Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-10-17 · 41 (17.10.1916) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
41 (17.10.1916)
Date
1916-10-17
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3020846-3022195-3022237--25477-3050782
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 41 Tr. Bloch'S Wochenschrift Seite 681 Zll 8 38- Zur Bestreitung der Kosten von Auslagen des Oberrates und des Reichsverbandes kann der letztere von den einzelnen Landesverbänden Umlagen einheben, welche gleichmäßig nach einem bestimmten Perzentsatze der in jedem Verbände von der Gesamtheit der ihm angehörigen Kultnsge.» einden entrichteten Kultussteuer zu bemessen sind. Zusatz: Für die Bedürfnisse der sud 8 20b erwähnten Anstalten und Institutionen haben die je einer Sektion angehörenden Landesverbände gesondert aufzukommeu. Einen wunden Punkt in der Verfassung der Kultusgemeinden bildet das Verhältnis des Rabbiners zu der Gemeindeobrigkeit und dessen Stellung in der Gemeinde. Wenn auch pro domo sua gesprochen, geschieht es menschennröglichst objektiv und ohne persönliche Nuaircierirng. Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1890 und der großen Mehrzahl der darauf fußenderr Kultusgemeindestatuten ist der Wirkungskreis des Rabbiners ein beschränkter und sein Einfluß auf die Leitung, auch der rein konfessionellen, Gemeindeangelegenheilen ein sehrgeringer. Ein unverzeihlicher, weitgehender Fehler ist es, daß dem eigentlichen Religionsdiener, der schon vermöge seines Berufes in hervorragender Weise über die nötige Fachbildung perfügen muß und ununterbrochen und jedenfalls auf längere Dauer mit dem religiösen Leben der Gemeinde enge verknüpft ist, auf die Führung der Geschäfte dieser Gemeinde, die doch im Sinne des Gesetzes nichts anderes ist als eine Religionsgemeinde, gar keine Jngerenz eingeräumt wird, so daß er in einem Areopag von für eine Wahlperiode gewählten Laien < e iure nicht einmal Sitz und Stimme hat, und seine moralische und materielle Position in der Gemeinde voll dem guten Willen oder auch der Laune der offiziellen Gemeindevertretung abhängig ist. Daß unter solchen Umständen das Ansehen des sichtbaren Trägers des religiösen Gedankens und mittelbar auch der religiöse Gedanke an sich und das religiöse Gefühl nicht gehoben wer' den kann, ist evident genug. Solche Zustände hat das genannte Gesetz teilsgeschaffen, teils legitiiniert,- es ist indes schwer anzunehmen, daß man gerade in gegenwärtiger Zeit sich dazu entschließen lvird, den Fehler gutzumachen und eine dahinzielende, grundlegende Aenderung des Gesetzes oor-^, zunehmen. Was jedoch schon jetzt geschehen und mit gutem Rechte verlangt werden kann, ist, daß nicht der einmal gemachte Fehler mit in den Weiterbau der Organisation hinübergeschleppt wird und sonach die bedauernswerten Zustände petrifiziert werden. Es muß deshalb eine stärkere Vertretung des rabbinischen Elementes in den Landesverbänden und im Reichsverbande beansprucht werden, als sie im Entwürfe projektiert ist. Auch ist es absolut unrichtig, daß, wie es im Entwürfe projektiert ist, das Delegiertenmandat des Rabbiners an seinen Amtssitz gebunden sei, der mit dem Sitze des Verbandes zusammenfällt. Der rabbinische Delegierte soll ein aus der auf ihn gefallenen Wahl hervorgegangener Vertreter seiner Amtsbrüder sein und, wenn er, wie es bei Rabbinern von Groß- und Hauptstädten tatsächlich die Regel ist, als der Fähigste und Würdigste unter ihnen befunden wird, wird ja eo ipso die Wahl auf ihn fallen müssen. Es wird deshalb vorgeschlagen: Entwurf Zu 8 6. A e n d e r u n g Die- Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der besteht aus: dem Verbände zugewiesenen