Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 33 (1916)
- Issue
- 38 (22.9.1916)
- Date
- 1916-09-22
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 622 Dr. Bloch's Wochenschrift Nr. 38 sammen, der zu seiner Leitung und Führung einen Oberrat bestellt. Eon den achtzehn Kronländern, die wir in Oesterreich zahlen, soll füglich nicht jedes Land einen eigenen Landesverband erhalten. So werden die von . Inden nur schütter bewohnten Alpenländer zu Niederösterreich geschlagen, die. ebenso beschaffenen Küstenländer an Triest augegliedert; dafür wieder wird das reich besiedelte Galizien in zwei Hälften geteilt: in einen öM lichen Landesverband mit dem Sitze Lemberg, in einen westlichen mit Krarau; die Kronländer Bukowina, Böhmen, Mähren und Schlesien erhalten je einen eigenen Landesverband. Der Mer die Landesverbände gesetzt^ Reichsverband mit seinem Oüerrate ist also die Krönung des Gebäudes. Er ist, wie § 30-,des Gesetzentwurfes bekundet, das vermittelnde Organ zwischen der Religionsgemeinschaft und den Staatsbehörden und zwischen dem Reichst» erbande und den Landesverbänden. Darin aber liegt die Bedeutung und Tragweite der neuen gesetzgeberischen Aktion, darin prägen sich Aufgabe und Ziel pes neuen Gesetzentwurfes aus. Es soll ein gemeinschaftliches Organ geschaffen werden, das die Fähigkeit hat, die jüdische Gemeinschaft an sich zu repräsentieren und solcherart die Glaubensgemeinde einerseits nach innen, insbesondere unter Anlehnung an die in den Landesverbänden vereinigten Kultus gemeinden zu lenken und andererseits nach außen und vornehmlich gegenüber den Staatsbehörden zu vertreten. Die Treppe, die von dein Erdgeschoß der Äultusgemeinde zu den oberen Geschossen der Landesverbände und des Reichs verband es führt, mündet in den Zierat des Oberrates, welcher von dem einheitlichen, sämtliche Kultusgemeinden des Reichles beseelenden Willen erfüllt sein und diesen' in die Wirklichkeit Umsetzen soll. Deshalb kann es nicht fehlen — und dies liegt sozusagen aus der Hand —, daß diese Kulmination im Ausbau der Mischen Repräsentanz sich nicht etwa in einer Mehrung des Wirkungskreises, sondern in einer Steigerung des Einflußbereiches äußertdurch Konzentration der bisher zerstückelten und zersplitterten Faktoren. Unbeschadet der vollen Willens- und Handlungsfteiheit der einzelnen Kultusgemeinden wird Platz gemacht für die Kundgebung eines gemeinsamen höheren Willens und höheren Strebens chrer Gesamtheit. Das aber ist wohl die Funktion jeder Gesamtorganisation. Sie ist das Sinnbild des modernen Lebens. Der Kollektivismus siegt über den Individualismus in der Erkenntnis, daß unter der gemeinsamen Pflege und Entwicklung der allgemeinen Interessen das einzelne Interesse sich besser entfalten und gedeihen kann. Wenn ich erachte, daß die neue Organisation nicht eine Mehrung des Wirkungsbereiches, sondern eine Steigerung des Einflußbereiches herbeiführt, so soll damit gesagt sein, daß, der Wirkungskreis, der für die Kultusgemeinden gezogen ist, sich, deckt mit jenenff der für die übergeordneten Verbände geplant wird. Man wird in den Gegenständen, die jedem von ihnen zur Behandlung Vorbehalten sind, kaum einen merklichen Unterschied finden, kaum eine greifbare Differenzierung; wohl aber sind die peripherischen Abmessungen immer größer gehalten, ihre Reichweite radial verlängert,- bis sie die Zinne berühren, auf welcher die oberste Gewalt der Staatsbehörden thront. Gehen mithin die Aufgaben der Kultusgemeinden dahin, Kultus, Ritus, Unterricht und Wohlfahrt zu pflegen und zu hegen, so soll es Aufgabe der Landesverbände werden, eine gemeinsame Leitung, Verwaltung und Vertretung der Gemeinden in diesen Angelegenheiten zu erzielen, und Aufgabe des Reichsverbandes, abermals und identisch! eine gemeinsame Leitung, Verwaltung und Vertretung in