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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1914-05-08 · 19 (8.5.1914) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
31 (1914)
Issue
19 (8.5.1914)
Date
1914-05-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 19 Kr. Btoch's Wochenschrift Sette 323 Eine Steuerleistung von 200 Kr. seitens eines Kultusgemeindemitgliedes mit bescheidenem Einkommen ist auf dem Lande keine Seltenheit. Bewunderungswürdig sind.manche Glaubensgenossen auf dem Lande, die ohne Widerspruch den erhöhten Austvand tragen, hiezu sehr häufig für das gesamte Kultuserfordernis ihrer klein gewordenen ehrwürdigen Gemeinde aufkommen. Bei diesen obgeschilderten Verhältnissen muß die notwendige Folge eintreten, daß manche betroffene Glaubensgenossen, die deswegen den Gottesglauben nicht verloren haben müssen, unwillig werden, daß die Steuerangelegenheit oft Zwistigkeiten in die kleine Gemeinde trägt. In Verbindung mit den mangelnden entsprechenden Mitteln erscheint die Besetzung der Stellen der Rabbiner, der Kantoren und der Lehrer. Jnsoferne noch geeignete Lehrkräfte vorhanden sind, an denen aber — wie feststeht — großer Mangel eintritt, insoferne in dieser Hinsicht noch durch die Dispens-Rabbiner Vorsorge getroffen werden kann, welchen auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1890 die Dispens von der Ablegung der Maturitätsprüfung erteilt wurde, insoferne geht es noch immer. (§ 11 Ges. v. I. 1890, vorletzter Absatz.) Je weniger die kleinen Landgemeinden in die Lage kommen werden, bei den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Kultusbeamtenstellen zu besetzen, desto weniger werden jsie in der Lage sein, ihren religiösen Zweck zu erfüllen. Zunächst ist es eine dringende Aufgabe der Gesamtheit der Juden, dieser Verpflichtung derselben durch Schaffung von jüdischen Lehrerbildungsanstalten entgegenzukommen und für die Deckung der Erhaltungskosten dieser Anstalten zur Heranbildung einer modernen Religionslehrerschaft durch die Gesamtheit in irgend einer Weise Sorge zu tragen. Diese Frage ausführlich zu bebesprechen, liegt aber außerhalb meines heutigen Themas und wurde sowohl auf dem Bundestage in Wien 1908 als auch in vielen Zeitschriften hinreichend von anderen sehr geschätzten Seiten erörtert. Meine Aufgabe, die ich mir gestellt habe, hier zu besprechen, ist lediglich die, ob der Anschluß der kleinen Gemeinden an die großen zu fordern sei. Meines Erachtens soll die Autonomie jeder Gemeinde, ob groß oder klein, soweit als möglich geschützt werden. W i r sollen aber jede kl-eine Gem einde, die sich an eine große Na chb argeme ind e selb st anschließen will, b e r e i t w i l l i g st a u f n e h m e n. Im einzelnen kommen wir gerne jedem fremden Glaubensgenossen in religiösen Dingen weitestgehend entgegen. Das sieht man z. B. aus folgendem: Kommt ein Glaubensgenosse aus irgend einer anderen Stadt oder aus einem anderen Lande zu uns, wir werden ihn ruhig an unserem Gottesdienste im Tempel teilnehmen lassen. Er kann von allen Kultusinstitutionen Gebrauch machen, ja wir versagen einem fremden toten Glaubensgenossen nicht die Ruhestätte auf unserem „guten Ort". Diese Fürsorge muß noch weiter gehen. Sie muß auch die seßhaften Glaubensgenossen unserer Umgebung in ihrer Gesamtheit umfassen, die in unserer Nähe, wenn auch nicht in dem Rahmen unserer Gemeinde, wohnen, aber vielfach oft durch Familienbande oder wenigstens durch geschäftlichen oder geselligen Verkehr mit uns verbunden sind. Warum sollten wir diesen Glaubensgenossen nicht altruistisch unser besonderes Entgegenkommen beweisen) indem