Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-08-11 · 32 (11.8.1916) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
32 (11.8.1916)
Date
1916-08-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3022195-3022228--25313-3050609
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Serie 526 Dr. Bloch'S Wochenschrift Nr. 32 entsenden (es ist nicht klar gunt Ausdruck gebracht, ob diese acht Rabbiner des Reichsverbandes die des - Landesverbandes sein müssen oder auch pudere sein können).. Dem Oberrat gehört als Mitglied ein Rabbiner von Wien an. Ueber den vorgezeichneten Wirkungskreis des Landesverbandes, des Reichsverbandes und des Oberrates kann nur zustimmend geurteilt werden, besonders der erste Punkt soll hervorgeyoüen werden, der dem Verbände das Recht gibt, „Anträge an die Staatsverwaltung in Angelegenheiten, . welche die öffentliche Rechtsstellung der jüdftchm Glaubensgenossen im Staate betreffen, zu stellen, einsch.ießlich des Rechtes der Beschwerde führung in Fällen der Verletzung dieser Rechtsstellung". Hier ist nun klipp und klar die gesetzliche Vertretung des Judentums und der Judenheit zum Ausdruck gebracht, die z. B. auch notwendig in Fällen erscheint, in denen nicht dem Juden A oder dem Juden B ein Unrecht geschieht, sondern ein Angriff auf die Gesamtheit erfolgte, die jetzt wehrlos dasteht, weil sie bisher keinen gesetzlichen Vertreter hat. Alle böswilligen Verleumdungen gegen das Judentum, wie z. B. Ritualmord, böswillige Angriffe auf den Talmud, die böswillige Heimtückische Verleumdung der Drückebergerei gegen die Gesamtheit der Judcn sollten vor den Richter gebracht werden können, d. h. Verleumdungen werden sicherlich unterbleiben aus Furcht, daß der Verleumder vor den gerechten österreichischen Richter gebracht werden wird. Das ist ein tausendmal besseres Mittel als die Konfiskation eines dummdreister Blattes. Der Richter würde den wahrer: Burgfrieden schaffen. Von großer Bedeutung sind Alinea b) und d) desselben § 20, der irr b) dem Reichsverbande die Sorge für die Ausbildung von Rabbinern und anderen Kultusgemeindebeamten auferlegt. Da aber damit nur die Hälfte getan ist, die ausgebildeten Kräfte müssen ja airgemessene Besoldung und eine gewisse Sicherstellung der Zukunft erlangen, wird in Punkt d) die Sorge dafür in dcst Wirkungskreis des Reichsverbandes gestellt. Dem jetzt bitter cr'npfurrdenen Mangel an Religionslehrern kann nur auf dem Wege, der vom Entwürfe vorgezeichuet ist, abgeholferr werden, wie auch der uns beschämenden Tatsache, daß in vielen Zwerggemeinden ganz uuqualifw zierte Leute als Rabbiner wirken. Zwerggemeinden werden sich entweder zur Bildung einer größeren Gemeinde zusammentun, um den Anforderungen gerecht werden zu können, für ihre Rabbiner und Beamten zu sorgen, oder, wenn sie es nicht imstande sind, sich einer bestehenden größeren Gemeinde anschließen. Auch der Entwurf spricht es aus, daß nur eine Kultusgemeinde in der Mindestgröße von IM Kultuswählern allein für sich! einen Delegierten in den Landesverband wählen kann, kleinere Gemeinden müssen gemeinschaftlich einen Delegierten wählen, demgemäß hält der Errtwurs nur eine Gemeinde von zumindest dieser Größe für eine in jeder Beziehung selbständige. So zeigt er den Weg, den die kleineren Gemeinden, die Anstellung der Rabbiner betreffend, einschlagen sollen, die Vereinigung unserer jetzt vorhandenen Zwerggemeinden zu einer größeren. Ersichtlich ist im Enttvurf auch! das Bestreben, dem Wirkungskreise der Verbände und des Oberrates Eingriffe in die Art und Weise der religiösen Betätigung der Kultusgemeinden nach Möglichkeit zu entziehen. Dies ist nur zu loben und ^arum hätte man darin noch weiter gehen können. Marr hätte den Wunsch