diesen, allen Kultusgemeinden des Reiches gemeinsamen Agenden in den Landesverbänden herbeizuführen. Auf dem Gebiete des Kultus ragen in dieser Beziehung hervor der Gottesdienst und ^eine Funktionäre; aus dem Gebiete der Schule der Unterricht, Lehrplan und die Lehrer; und in den übrigen Belangen des jüdischen Lebens die Obsorge für die sozialen uno wirtschaftlichen Maßnahmen für die Anstellung, Besoldung und Versorgung seiner Organe sowie alle jene Verfügungen, die zur Ausbringung der Mittel und zur Bestreitung der Gemeindeerfordernisse dienen. Mit diesen Schlagworten ist die Rechtssphäre aller dieser Gebilde, wie sie in der neuen Organisation sich entwickeln sollen, von selbst gegeben, und em Blick in beit Gesetzentwurf belehrt uns auch über den vollen Gleichklang dieser Gliederung. Allein damit ist der Gehalt der Gesamtorganisation noch nicht zur Gänze ausgeschöpft. Es tritt noch ein Merkmal dazu, welches der ganzen Aktion ihre hervorstechende Bedeutung verleiht. Es ist dies dieObsorge für die gesellschaftliche und politische Geltung und Stellung der jüdischen Glaubensgemeinschaft und ihrer Mitglieder im st aatlichen Leben, das, was der Gesetzentwurf als Ueberwachung aller jener Angelegenheiten bezeichnet, welche die öffentliche Rechtsstellung der jüdischen Glaubensgenossen im Staate berührt. D a m i t i st das Herz-,und Mittelstück des Gesetzentwurfes herausgehoben. Das ist der Kern, um den sich das ganze Operat rankt und dem es seinen Geschmack verleiht. Dieser Kern soll daher mit einigen Worten herausgeschält werden. Nach der Terminologie des Gesetzentwurfes soll in den Wiriüngskreis der Landesverbände einbezogen werden die Verhandlung über die aus dem Sprengel des Landesverbandes einlaufenden Beschwerden wegen Verletzung der den Glaubensgenossen gewährleisteien Rechte. Die hierüber gefaßten Beschlüsse sind als Anträge an den.Oberrat zu.ke.Mn-.(§.>7 üit. .ck). Zum Wir-r kungskreise des Reichs Verbandes sollen gehören Anträgean die Staatsverwaltung in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsstellung der jüdischen Glaubensgenossen im Staate betreffen, einschließlich des Rechtes der Beschwerdeführung in Fällen ider Verletzung dieser Rechtsstellung (§ 20 lit. a). In den Wirkungskreis des Oberrates endlich fällt die Wahrung der Rechtsstellung der israelitischen Glaübensgemeinschaft und ihrer Mitglieder (§ 29 lit. a). Sehen wir solcherart, daß einerseits unsere Ansicht gerechtfertigt ist, wonach die in den -Wirkungskreis der einzelnen Verbände eingeschlossenen Gegenstände sich gemeiniglich und im besonderen auch in dieser politischen Funktion decken, sonach die Schichtung nicht eigentlich die Wirkungssphäre, sondern die Einflußsphäre steigert, so zeigt diese Bereicherung der politischen Einflußsphäre vornehmlich auch, daß die Gesamtorganisation der jüdischen Glaübensgemeinschaft mit höheren Aufgaben befaßt werden soll. Zwar ist die Bestimmung über die Wahrung der Rechtsstellung Der Glaubensgenossen nicht so zu verstehen, als ob ihre öffentliche Rechtsstellung Primär von den Verbänden der jüdischen Glaubensgemeinschaft bestimmt und geregelt würde. Gegen eine solche Auffassung, smüßte sich. Natürlich seder Vollbürger lsträüben iund sie ist gewiß auch, nicht beabsichtigt; denn die öffentliche Rechtsstellung der Staatsbürger, zu denen wir Juden uns Mit allem Gewichte zählen, wird von der allgemeinen Staatspolitik beeinflußt, und daß die jüdischen Staatsbürger das unverjährbare und unantastbare Recht auf völlige Gleichheit und Gleichwertigkeit besitzen, ist eine Voraussetzung, Mer die kein Wort zu verlieren ist. Die Bestimmung hat vielmehr den Sinn und kann nur den Sinn haben, daß die aus gestaltete Organisation der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu, .dem Behufe geschaffen werden soll, damit jeder ihrer Zweige