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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1914-04-10 · 15 (10.4.1914) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
31 (1914)
Issue
15 (10.4.1914)
Date
1914-04-10
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 15 Dr. Älochs Wochenschrift. Seite 243 Auffassung werden durch diesen Landtagsbeschluß alle früher geltenden Beschlüsse derogiert. Um volle Klarheit zu schaffen, hat der Vorstand beim Landesausschusse vorgesprochen und es wurde von dem Herrn Landespräsidialdirektor bestätigt, daß die Auffassung des Kultusvorstandes richtig sei und sonach jener Landtagsbeschluß, durch welchen die jüdischen Handels- und Gewerbetreibenden von Lieferungen für das Land ausgeschlossen umreit, hinfällig ist. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofcs in Kultusbeitragsangelegenheiten. Herr B. W. in Graz hat gegen die Höhe des ihm von der israelitischen Kultusgemeinde Graz für das Jahr 1911 vorgeschriebenen Kultusbeitrages eine Aussichtsbeschwerde beim Sradtrate Graz eingebracht. Die Beschwerde wurde von dieser Behörde als unstatthaft abgewiesen und die zweite und dritte Instanz bestätigte die Entscheidung des Stadtrates Graz, und nun ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgcrichtshofes herabgelangt, welche wir im Wortlaute wiedergeben: „Der k. k. Verwattungs gerichtshof hat mit Beschluß vom 7. November 1913 die Beschwerde des B. W. in Graz gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 1. August 1913, Zahl 19.086 1912, betreffend die Höhe eines von der israelitischen Kultusgemeinde in Graz vorgeschriebenen Kultusbeitrages gemäß der §§ 2 und 21 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876, ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer anläßlich einer Vorychreibung der Kultusgemeinde die staatliche Aufsichtsbehörde um ein Einschreiten in Handhabung des Aufsichtsrechtes angerufen hat, auf die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes aber niemand einen subjektiven Anspruch hat und daher auch niemand legitimiert ist, den Verwaltungsgerichtshof wegen Ablehnung einer solchen behördlichen Verfügung anzurufen. Desgleichen ist auch der Einzelne nicht legitimiert, in einem solchen Falle Mängel des Verfahrens geltend zu machen, da ihm nach dem Gesagten eine Parteistellung in dem bezüglichen Verfahren nicht zukommt." Im Anschlüsse an den obzitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes machen wir'"aufmerksam, daß eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1903, Zahl 2647, schon ausgesprochen hat, daß gegen Verfügungen der Äultusgemeinden, betreffend Auferlegung von Knltusbeiträgen, ein Jnstanzenzug an die politischen Behörden nicht ftattfindet. Diese Entscheidungen stehen ganz im Einklang mit der Bestimmung der Kultusgemeindestatuten, daß gegen die Reklamationserledigungen des 'Kultusausschusses eine weitere Appellation unzulässig ist, da die Kultusgemeinden hinsichtlich der Vorschreibung der Kultusbeiträge vollkommen autonom sind. Die „Floridsdorfer Zeitung" und ihr „freisinniger" Antisemitismus. Die im XXI. Wiener Gemeindebezirke herausgebene „Floridsdorfer Zeitung" (ein Wochenblatt) scheint das Schicksal der verflossenen „Deutschen Zeitung" teilen zu sollen. Wie diese, von jüdischen Kreisen gegründet und unter schweren Opfern erhalten, hat sich die „Floridsdorfer Zeitung" seit ungefähr einem Jahre nach der etwas veralteten Methode a 1 a Dühring eine Art „freisinnigen Antisemitismus" zurechtgelegt. Kein einziger jüdischer Bürger ist vor Verhöhnungen und Verspottungen unter oft