der Rabbirrerverbände erfüllen mögen, indem man auch den Rabbirrern sreigegeben hätte, von ihnen gewählte Delegierte in die Verbände zu entsenden. Das geistliche Mitglied eines Landesverbandes sollte der religiösen Richtung der Majorität der Rabbiner eines Landes angehören, was uns die Wahl beweisen kann, wie auch der geistliche -. Vertreter des Reichsverbandes von den Rabbinern der i Landesverbände zu wählen wäre. Warum solle der Rabbiner, der zufällig Gemeinderabbiner im Verbandsorte ist, alle Rabbiner des Landes vertreten oder gar alle Rabbiner des Reiches? Eine gründliche Erwägung verdient auch § 18 b des Entwurfes, der das Verhältnis der geistlichen zu den weltlichen Mitgliedern des Reichsverbandes mit nur 8 zu 50 aufstellt. Gerechter mcbe das Verhältnis 16 oder 17 zu 50. Wir vermögen auch nicht die Bedenken gegen die irrdirekten Wahlen in die Landesverbände zu urrterdrücken. Nach § 6 wählen die Vorstände der Kultusgemeinde die Delegierten. In unserer Zeit des allgemeinen Stimmrechtes sollte die Wahl eine direkte sein urrd alle Gemeindemitglieder hätten die Delegierten zu wählen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie Kultussteuer zahlen oder nicht, denn die Verbände, die im Oberrat gipfeln, sind die Vertreter aller Juden und entscheiden über Wohl und Wehe der Gesamtheit und nicht nur der Kultussteuerträger. , So glauben wir, daß die Vorstände der Kultusgemeinden in ihren Aeußerungen dem Regierungsentwurfe im allgemeinen Mit Freuden zustimmen und sich vorläufig begnügen werden, diese drei Wünsch: zürn Ausdruck zu bringen: 1. direkte Wahl der Delegierten; 2. ein gerechteres Verhältnis zwischen geistlichen und weltlichen Delegierten; 3. von den Rabbinern gewählte geistliche Delegierte. - i Wir wollen den Tag, an dem sich die Verbände und der Oberrat konstituieren, als Freudentag betrachten. An ihm wird unter dem Beistände Gottes ein neues, glücklicheres und schöneres Kapitel in der Geschichte des Judentums in Oesterreich beginnen. S. Dir Schule der Reichen. Der Mittelschulerlaß des niederösterreichischen Landesschulrates, durch welchen den Unbemittelten und ganz Armen dasMittelschnlstudinm erschwert oder gar unmöglich, gemacht werden soll, bewegt noch immer die Gemüter der von dem Erlasse zunächst Betroffenen. Von Wichtigkeit hierbei ist auch der Umstand, daß der Erlaß jetzt eine viel tiefere Wirkung ausüben muß und seine Durchführung heute viel größere Kreise aus der Mittelschule ausschließen würde, als wenn er vor drei Jahren erschienen wäre. Die wirtschaftlichen Folgerr des nunmehr zweijährigen Krieges haben naturgemäß die Zahl derjenigen mehrfach vergrößert, welche im Sinne des Erlasses des Landesschulrates von dem Mittelschulunterricht ferngehalten werden sollen. Vom Standpunkte des Judentums muß gegen jeden Versuch, das arme jüdische Kind von der Möglichkeit, einen höheren Grad an Wissen und Bilduirg zu erwerben, nachdrücklichst Stellung genommen werden. Das Unterrichtswesen war im Judentum zu allen Zeiten und in allen Situatiorren auf demokratische Grundlage gestellt. Es war stets Grundsatz im Judentum, das Wissen allen Ständen in gleichem Maße zugänglich zu machen und ihre Erwerbung mit allen Mitteln zu erleichtern. Ganz besonders war man aber im Judentum darauf bedacht, das Kind des 'Armen die Segnungen des Wissens genießen zu lassen. Man erblickte darin eine gerechte Ausgleichung der Machtverhältnisse zwischen dem Reichen und dem Mittellosen. „Der Arme wird wie ein Toter gewertet." Dieser Auffassung einer Weltordnung, in welcher dem Gelde, dem materiellen Besitze so ausschlaggebende Macht innewohnt, haben unsere Weisen den kategorischen Mahnruf entgegen-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.