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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-02-18 · 8 (18.2.1916) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
8 (18.2.1916)
Date
1916-02-18
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 8 Dr. Blotz'L Wochenschrift Seite 125 Mederaula. Unteroffizier Siegfried Jacob. Nürnberg. Hermann O ch 5, Mitinhaber der Firma Johann O. & Söhne. Oschersleben. Unterarzt der Reserve Dr. Karl Glas, für seine Tätigkeit bei der Belagerung von Tsingtau. Pforzlheim. Vizefeldwebel Carlo Schlesinger. Posen. Felix H a r l a m, Vizewachtmeister b i der Munitionskolonne 158. Pvenzlau. Gefreiter der Reserve Siegfried Arndt. Radzion kan .O.-S- Moritz und Heinrich Fröhlich, ersterer im Westen, letzterer im Osten. Recklinghausen f. W. Mar S ch 0 e n h 0 l z, „Badeniae Bavariae", Feldunterarzt im 39. Reserve-Jnfanterie-Regiment. Bernhard Freund. Schöettstadt i. Cls. Offiziers-Stellvertreter Kaufmann Edward Dreyfus. Obermatrose Renatus G r u m b a ch, früher auf S. M. Schiff „Emden". Schönlanke. Herbert Hirsch, Reservist bei der Radfahrer- Kompagnie Nr. 36. Speyer a. Rh. Veterinär Julius G 0 l d m a n n, bei einer Verpflegungsstaffel im Osten. Sprendlingen (Rheinhessen). Dr. Aug. Koppel, Generalsekretär des Vereins der Berliner Kaufleute und Industriellen. Stargard i. Pom. Freiwilliger Krankenpfleger Benno Hamburger. Steinheim (Westf.). Assistenzarzt Dr. Paul L ö w e n st e i n. Straßburg i. Elf. Aler B a u m a n n, Diplom-Ingenieur, „Viadrinae", Feldwebel in der 471. Fußartillerie-Batterie. Stuttgart. L. Joseph. Thorn. Referent Erich R a d t, „Licariae". Unteroffizier im Ulanen-Regiment Nr. 4. Tilsit. Leo Flachsmann, zurzeit verwundet im Lazarett Buch b. Berlin. Dr. K a n 0 w i tz. Dr. Sägal. Villingendorf (Württemberg). Musketier K. Stern. Weißen','eis. Arthur Schloß, Feldwebel beim 36. Landw.- Infanterie-Regiment. Wiesbaden. Oberleutnant Dr. S. Spier, bei einem Kriegsgericht. Zaborze. Unteroffizier S i e d n e r. Sekretäre der israelitischen Kultusgemeinden stehen in öffentlichen Diensten. Soeben ist ein Erkenntnis des VerwaltungZgerichtshofes herabgelangt, welches für sämtliche Kwltusgemeinden Oesterreichs von Bedeutung ist, da in demselben klar ausgesprochen wurde, daß die 'Sekretäre der israelitischen Kultusgemeinden in öffentlichen Diensten stehen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist darum besonders interessant, weit aus einem anderen, am 14. März 1913, Zl. 2570, A 9491, erftoffenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, welches auch seinerzeit in Dr. Bloch's „Oesterreichische Wochenschrift" abgedruckt war. geschlossen werden konnte, daß nur Seelsorger (z.^ B. Rabbiner, dann Kantoren, wenn sie nach ihren. Dienstesobliegenheiten Seelsorgerfunktionen ausüben), Religionslehrer und Lehrer an konfessionellen Schulen in öffentlichen Diensten stehen. Der Wortlaut des Erkenntnisses ist folgender: Nr. 7732 ex 1915. V.-G.-Hf Der k.!. Verwaltungsgerichtshof Hat über die Beschwerde der israelitischen Kultusgemeinde in Graz gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. November 1914, Z. 42.545, betreffend die Pensionsversicherung des Dr. Leopold Lemb erg er, nach der am 3. Dezember 1915 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet ausgehoben. