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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-10-17 · 41 (17.10.1916) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
41 (17.10.1916)
Date
1916-10-17
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Ssite 680 Tr. Bloch's Wochenschrift Nr. 4t eine nicht ganz fehlerfreie - einer absoluten Unordnung vorzuziehen ist, muß mau Prinzipiell ein warmer Anhänger des QrganisakionsgedankeuS fein und, wenn es nicht anders fein kann, auch einen etwa mangelhaften Entwurf als diskutierbar erachten. Doch find einige Aenderungen des gegenwärtigen Entwurfes nötig, manchen gerechten Ansprüchen Rechnung zu tragen, speziell die Reibungsflächen zwischen verschiedenen grundsätzlichen Auffassungen zu vermindern und hauptsächlich einen die Harmonie störenden und die Einheit der jüdischen Gemeinschaft bedrohenden Kulturkampf zu vermeiden. Nach dieser Richtung bewegen sich beifolgende, möglichst objektiv gehalteneil Vorschläge. Es darf nicht übersehen werden, daß so manches in dem jetzigen Zeitpunkt und im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit nicht so gemacht werden kann, wie es gemacht werden soll. Was jetzt geschieht, kann nur ein Provisorium darstellen und die definitive Regelung der Angelegenheit muß einem späteren, günstigereVerhältnisse bietenden Zeitpunkte überlassen bleiben. Dasselbe gilt auch von den mit dem Gesetze vom 21. März 1890 geregelten Rechtsverhältnisscn der Kultusgemeinden als solchen. Dieses Gesetz ist schon an und für sich in vielen! Punkten, auch vom Gesichtspunkte der Verwaltung dieser' Gemeinden besehen, stark reformbedürftig, was auch oftmals gerade von Seite dieser Verwaltungen hervorgehoben wurde. Umsomehr sind jetzt grundlegende Aenderungen dieses Gesetzes nötig, wenn sich die Kultusgemeinde in das vom gegenwärtigen Entwürfe projektierte System der israelitischen Religionsgcsellschaft Hineinpassen soll. Es empfiehlt sich' darum, daß an einer geeigneten Stelle dieses Gesetzentwurfes der provisorische Charakter desselben betont und auch, einer späteren Zeit eine Reform des Gesetzes vom Jahre 1890, welches doch einen Unterbau zum gegenwärtigen Gesetze bildet, Vorbehalten wird. In diesem Sinne wird nun beantragt, in der Einführungsklausel folgenden Passus auszunehmen: Bis zur definitiven Regelung der in diesem Gesetze behandelten Angelegenheiten und zur grundlegenden Aenderung des dieselbe Materie behandelnden Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, gelten nachfolgende Bestimmungen. Es ist naheliegend und auch von mancher Seite angeregt worden, die Organisation aus Grundlage des direkten, allgemeinen Wahlrechtes zu stellen. Es ist jedoch schwerlich auzunehmeu, daß in gegenwärtiger Zeit, wo die regelmäßige Tätigkeit fast aller größeren Vertretungskörper unterbrochen ist, gerade die Juden an die Wahlurne gerufen werden, um jüdische Parlamente zu beschicken. Will man also nicht für jetzt die Sache illusorisch machen, so muß man die Regelung dieser Frage einer späteren Zeit überlassen und vorläufig von ihr Umgang nehmen. Doch kann schon jetzt dem demokratischen Prinzipe insoweit Rechnung getragen werden, daß einerseits für die Wahltörper eine breitere Basis geschaffen wird, und andererseits die Anzahl der Delegierten je eines Landesverbandes zum Reichsverband nicht, wie es im Entwürfe geschieht, taxativ, sozusagen willkürlich genommen, sondern konform den Delegierten der Kultusgemeinden zu den Landesverbänden nach einem gewissen Verhältnisse fortgesetzt werde. C's wird also folgende Aenderung vorgeschlagen: gemeinden gewählt. Auf je . . Kultuswähler entfällt ein Delegierter. Im Nebligen finden die Bestimmungen des § 6 sinngemäße Anwendung. Es läßt sich nicht leugnen, daß zwischen der westösterreichischen uitö