wir sie teilnehmen lassen an den vorzüglichen Kultusanstalten unserer Gemeinde? Warum sollen wir nicht sie, allerdingsnur über ihr Ansuchen, in unserer Mitte aufnehmen, ohne Rücksicht darauf, daß diese Aufnahme in unsere Korporation uns mehr Opfer auserlegt, als uns dieselben Kultusbeiträge bringen? Die Höhe der letzteren kann für uns nie maßgebend sein, wo es sich um die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse handelt; die Aufgabe der israelitischen Kultusgemeinde kann nie darin gelegen sein, Mittel zu thesaurieren, sondern darin, diese weise für die religiösen, wohltätigen und kulturellen Zwecke der Glaubensgenossen zu verwenden. Und so fehlt es oft an dieser Richtschnur. Hiezu kommt noch, daß diese benachbarten kleineren Gemeinden der frühere Wohnort der Mitglieder der großen Gemeinde oder deren Vorfahren waren. Wenn man die einzelnen Familien dieser großen Gemeinden ins Auge faßt, so wird es nur wertige geben, welche aus weiterer Ferne zugeivandert sind — ein Resultat der freien Wohnorts- und Verkehrsverhältnisfe. Die meisten leiten ihre Herkunft aus der Umgebung ab und sind entweder selbst oder ihre Vorfahren dem Zuge der Zeit, vom Lande in die Stadt gefolgt. Auch dieser Umstand sollte zu erwägen sein, sobald die Einbürgerungsverhältnisse aufs Tapet kommen. So sind mir Fälle bekannt, rvo eine Minorität von 5—10 Familien mangels der nötigen Umlagendeckung aus dein betreffenden Orte nicht aufgenommen und eine negative Aeußerung an die politische Landesbehörde erstattet wurde, obrvohl ein Teil des Kultusvorstandes der Hauptgemeinde selbst ehemals der um Aufnahme ansuchenden Gemeinde angehört und dort Vorftandswürden bekleidet hatte. Eilt solches Vorgehen ist vom Standpunkte des Judentums in keiner Weise zu rechtfertigen. Unter Angliederung der alten, ehemals großen Kultusgemeinden an die große schaffen wir große Kultusgemeinden. Nun komme ich zum zweiten Punkte: Diese großen Kultusgemeinden erfordern einen sowohl in religiöser als auch in moderner Weise ausgezeichnet gebildeten Kultusbeamten st and. Man mag wie irlimer denken: die modernen Verhältnisse verlangen ferner auch euren Kultusbeamtenstand, welcher nach außen hin eine soziale Position einn'immt. Zu dieser Forderung gehört auch ein entsprechendes Gehalt, damit der Kultusbeamte anständig und seiner Stellung entsprechend leben kann. Es ist auch gar nicht zu erwarten, daß sich vollwertige, schafsensfreudige Menschen einem Stande zuwenden werden, lvelcher eine bedeutende Vorbildung erheischt, keine soziale Stellung gibt und dabei die Aussicht gewährt, hungern und darben zu können. Solche Beamten, die auch materiell gut gestellt sind, die nicht Nahrungssorgen drücken, können sich ihrem religiösen Berufe mit Lust, Freude und Opserwilligkeit hingeben, solchen Beamten gegenüber können auch Anforderungen gestellt werden, welche eine intensive Ausübung ihres Berufes beinhalten. In erster Linie ist es die Beamtensrage, deren entsprechende Beantwortung die moderne Gemeinde gewähren muß. Es kann aber nur die Gemeinde diesen Anforderungen gerecht werden, welche die entsprechenden Einnahmen hat. Ferner soll die Gemeinde als Landgemeinde eine gewisse Größe nicht überschreiten, weil sonst eine erhöhte Anzahl von Beamten notwendig ist, welche von der Landgemeinde wieder nicht entsprechend honoriert werden können. Als äußerste Grenze und natürliche Grenze einer böhmischen Landgemeinde schwebt mir vor bald das Territorium des Gerichtsbezirkes, bald das des politischen Bezirkes. Solche Gemeinden haben zwar ein ziemlich auSge-

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