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Versicherungspflicht des Dr. Leopold Lemberger, Sekretärs der israelitischen Kultusgemeinde in Graz, mit der Begründung aufrechterhalten, daß Dr. Lemberger kein Angestellter in öffentlichen Diensten sei. Der Gerichtshof fand die dagegen gerichtete Beschwerde begründet und gab folgenden Erwägungen Raum: Der Gerichtshof hat allerdings im Erkenntnisse vom 2. Juli 1912, Zl. 6401, Nr. 9059 der offiziellen Samm-, lung A die Rechtsanschauung ausgesprochen, daß nicht jeder, der öffentliche Geschäfte besorgt oder der bei einem Rechtssubjekte öffentlichen Rechtes bedienstet ist, schon darum im Sinne des Pensionsversicherungsgesetzes im öffentlichen Dienste steht. Der Gerichtshof hat weiters, insbesondere in dem nachgefolgten Erkenntnisse vom 14. März 1913, Z. 2570, offizielle Sammlung Nr. 9491A. zwar den Rabbiner und den Religionslehrer der israelitischen Kultusgemeinde als Angestellte betrachtet, die in öffentlichen Diensten stehen, und dies nicht ausdrücklich auf alle anderen Bediensteten einer israelitischen Kultusgemeinde ausgedehnt.*) Im vorliegenden Falle hat aber der Gerichtshof erwogen, daß einerseits die israelitische Kultusgemeinde ein Rechtssubjekt öffentlichen Rechtes ist, das öffentliche Geschäfte besorgt, wie dies insbesondere aus -dem § 1 des Gesetzes vom 21. April 1882, R.-G.-Bl. Nr. 123, hervorgeht, wonach die Lehrer der konfessionellen Schulen, welche als Kultusanstalten einer gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgenossenschaft anzusehen sind, zu den im öffentlichen Dienste stehenden Beamten zählen. Andererseits mußte der Gerichtshof erwägen, daß auch der Angestellte selbst, um dessen Versicherungspflicht es sich handelt, öffentliche Geschäfte besorgt, denn er versieht, wenn auch nicht unter eigener Verantwortung, die gesamten Verwaltungsgeschäste der israelitischen Kultusgemeinde in G r a z. Nach der Rechtsanschauung des Gerichtshofes treffen also bei dem genannten Bediensteten beide Kriterien zu, er ist Angestellter eines Rechtssubjektes, das öffentliche Geschäfte besorgt, und er selbst besorgt diese öffentlichen Geschäfte als Angestellter. Angesichts dessen hat der Gerichtshof angenommen, daß der genannte 'Angestellte im Sinne des Pensionsversicherungsgesetzes im öffentlichen Dienste steht, zumal der letzte Msatz des § 1 des schon zitierten Gesetzes vorn 21. April 1882, R.-G.-Bl. Nr. 123, keine Laxative. sondern lediglich eine exempifikative Aufzählung enthält, indem er sagt: „Zu den im öffentlichen Dienste stehenden Beamten und Dienern gehören insbesondere usw." Die angefochtene Entscheidung, die den genannten Auge deckten der Pensionsversicherungspflicht unterwirft, weil er kein Angestellter im öffentlichen Dienste ist, er-? wies sich daher als rechtsirrtümlich. Dieses Erfordernis trifft bei ihm zu, und es wird zu untersuchen sein, ob *) Die betreffende Stelle in dem angezogenen Erkenntnisse lautete: Der Gerichtshof konnte den Standpunkt der Beschwerde nicht teilen, daß alle Bediensteten der Kultusgemeinde als in öffentlichen Diensten stehende Personen anzusehen seien, weil, wie bereits in dem Erkenntnisse vom 2. Juli 1912, Z. 6401, Budwa, Nr. 9059, ausgeführt wurde, nicht jeder, der Geschäfte öffentliche rechtlicher Natur besorgt, nach dem Stande unserer Gesetzgebung als im öffentlichen Dienste stehend angesehen wird. Nun besteht keine gesetzliche Bestimmung, aus der gefolgert werden könnte, daß allen Bediensteten einer gesetzlich anerkannten Religion? gesellschaft die gleiche rechtliche Stellung eingeräumt wird wie den rm öffentlichen Dienste stehenden Personen. Die in dem oben angefübrten Erkenntnisse und auch in der Beschwerde zitierten Bestimmungen anderer Gesetze iassen eine derartige Auslegung nicht zu. Nun wird aber in der Beschwerde auch behauptet, daß die Kantoren Seelsorger seien. Als Seelsorger wären sie zweifellos im Hinblicke auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1882 als öffentliche Bedienstete anzusehen. Aus dem Titel, welchen diese Bediensteten führen, läA sich nicht entnehmen, ob sie als Seelsorger betrachtet werden können, es kommt vielmehr auf ihre Dienstobliegenheiten an, welche nach Z 44 der Statuten im Wege einer besonderen Instruktion festgesetzt sind.

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