen Gemeinden. § 3. Die jüdische Gemeinde hat unbeschadet der Rechte und Pflichten des Staates und seiner Selbstverwaltungskörper folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. die Pflege des religiösen Lebens; 2. die Erziehung der Jugend; 3. die Armenpflege und soziale Fürsorge; 1. die Verwaltung des Gemeindevermögens; 5. die Aufsicht innerhalb der Gemeinde über alle Einrichtungen und Anstalten, namentlich Synagogen und Betstätten des jüdischen Kultus, über die Kultusvereine (8 44 ff.) und über die Verwaltung der jüdischen Stiftungen und "Wohltätigkeitsvereine. Die jüdische Gemeinde hat. insbesondere, soweit, .nicht dem. Bedürfnisse anderweitig genügend Rechnung getragen ist, Synagogen, Ritualbäder und Friedhöfe zu errichten und zu unterhalten. Sie hat für Beschaffung ritualmäßigen Fleisches Sorge zu tragen. Es liegt ihr ferner ob, solange nicht dem Bedürfnis anderweitig genügend Rechnung getragen ist, durch eine ausreichende Anzahl von Schulen für die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen. Als Schulen gelten auch Religionsschulen (Chedersehulcn), soweit sie ein genügendes Maß von Elementamnterricht erteilen. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde und seine Wahl. 8 4. Die jüdische Gemeinde wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus dem Gemeinderabbiner und aus vier gewählten Mitgliedern besteht. § 5. Der Vorstand wird in direkter und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das aktive Wahlrecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. jüdische Religion; 2. Vollendung des 25. Lebensjahres; 3. männliches Geschlecht; 4. ununterbrochener Wohnsitz innerhalb der jüdischen Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren; 5. Kenntnis im Lesen und Schreiben: 6. Zahlung von Umlagen zur jüdischen Gemeinde. Ziffer 6 findet keine Anwendung auf Personen, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung von den Umlagen befreit sind. Das Wahlrecht ruht während der Dauer des Konkursverfahrens, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, der Entmiindung und für die Dauer einer Freiheitsstrafe. 8 d. Das passive Wahlrecht ist außer den Voraussetzungen des § 5 an folgende Nachweise geknüpft: 1. Vollendung des 30. Lebensjahres; 2. bürgerliche Unbescholtenheit. 8 7. Gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes hat jedes Gemeindemitglied, das das aktive Wahlrecht besitzt, wegen Verletzung, der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates hat der Beschwerdeführer das Reehl der weiteren Beschwerde an den Obersten Rat der Juden. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsrates. 8 8. Jede Gemeinde hat einen Rabbiner anzustellen, der durch direkte und geheime Wahl der Gemcindemitglieder. die das aktive Wahlrecht besitzen, nach dem Grundsätze der einfachen Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Verwaltung <ler jüdischen Gemeinde. 8 9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Vorstandssitzungien einberuft und leitet. In seiner Verhinderung Wird er durch das älteste Vorstandsmitglied vertreten. 8 10. Der Vorstand vertritt die Gemeinde in allen Rechtsgeschäften. Erkunden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, bedürfen der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Auf die Urkunden ist das Siegel der jüdischen Gemeinde zu drücken. 8 11. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse ernennen, in die er auch dem Vorstand nicht ungehörige Personen berufen kann. Der Vorsitzende hat das Recht, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. 8 12. Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und die Umlagen auf die Gemcindemitglieder in einer namentlichen Liste zu verzeichnen. Haushaltsplan und Umlageliste bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates der Juden, vorbehaltlich der Ueberweisung dieser Aufgabe an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde (8 4,3). 8 13. Haushaltsplan und Umlageliste sind acht Tage zur Einsichtnahme der Gemeindemitglieder auszulegen: die Auslegung ist vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt .zu machen. Nach Ablauf einer weiteren Woche sind unter Anschluß der eingekommenen Beschwerden Haushaltsplan und Umlageliste an den Verwaltungsrat der Kreis - gemeinde einzureichen, der sie, falls er nicht selbst gemäß 8 43 zu entscheiden hat, mit seinen Bemerkungen und Anträgen versehen an den Obersten Rat weiterleitet. Bes-lnv"-4 o. die rach Ablauf der zweiten Woche erhoben werden, können von den Beschwerdeinstanzen als verspätet zurückgewiesen werden. Die jüdischen Großgemeinden. 8 14. Für jüdische Gemeinden, die mehr als 5000 jüdische Einwohner zählen, kann die staatliche Aufsichtsbehörde die Einführung einer besonderen Verwaltungsorganisation für Großgemeinden in Gemäßheit der §§ 15—25 anordnen. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß eine Großgemeinde aus der Kreisgemeinde ausscheidet und unmittelbar dem Obersten Rat der Juden untersteht. Ueber diese Maßnahme ist zuvor der Oberste Rat zu hören. Die Bestimmungen über die Gemeinden finden auf die Großgemeinden sinngemäße Anwendung. 8 15 D>e Grollgemeinde wird verw-Vlet durch die Gemeindebevollmächtigten und den Verwaltungsrat. Die Zahl der Gemeindebevollmäehtigten und der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt die staatliche Aufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und bei unmittelbaren Großgemeinden aus mindestens acht Mitgliedern. Außerdem ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde in den Verwaltungsrat der unmittelbaren Großgemeinde drei weitere Mitglieder, die in der Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (§ 6). Die Gemeimlebevollniäehtigten und der Verwaltnngsrat. 8 1(5. Die Gemeindebevollmächtigten werden durch die wahlberechtigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde gewählt ($? 5). 8 17. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlkurien. In der ersten Wahlkurie sind wahlberechtigt die Wähler, die Hochschulbildung besitzen oder eine sechsklassige Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirte mit Erfolg besucht haben, oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat. 8 18. Jede Wahlkurie wählt dieselbe Zahl von Bevollmächtigten. Die Wahl erfolgt in beiden Kurien nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. Sämtliche Wähler haben in ihren Kurien das gleiche Stimmrecht. Die Wahl ist geheim. § 19. Die Gemeindebevollmächtigten wählen nach dem Grundsätze der Verhältniswahl den Verwaltungsrat. 8 20. Die Gemeindebevollmächtigten und der Venvaliungsrat werden auf vier Jahve gewählt. 8 21. Die Beschwerde des 8 7 gegen die Wahl der Gemeindebevollmächtigten steht jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied, die Beschwerde gegen die Wahl der Mit-

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