der ostösterreichischen Judenheit, speziell in bezug aus die Qualifikation der' Rabbiner und der sonstigen Kultussünktionäre, sowohl was' den Lehr- und Lernstoff in Qualität und Quantität, als auch das Betragen und die Lebensführung betrifft, die Meinungen und Auffassungen weit auseinandergehen. Selbst bei weitgehender Bedachtnahme auf die kulturellen Verhältnisse der einzelnen Landesverbände ist es unvermeidlich, daß bei einer Auseinandersetzung die Gegensätze in sehr unliebsamer Weise auseinanderstoßen. Sind ivir doch leider weit davon entfernt, einander gegenseitig zu verstehen und in die Psychologie des Zweiten einzudringen. Wir sind kaum in der Lage, die uns beschwerenden Imponderabilien gegenseitig abzuwägen. Um also unnütze, oft auch schädliche Kulturdebatten zu vermeiden und auch einer dem Einheitlichkeitsgesühle noch viel unzuträglicheren Majorisierung der einen Gruppe durch die andere und viee versa.in kultuellen? ihr vitalstes Interesse berührenden Fragen aus dem Wege zu gehen, ist es daher nötig, bei sonstiger Beibehaltung des Einheitsprinz ips, in solchen divergierenden Fragen die Gruppen möglichst auseinanderzühalten. Es wird daher vorgeschlagen: l.. . E.n twurf Zu Zum Wirkungskreise des Reichsverbandes gehören: ul. b) Die Sorge für Ausbildung von Rabbinern, Religionslehrern und sonstigen Kultusfnnktionären (Kantoren, Kanzleibeamten Schächtern n. dergl.) sowie Festsetzung der von den Bewerbern um diese Ämter nachzuweisenden, allgemeinen fachlichen und insbesondere theologischen Bildung, unterBedachtnähme auf die tu 11 ure I len Berhälisse dereinzelnen Landesverbändeund unter Beobachtung der diesbezüglichen, bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften : Die Organisierung der Lehranstalten für die Ausbildung von Rabbinern, Religionslehrern und anderen Kultusbeamten und die Feststellung von Lehrplänen und Prüfungsordnungen bedürfen zu ihrer Giltigkeit der staatlichen Genehmigung. Zu s Der Reichsverband wird alljährlich, sonst aber.einberufen. 3« { Der Reichsverbaud wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und zwei Schriftführer. 20. A e n d e r n n g Die Worte „unter Bedachtnahme aus die kulturellen Verhältnisse der einzelnen Landesverbände und" sind zu streichen und dafür folgender Zusatz anszunehmen: Für die in diesem lit. b behandelten Angelegenheiten wird der Reichsverband in zwei Sektionen geteilt, und zwar je eine für Westösterrcich (Delegierte der Kultusgemeinden und Gemeinderabbinen in den Sprengeln der Landesverbände l, 2, 6, 7, 8) und Ostösterreich (Delegierte der Kultusgemeindcn und Gemeinderabbinen in den Sprengeln der Landesverbände 3, 4, 5) welche über die bezughabenden Materien gesondert beraten und beschließen Die den Reichsverband betreffenden Bestimmungen, besonders die 2l bis 27, soweit sie nicht besonders hervorgehoben werden, haben auch für die Sektionen mit sinngemäßer Anwendung Geltung. 21. Zusatz: Die Sektionen (8 20b) werden je nach Bedarf .vom Oberrate einberufen. 22. Der Reichsverband u n d die Sektionen (8 20b) wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden . Zu § 25. Entwurf Zu § Der Reichsverband besteht aus: a) je fünf Delegierten der Verbände 2, 3, 4, 5, 7 und 6 und je zehn Deligierten der Verbände 1 und 6, welche der Verbandsversammlung angehören müssen. Aenderung De Reichsverband besteht ans: a) Delegierten der dem Reichsverbande angehörenden Kultusgemeinden. Die Delegierten werden von den Vorständen l 8 9 des Ges. v. 21. März 1890, Nr. 57 R.-G.-B.) der Kultus- Die weit ren Bestimmungen über den Gang der Verhandlungen hat die von dem Reichsverbande zu erlassende Geschäftsordnung zu enthalten. Zusatz: Dieselbe gilt auch für die Verhandlungen der Sektionen (8 20 b).

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