Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 32 (1915)
- Issue
- 39 (28.9.1915)
- Date
- 1915-09-28
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Dr. Bloch's Wochenschrift Ni. 39 £e:lt 722 fürchtet habe, mich über Gebühr mit der tendenziösen Notiz belaßt zu haben. Allerdings war icli von vorneliftrein auf zwei Einwendungen gefaßt', und zwar auf eine mit Bezug auf den Satz: daß der Name {,Barzillai“ mit Ausnahme des AT. bei Juden nicht mehr verwendet wird, Hvobei man mich etwa auf Jehudali ben Barzilai hätte hin weisen können. Dagegen aber möchte ich bemerken, daß mir selbstredend sowohl dieser, als auch Barzilai Jawez (vgl. 'Asulai, Schern ha- Gedolim: B — Nr. 48) bekannt .gewesen sind, beide aber, wie mir scheint aus nicht unstichhältigen Gründen aussekalten zu sollen vermeinte. Den ersten darum, weil sehr gute Hss. und gewissenhafte Schriftsteller (vgl. Isak de Lates in /„Schaare Zion“ und Asulai in „Schern ha-Gedolim“ B; vgl. auch tSelior, Sel'er ka-Ittim, Berlin 1902, 8. IX, Anm. *) denselben nicht wie in der Bibel sondern schreiben, welch letztere Schreibung natürlich nicht unbedingt zu einer Aussprache „Barzillai“ zwingt (Analogien wie Bebai, Chagai, Schammai usw. beweisen nichts dagegen). AYas aber den zweiten von Asulai erwähnten Barzilai Jawez aubelaugL lag mir keine 'zuverlässige Hs. vor, inn die richtige LA. sicherzustellen, weshalb ich auch diesen vorläufig ausschalten muß. Dies hat mich zur Niederschrift obigen Satzes veranlaßt. Im übrigen, was würde auch das zweimalige Vorkommen eines Namens in einem Zeiträume von über zweitausend Jahren bedeuten! Heber die Begründung der zweiten von mir erwarteten Einwendung in Bezug auf Esra 2', (il ffj, die mir aber nicht zugekommen, ‘werde ich in einem anderen Zusammenhänge zu sprechen kommen. Graz, am 21. September 1915. Herzog. Anmerkung der Redaktion. Barzilai ist noch heute bei kaukasischen und persischen Juden im Gebrauch. Vgl. Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde 1911, Seile 11. Der „Jude" d'Aimuuzio. Die „Meldung", daß der italienische Reklamedichter ein „ Inden stämmling" ans Polen sei, bildete bekanntlich zur Zeit der Kriegserklärung Italiens das Entzücken der Antisemiten und anderer Armen im Geiste. Nun erzählt die Zeitschrift „Im Deutschen Reich": Von berufener Stelle in Pescara wurde folgendes mitgeteilt: Aus dem Taufregister vom Jahre 1833 Nr. 29, Seite 226, das in dem Parochialarchiv aufbewahrt ist, bekunde ich die Abschrift über die „Taushandlung Gabriele d'Annunzio, am 13. März 1863". Ich Unterzeichneter habe in der Kirche San Cetteo das Kind aus der Ehe des Herrn Francesco Paolo d'Annunzio und der Dame Luifa de Benedictis, hiesige Parochianen, auf den Namen Gabriel getauft. — Pate: (Der Name fehlt.) Johannes di Bella, Kuratgeistlicher. D'Annunzio hat als naher Verwandter der italienischen Adelsfamilic Rapagnetta auf diesen Namen seiner Vorfahren nur zurückgegriffen, um seinen Gläubigern zu entgehen. Sein Vater, Francesco Paolo d'Annnnzio, ist nämlich als Sohn des Camillo Rapagnetta und der Rita Lolli geboren. Der Iirgendgotte-biettst. Der Vorstand der Wiener isr. Kultusgemeinde sandte am Schlüsse des Schuljahres 1914/15 an die Exhortanten und Aufsichtsorgane ein Zirkular folgenden Inhalts : „Anläßlich der Anweisung der Honorare für Exhorten und Aufsichten beim Jugendgottesdienst ergibt sich, daß für diesen Zweck ein verhältnismäßig sehr hoher Betrag in Anspruch genommen ist, während andererseits vielfach Stimmen laut werden, daß der Jugendgottesdienst nicht jenen Erfolg zeitigt, welcher bei der Schaffung dieser Institution vorgeschwebt hat. Der Vorstand sieht sich daher veranlaßt, sich demnächst eingehend mit dieser Frage zu beschäftigen und eventuell schon für das nächste Schuljahr eine eingreifende Äenderung in der