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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1914-09-04 · 36 (4.9.1914) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
31 (1914)
Issue
36 (4.9.1914)
Date
1914-09-04
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr 36 Dr. Bloch's Wochenschrift Teile 815 ’p-m D’ia Mirjam, die Äindererzieherin. Da der Lehrberuf in talmudischer Zeit dem weiblichen Geschlechte verschlossen war/) so blieb diesem zur Entfaltung erziehlicher Tätigkeit auf beruflichem Wege nur das Gebiet der Kinderpflege in Privathäusern übrig. Vornehme Familien nahmen zur Wartung und Beaufsichtigung ihrer.Kinder eine Erzieherin ins Haus. Diese, gewöhnlich eine Person von Bildung und Intelligenz, war zugleich Stütze und Gesellschafterin, nicht selten auch die Vertraute der Hausfrau.-) In Fürstenhäusern spielten diese Erzieherinnen in politischen Angelegenheiten oft eine ganz bedeutende Rolle. Man bediente sich ihres Einflusses auf die Fürstin, um bei dem Fürsten die Gewährung einer Gunst oder die Zurücknahme strenger Maßregeln zu bewirken.-st Von den gewiß nicht wenigen Frauen, die sich als Erzieherinnen und Kinderwärterinnen betätigten, ist nur eine einzige mit Namen bekannt geworden, die man nach ihrem Berufe Mirjam, die Kindererzieherin, nannte. Sie lebte um die Mitte des vierten Jahrhunderts in Babylon, wahrscheinlich in der Stadt Pum-Beditha, wo sie sich allgemeiner Wertschätzung erfreute. In derselben Stadt wohnte noch eine zweite Frau gleichen Namens, Mirjam, die Frauenhaarslechteriu, die in weniger gutem Rufe stand. H Als Mirjam, die .Kindererzieherin starb, gab sich das Bedauern des Volksmundes über ihren Tod in der etwas witzigen Weise kund, daß man diesen als die Folge einer verhängnisvollen Verwechslung bezeichnete. Der Todesengel, so sagte man, hätte feinem Gehilfen den Auftrag gegeben, ihm die ono zu holen, er habe aber irrtümlicherweise diehpvn sSuo nnc geholt/) »TDD TOT Jirmeja Safra. Jirmeja Safra, ein Zeitgenosse des genannten gleichnamigen Schulhauptes zu Tiberias, wirkte in Palästina, wahrscheinlich in einer Landgemeinde in der Umgebung von Tiberias. Wir haben bereits gesehen, daß unter richtliche Fragen nur selten den Gegenstand der Erörterung des Safra bildeten. Einen bei weitem größerer: Raum in der Berufstätigkeit des Safra nehmen die liturgischen Fragen ein, namentlich solche, welche das Vorlesen der Thora beim öffentlichen Gottesdienst betreffen. So hören wir, daß sich der Safra Jirmeja an das Schulhaupt von Tiberias mit der Frage rvendet, ob an Sabbat-Neumonden der laufende Sabbatabschnitt oder der Abschnitt für Neumondstage zu lesen sei/) (OSO X'öSü II1) Bar Schelemja Safra. Ein palästinensischer Lehrer aus der zweiten Hälfte des 4. Jahrhunderts, wahrscheinlich in Sepphoris. Von seiner pädagogischen Tätigkeit hören wir nichts. Das Vorleser: der Thora gehörte fast überall zu den Obliegenheiten des Schullehrers und dieser hatte sich daher mit den einschlägigen Normen genau vertraut zu machen. In einer Kontroverse darüber, wie es mit der Thoralektion am Chanuka-Neumondstage zu halten sei, geht eine Meinung dahin, daß zunächst drei Personen den Abschnitt von Chanuka zu lesen haben, worauf eine st M. Kidd. iv. >3. st Kidd. 49 a, Jer. Kidd. II. 3. st Gen. r. 100. 4, Lev. r. 19 Ende. 4) Siehe c*trn rroren Krakau zu Sabbath 104 b. st Chagiga 4 b. st Jer. Ber. IV. 1., Jer. Megilla Hl. 5., Jer. Taanith IV, 1. st Bergt. Chronik I, 26, 14 und Jeremia 38, 14. 