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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-09-22 · 38 (22.9.1916) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
38 (22.9.1916)
Date
1916-09-22
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Nr. 38 Dr. Bloch’s Jahrgang XXXlll Zentralorgan für die gesamten Interessen des Judentums. otr — -0O? V. ft. Postlxarftaftenünit Sleartng-Verkebr Nr. 810.076. Redaktion und Administration: w krn II/i, Praterstraße 9. l) Telephon 45.359 oO -Oo Wir», 22. Scptcmbrr! 916 Lrscdetnt jeden Freitag. Brief-Adresse: Wien, II/i, Praterstraße 9. Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wie«. Oü- =oo p Beju0«pre!a für Vrfkerrrkrh: Q Halbjährig 8 Kronen. Einzelexemplare w Heller. Für das Ausland: Halbjährig lO Kronen. Ganzjährig 20 Kronen. tene Petttze.le 48 Heller. O0~ - ■■ - On Inhalt: Leitarti kel: Dor Ausbau der Judengesetzgeüung m Oesterreich. — Kriegsdekorationen jüdischer Offiziere und Soldaten. — Sonstige Auszeichnuitgen. — Oberstleutnant Eisenstädter. — Zum zweitenmale ausgezeichnet. — Die Heldentat des Korporals. — Simon Rath. — Jüdische Familien im Felde — Der Sohn des Kaposvarer Oberrabbiners. — Gras Khuen-Hedervüry über die jüdischen Heldengräber. — Leutnant Moritz Grzyb. — Nach dem Tode ausgezeichnet. — Der heldenmütige Professor der jüdischen Lehrerpräparandie. — Der Sohn des Feldwebels Roth. — Korrespondenzen: Von dem Wiener Stadtrat. — Für unsere Kriegsge sangenenen in Jtali.n. — Ausruf! — Kriegsspitalshilfe für Palästina. — Aufruf! — Ein dringender Appell aus dem Felde. — Die Juden in Siebenbürgen. — Universitätsprofessor Dr. Josef Pollak. — Julie Stiaßny, geb. Tauffig. — Vermischtes. — Feu illeton: Zur Geschichte der Familie Kuh. — Literatur — Briefkasten. — Notiz. — Inserate. Der Ausbau der Iudengesehgebuutz in Oesterreich. Von Dr. Heinrich Schreiber. Den Kultusgemeinden wurde „der Entwurf eines Gesetzes für den Ausbau der Regelung , der äußeren Rechtsverhältnisse der Kultusgemeinden" zur Begutacht tung und Aeußerung vorgelegt. Auch für den A usbau dieser. Gesetzgebung ist und bleibt das Fundament die Kultusgemeinde. Was sie ist und was sie erfüllen soll, ist bekanntlich im Gesetze vom 21. März 1890, Nr. 57 R.-lG.-Bl., bereits geregelt. Dieses Gesetz umschreibt die Ausgaben der Kultusgemeinde, ihren Wirkungskreis und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Diese gehen dahin, daß innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen die Kultusgenieinde für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern hat. Die Kultusgemeinde ist solcherart — wie bei v. Herrn ritt in Mischler-Ulbrich so schön gesagt ist — Trägerin und Mittelpunkt des religiösen Lebens in ihrem Sprengel. Ob die in diesem Gesetze bestimmte Verfassung der Kultusgemeinde vollkommen ist oder nicht, ob diese Grundlage sich als reformbedürftig erweist oder nicht, wird in der neuen;Gesetzesvorlage kaum berührt. Das alte Gesetz über die Verfassung der Kultusgemeinden scheint sich eingelebt und erprobt zu haben. An seinen Normen wird darum nichts geändert. Es soll demnach das Gesetz Mer die äußeren Rechtsverhältnisse der Kultusgemeinde nicht um gestaltet, sondern ausgestaltet werden und einen Aufbau erhalten, für welchen die Kultusgemeinde das Erdgeschoß bildet, über dem zwei neue Stockwerke errichtet werden, offenbar um das Haus wohnlicher zu machen. Wie wir gleich hinzufügen wollen, sollen es zwei neue Etagen sein, und zwar die erste, in der der Landesverband der Kultusgemeinden, die zweite, in der der Reichsverband der Kultusgemeinden Unterkunft finden. Der Zweck, den dieses neue Gebilde erfüllen soll, das aus dem kunstfertigen Atelier des Präsidenten der Wiener Kultusgemeinde Dr. Alfred Stern hervorgegangen ist, ist leicht zu erraten. Die Kultusgemeinden, welche bisher den letzten Ausläufer der jüdischen Organisation gebildet haben, sollen eine festere Anlehnung aneinander finden und sich zu diesem Behufe enger zusammenschließen. Freilich ist nach dem jetzigen Rechtsbestande jede Kultusgemeinde berufen und befähigt, in ihrem Bereiche die ihr zugemessenen Kultusangelegenheiten selbständig und selbstherrlich zu behandeln und zu lösen, natürlich — wie bereits erwähnt wurde — soweit sie durch die staatlichen Gesetze und Auffichtsbesugnisse darin nicht beschränkt oder geleitet wird. Das mag gewiß auch den Beweggrund bilden, daß gewisse und vornehmlich orthodoxe Kreise für die neue Ordnung der Dinge weniger eingenommen sind. Indessen ist zu beachten, daß durch diesen Zusammenschluß der Gemeinden in Landesverbände und in einen Reichsverband die Selbständigkeit der Kultusgemeinden nicht erschüttert werden soll. Sie wird vielleicht bis zu einem gewissen Grade in ihrer Selbstherrlichkeit tangiert. Allein so kostbar dieses Gut ist, handelt es sich offenbar darum, weit höhere Werte dafür einzutauschen, die eben in der wechselseitigen Förderung und Stütze und in der Kräftigung des jüdischen Lebens gelegen sind. Es ist so wie in der Stellung eines Individuums, das sich einer Organisation anschließt. Die Selbständigkeit gibt es damit gewiß nicht preis, wenn es sich auch begreiflicherweise in diese Unterordnung einpassen muß: wohl aber streift es dadurch seine Hilflosigkeit und Ohnmacht ab, um im Anschlüsse mit anderen gleichgearteten Individualitäten an Stärke und Einfluß zu gewinnen. Dies bezweckt auch die beabsichtigte Organisation der Gemeinden. Sie vollzieht sich im Landesverbände: der wirkt und lebt in der Üandesverbandsversammlung, die als ihre besagte Repräsentanz die Landesverbandsleitung einsetzt. Die Landesverbände wieder mit den in ihrem Schoße vereinigten Kultusgemeinden fügen .sich zum Reichsverbande zu-

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