Organisation des Jugendgottesdienstes in Erwägung zu ziehen, worauf Euer Wohlgeboren schon jetzt aufmerksam gemacht werden." Nun brachte die „Freie Jüdische Lehrerstimme" in der September—Oktober-Nummer unter obiger Aufschrift einen interessanten Artikel, welcher neben trefflichen Anregungen zur geplanten Äenderung in der Organisation des Jugendgottesdienstes auch Behauptungen enthält, die nicht als richtig bezeichnet werden können. Während der Jugendgottesdienst bisher sich in zwei Abteilungen, und zwar in die erste für Volks- und Bürgerschulen, ferner in die zweite für Mittelschulen gliederte, redet der Verfasser jenes Aufsatzes der Schaffung von mindestens drei, besser vier Jugendgottesdiensttagen das Wort, und zwar soll die Elementar stufe bloß die Volksschule in sich begreifen, die Mittelstufe die Bürgerschule und die ersten drei Mittelschulklassen zusammenfassen; der Oberstufe wäre die vierte bis letzte Mittelschulklasse zuzuweisen, eventuell für die beiden obersten Gymnasialklassen eine Höchststufe zu schaffen. Zwischen den Schülern der oberen Volksschulklassen und denen der Bürgerschulen besteht im Bildungsgrade kein solcher Unterschied, daß eine Trennung bei der Exhorte und Angliederung der Bürgerschüler an die ersten drei Mittelschulklassen notwendig wäre. Das Projekt einer Zusammenfassung von Bürgerschülern und den Studierenden der ersten drei Mittelschulklassen würde sicherlich die Zustimmung der Mittelschuldirektionen nicht erlangen und deshalb unrealisiert bleiben. Die Forderung, daß nur akademisch gebildete Redner auf die Jugendkanzel entsendet werden sollen, entbehrt, soweit es sich um Exhortanten für die Volks- und Bürgerschulen handelt, jeder Berechtigung. 'Eine „umfassende höhere Bildung" ist für diese Kategorie von Exhortanten nicht unbedingt notwendig; erforderlich sind in bezug auf die fachliche Vorbildung gründliche Kenntnisse im Hebräischen, ferner betreffs der profanen Fächer: allgemeine Bildung, vollständige Beherrschung der deutschen Sprache, Gewandtheit im Gedankenausdrucke, Kenntnis der Pädagogik und der homiletischen Regeln. Die Frage, ob dem Jugendgottesdienste für Volks¬ und Bürgerschüler obligater oder nichtobligater Charakter zukommen sollte, ist bereits durch die Behörden entschieden. Die Blätter brachten im verflossenen Schuljahre folgenden Bericht: „Mittwoch, den 21. April, hatte sich das Reichsgericht in Wien mit der Frage zu befassen, ob katholische Eltern durch Geld- und Arreststrafen gezwungen werden können, ihre Schulkinder an den religiösen Uebungen teilnehmen zu lassen. Der Oberkondukteur Anton Krön ich in Aussig war vom Bezirksschulrat Aussig mit einer Geldstrafe belegt worden,- weil er der Aufforderung, seinen die Volksschule besuchenden Sohn an den kirchlichen Uebungen teilnehmen zu lassen, nicht Nachkommen wollte- Nachdem sein Rekurs vom Prager Landesschulrat abgewiesen worden war, brachte er beim Reichsgerichte eine Beschwerde wegen Verletzung des durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit ein. In der durch Dr. Hübsch vertretenen Beschwerde wurde die Anschauung der Unterbehörden, daß die kirchlichen Uebungen einen Bestandteil des Religionsunterrichtes bilden, als nicht stichhältig bezeichnet. Die in Betracht kommenden Gesetze und Verordnungen sprechen von Religionsunterricht und Religionsübungen immer getrennt und als obligater Lehrgegenstand werde stets der Religionsunterricht bezeichnet. Das Staatsgrundgesetz, welches volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleiste und einen Zwang zur Teil-- nähme an kirchlichen Handlungen ausdrücklich ausschließe, sei ein fundamentales Gesetz, das durch keinerlei Verordnungen abgeändert werden könne. Der Zwang zur Teilnahme an den kirchlichen Uebungen wäre ein Zwang der Kirche; das Gesetz kennt aber nur den Zwang