36. vierte Person die Lektion für den Neumond vorträgt. Diese Meinung wird mit dem Zweck begründet, durch den zuletzt vorgetragenen Neumondabschnitt das Volk auf den Neumond aufmerksam zu machen, da an Chanukawochentagen nur drei Personen zur Thora gerufen werden. Nun erhob Bar Schelemja gegen diese Ansicht Einwendung, indem er fragte, wodurch soll denn der Neumondstag hervorgehoben werden, wenn Chanuka- Neumond auf einen Sabbat fällt. R. Mani, das Schuloberhaupt von Sepphoris, an den sich R. Schlemja gewendet hatte, bemerkte hierzu: und das fragt ein Schullehrer?-) (Fons tzung folgt) Korrespondenzen. Gegenseitigkeits-Abkommen zwischen den österreichischen und ungarischen Regierungen, betreffend die Unterstützung hilfsbedürftiger Familien von Eingerückten. Ueber Intervention des Präsidiums der Wiener isr. .Kultusgemeinde hat der Präsident der ungarisch-israelitischen Landeskanzlei, Dr. Moriz Mezei in Budapest, tue ungarischen Ministerium des Innern vorgesprochen, um Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Maße die hilfsbedürftigen Familien der in Ungarn wohnhaften und von dort einberufeuen Familienerhalter von der ungarischen Regierung eitle Unterstützung erhalten. Namens des königl. ungar. Ministeriums des -Innern hat nun Ministerialrat Zoltan Bosnyak an Herrn Dr. Mezei das folgende Schreiben gerichtet: Euer Hoch wohlgeboren! Auf die mir übermittelte Zuschrift der Wiener israelitischen Kultusgemeinde, betreffend die Unterstützung der Angehörigen der Eingerückten, beehre ich mich Ihnen Folgendes mitzuteilen: Die in Wien oder im allgemeinen auf österreichischem Gebiete sich aufhaltenden und der Unterstützung bedürftigen Familienmitglieder der in Wien wohnenden und von dort einberufenen ungarischen Staatsbürger werden auf Grund der zwischen der ungarischen und österreichischen Regierung festgesetzten Gegenseitigkeit laut dem in Oesterreich gütigen Gesetz in vollkommen gleicher Weise wie die österreichischen Staatsbürger unterstützt. Diese Unterstützung geschieht in Oesterreich im Sinne des Gesetzes vom 26. Dezember 1913. Andererseits erhalten die auf dem Gebiete der ungarischen heiligen Krone sich aufhaltenden und der Unterstützung bedürftigen Familien der österreichischen eingerückten Staatsbürger auf Grund des G. A. XI vom Jahre 1882 genau dieselben staatlichen Unterstützungen wie die ungarischen Staatsbürger. Diese staatliche Unterstützung wurde neuestens durch Verfügung des Finanzministeriums Z. 100.000 vom Jahre 1914 auf liberalster Grundlage und in weitestgehendem Maße geregelt. Um nur eines zu erwähnen, genießen nach den Grundsätzen der ungarischen staatlichen Unterstützung nicht nur die Frau, Kinder und die in weiterem Sinne genommenen Familienmitglieder (Vater, Mutter, Großvater, Großmutter) des in den Krieg gezogenen Familienerhalters, sondern auch die außerehelich geborenen Kinder desselben die gesetzliche Unterstützung. Auf dem Gebiete der ungarischen heiligen Krone wurde diese Unterstützungsaktion am 8. August in Angriff genommen und die vom Tage der Einrückung berechneten ersten Unterstützungsraten wurden dann auch infolge der energischesten Regerungsmaßnahmen in diesen Tagen zu Händen der Familien der Eingerückten bereits ausgezahlt. Bei der Durchführung der Unterstützung findet unter Vermeidung jeder bürokratischen Form der Grundsatz Anwendung, daß die ohne Stütze Gebliebenen schon von den Verwaltungsbehörden I. Instanz unmittelbar auf kürzeste mW ege st Jer. Berachoth IV, 1, Jer. Megilla UI, 6, Jer. Taanith IV, 1. Zur Antwort des R. Mani vergl Monatsschrift 1886, S. 275, Bacher. Agada pal. Am. 111, S. 452 Anm. 3; Müller, Masechelh Soferim 162. Anm a. Wir fassen die Antwort in dem Sinne von? rx r*iKi (Jer. Megilla III. 7) aus.

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