Kula) Den Delegierten der dem tusgemeinden und dem Gemeinde- Verbände zugewiesenen Knltusrabbiner am Sitze des Verbandes, gemeinden: Sind am Sitze des Verbandes mehrere Gemeinderabbiner ange stellt, so tat der Vorstand der Kultusgemeinde am Sitze des Verbandes das Recht, auch zwei Rabbiner zur Teilnahme an der Verbandsversammlung zu bestimm. n. b) einer Anzahl von Rabbinern, welche dein Rwrozentigen Teile der Anzabl der Delegierten der Kulmsgemeinden gleichkommt. Sie werden von allen, einen Wahlkörper bildenden Gemeinde rab- I Gern des Verbandssprengels für eine Wahlperiode oon drei Jahren gewählt. Tie Wahl wird schriftlich mittelst Einsendung oou Slimmzetk ln, vorgenoinmen. (Aehulich den Wahlen in die Handelskammern.) Für die Eriieuerniigen finden die analogen Be limmungen bei teil Delegierten der Kultiisgemeinden sinngemäße Anwendung. Zn 8 l D Die Verbandsversammlung wählt weiters für die Tauer von drei Jahren vier Mitglieder und zwei Ersatzmänner, welche mit dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer die Verbandsleitung bilden. Ter Reichsverband aus a) ..... . Delegierten der Verbände.und. Delegierten der Verbände .... h) je einem von jedem Verbände zu entsendenden Rabbiner. Die der Verbandsversauunlung augeböreuden Deiegierten der Knltnsr emcinden wählen ans ihrer Mitte für die Tauer von drei Jahren vier M.tgtieder und zwei Ersatzinänner, die der Verbandsversammlung augehörenden Rabbi" er wählen ebenfalls aus ihrer Mitte atif die Tauer von drei Jahren zwei Mitglieder in d einen Ersatzinann, welche. bilden. Bit 8 18. besteht Ter Reichsverband besteht, ans: i\) Telegierten der dem R ichsverbande angebörenden Kultus gemeinden. V») einer Anzahl von Rabbinern, welche dem 2ör rvzentigen Teile der Delegierten der Kultusgemeiiiben gleiäikommr. Sie wer den von allen Gemeinderabbinern der dem Verbände an gehörenden Kult, sgemeinden, weiche für je einen Landesverbandssprengel einen Wahlkre's bilden, gewählt. Tie sonstigen Bestimmungen des 8 (> finden sinngemäße 'Anwendung. Zu S 28. Ter Reichsverband wählt für die Tauer von drei Jahren aus seiner Mitte vier Mitglieder und drei Ersatzmänner, welche m't dem vom Verbände Wien entsendeten Rabbiner, ferner dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den zwei Schriftführern als Oberrat 51t i]iecu haben. Die dem Reichsverbonde ange hörenden Delegierten dcc Kulrusgemcindcii wählen ans l ie Tauer von drei Jahrcn aus ihrer Mitte vier Mitglieder und zwei Ersatzmänner, die dem Rerel --verbände angehörendeuRabbiNcrwählen ebenfalls aus die Tauer von drei Jahren aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und einen Ersatzmann, welche mit dem Vorsitzenden des Reichsverbandcs . zu fungieren haben. Ist einmal die Stärkung des rabbinischen Elementes in den Verbänden statuiert, so lvird derselbe kreist hoffentlich früher oder später, sozusagen von oben herab, auch in die Verfassung der Kultusgemeinden eindringen und auch formell seinen gesetzlichen Ausdruck finden, was zweifellos nur zur Stärkung und Förderung des religiösen Lebens in den Gemeinden und mittelbar zur Hebung des Ansehens der jüdischen Gemeinschaft beitragen muß. Den zerfahrenen, von einer einstigen Höhe durch die Macht der Verhältnisse unleugbar heruntergebrachten Rabbinerstand in seiner Würde zu heben, ist es nötig, die Rabbinen in Verbindungen zu sammeln, wie es jetzt bei Genossen eines jeden geistigen oder materiellen Berufes in der Regel der Fall ist. Es lvird daher vorgefchlagen: Resolution: Es ist erwünscht, daß in jedem Sprengel eines Landesverbandes aus allen Gemeinderabbinern dieses Sprengels Rabbinerkammern errichtet werden, mit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.