willkürlich ergriffenen, an den Haaren herbeigezogenen Anlässen sicher, wobei sich der Redakteur A. C. Jünger als Neuschöpfer von I a r g o n a u s d r ü ck e n h e r v o r z u t u n sucht. (Nr. 37, 1913, Seite 5, Spalte 1.) Als im Herbste vorigen Jahres wie an vielen anderen Orten, so auch im XXI. Bezirke ein Zyklus jüdisch-wissenschaftlicher Vortrüge veranstaltet wurde, beeilte sich genannter Redakteur, im Vereine mit einem alles am Judentum kritisierenden Nörgler, das veranstaltende Komitee heftig anzugreifen. Bei dieser Gelegenheit wurde von letzterem so nebenbei die „jüdische Konfession" (die höher dünkende Bezeichnung „Religion" scheint unter allen Umständen dem jüdischen Bekenntnis versagt werden zu solle n) als „verfolgungssüchtig", der Versöhnungstag des Judentums als „Flagellantentum" bezeichnet (Nr. 50, 1913), bis schließlich sich die Zeitung zur lächerlichen Drohung verstieg, Professor Ferdinand Gregori, der Gedichte „israelitischer Poesie Md S t a m m e s t e n d e n z" vortrug, dieserthalben bei der gesamten deutschen Theaterwelt „anzuzcigen" (Nr. 3, 1914). Seitdem fast keine Nummer - selb st verständlich a ußer u m Ouartalsbeginn Hern m , in der -nicht bald über die jüdische Wissenschaft hergesallen wird <Nr. 4, 9). bald über „jüdischen Klerikalismus" -Nr. 10), bald über die Wohltätigkeitsveranstaltung eine* ehrenwerten jüdischen Frau (Nr. 11),- bald über einen jüdischen Kaufmann, dem unter einem aufgegriffenen Stichwort eine zu. niedrige Stenerfatierung vorgeworfen wird (Nr. 12) und schließlich über die jüdischen Schulkinder, deren angebliches „Jüdeln" in Schule und Haus in humoristisch sein sollender Weise der Oeffentlichkeit zum Gespötte preisgegeben wird (Nr. 11). Und dies alles im Namen des waschechten, selbst die „Ostdeutsche Rundschau" in den Schatten stellenden „Freisinns". Eine kleine Probe dieses „Freisinns" sei hier Wort für Wort wiedergegeben: N a ch j ü d e l n. Baker: „Warum tun Sie meinem Sami in der Schule nach jüdeln?" Lehrer: „In der Schule hat man nicht „vorzuj ü d e l n", dann erspart man sich das „N a ch j ü d e l n". Unterrichten Sie in dieser Beziehung Ihren Lohn auch daheim." (Nr. 11.) Wir fragen nunmehr: Darf ein Blatt mit einer solchen Entwicklung noch weiterhin durch jüdische Subventionen, jüdische I ns e r a t e und jüdische Abonnements gefördert werden? Ja, darf es überhaupt in jüdischen Häusern, die auch nur ein wenig auf ihre Ehre halten, weiter geduldet werden? Die Antwort ergibt sich von selbst! Der Erzherzog und sein jüdischer Gärtner. Aus den Kreisen des ungarisch-israelitischen Handwerk- und Ackerbauvereines in Budapest wird uns geschrieben: Der Oberpächter der Domäne des Erzherzogs Josef in Klein-Tapolcsany wollte den jüdischen Gärtnergehilfen Friedrich Wolf, der sein Gärtnerdiplom in der Fachschule des genannten Vereines nach absolviertem Studium erlangt hatte, anstellen. Der Obergärtner meldete sich daher zur Audienz beim Erzherzog und richtete an diesen die Frage, ob er den sehr tüchtigen jungen Mann trotz seiner jüdischen Konfession ausnehmen dürfe. Der Erzherzog hat hierauf folgendes geantwortet: „Stellen Sie nur den jungen Mann ohne weiteres an! Meines Wissens kümmern sich ja auch die Blumen und Bäume nicht darum, welcher Religion ihr Pfleger und Züchter angehört. Die Bäume und Blumen sind doch sehr liberal und auch ich bin es nicht weniger als die Bäume und die Blumen. Im übrigen kann ich es nur billigen, wenn man auch den Juden Gelegenheit bietet, ihre Fähigkeiten auf dem Gebiete der Landwirtschaft zu bekunden."

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