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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1914-04-10 · 15 (10.4.1914) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
31 (1914)
Issue
15 (10.4.1914)
Date
1914-04-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 240 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 15 Tie Eventualfrage ist eine Schuldfrage wie die Hauptfrage, und es gilt daher für ihre Fassung die Vorschrift des ß 318 Lt.-P.-O. Dem dort aufgestellten Erfordernisse, die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. in die Frage aufzunehmen, ist im vorliegenden Falle durch den Hinweis auf die Hauptfrage 1 nicht Genüge geschehen. Ter Tatbestand der Beihilfe fetzt sich aus zwei Faktoren zusammen: aus der Tat des unmittelbaren Täters und aus der des Gehilfen; insbesondere bei dem Falle der entfernten Mitschuld können dem besonderen Tatbestände der letzteren Merkmale angehören, welche — mit Ausnahme des Objektes der Tat — dem Tatfachenkomplere, welcher die unmittelbare Tat bildet, ganz fremd find. Es muß daher die auf Beihilfe gerichtete Frage in dieser eben angegebenen Richtung individualisiert sein, um der Vorschrift des K 318 St.-P.-O. zu entsprechen. Im allgemeinen ist die Angabe der Zeit erforderlich, schon deshalb, weil ja die Beihilfe zu einer Uebeltat so weit zurückiiegen kann, daß inzwischen Verjährung eingetreten ist; die Feststellung des Ortes der verübten Beihilfe kann zu dem Ergebnisse führen, daß der Täter nach § 39 St.-G. der Verfolgung im Inlande entzogen wird. Im vorliegenden Falle aber mußte nebshdem und vor allem die Art der Verübung der Beihilfe genannt sein, schon um den Gegensatz zu den Hauptfragen 10 und 11 zu verdeutlichen; insbesondere aber auch, um zu verhüten, das; die Geschwornen bei der Art der Fragestellung, durch welche das Gebaren der Angeklagten als immer mehr von der unmittelbaren Verübung sich entfernend dargestellt wird, sich im Verfolge dieses Tenkprozeffes schließlich eventuell verleiten lassen, noch Tatsachen als unter die Frage 12 fallend anfzufassen, welche nach § 11 St.-G. als bloße Vorgänge des Seelenlebens einer Bestrafung überhaupt nicht mehr unterliegen können. Aus der vorliegenden Fassung der Frage ]2, in welcher die Art der Beihilfe in keiner Weise individualisiert ist, ergibt sich noch die weitere, unter Umständen schwerwiegende Folge, daß der Angeklagten die Möglichkeit einer Wiederaufnahme und dem Kassationshof die Möglichkeit, von dem Rechte des 362 St.-P.-O. Gebrauch zu machen, entzogen sind; letzteres, weil in Ansehung der „Richtigkeit der dem Urteile zugrunde gelegten Tatsachen" Bedenken nicht auftauchen können, wenn in der Frage und demgemäß auch im Urteile keine Tatsachen enthalten find. Ter Kassationshos hat aber auch im ordentlichen Wege gegebenenfalls den Wahrfpruch der Geschwornen im Rahmen des § 344 Z. 9 und 10 St.-P.-O. zu überprüfen; einen Widerspruch zwischen Tatsachen oder zwischen Tatsachen und darauf bezogenen gesetzlichen Merkmalen, ebenso die Subsumierung der Tatsachen unter das richtige Strafgesetz kann er aber auch nur kontrollieren, wenn Tatsachen in die Frage ausgenommen sind; auch der Schwurgerichtshos selbst könnte andernfalls häufig das ihm nach den §§ 331, 332 und. 337 St.-P.-O. zustehcndc Recht, selbst den Wahrspruch zu kontrollieren, nicht aus üben. Tie Geschwornen brauchen ihren Schuldspruch nicht zu begründen, aber sic müssen — in gewissen Grenzen — erklären, welche Tatsachen sie als erwiesen angenommen haben; insoweit ist ihre Tätigkeit der der Berussrichter gleich. Tiefe Erklärung muß ihnen durch richtige Fassung der Fragen möglich gemacht werden. (§ 318 St.-P.-O.) Das Erfordernis der Individualisierung ist im 8 318 St.-P.-O. mit denselben Worten wie in § 207 St.-P.-O. und ähnlich wie in den §§ 260 bezw. 270 St.-P.-O. gefaßt. Es dient bei der Anklageschrift und beim Urteil des Erkenntnisgerichtes im wesentlichen der Vermeidung einer Doppelverurteilung (ne bis in idem). während die übrigen Zwecke dieser Vorschrift (Möglichkeit der Ueberprüfung im ordentlichen und außerordentlichen Wege sowie die Wiederaufnahme) auch durch nähere Darstellung der 2wt in den Akten beizufügenden Gründen erreicht wird. Dem Wahrspruche der Geschwornen fehlen „die Gründe", deshalb kommt der Individualisierung der Tat bei der Fragestellung — die allerdings nicht bis zur Spezialisierung zu gehen hat — erhöhte Bedeutung zu. Ein Wahrspruch wie der hier angesochtene, in welchem das Wann, das Wo und das Wie der Tat des verurteilten Gehilfen ganz unbestimmt geblieben sind, steht mit der Vorschrift des § 318 St.-P.-O. nichts im Einklänge. Das Urteil des Schwurgerichtes Wien wurde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft ist von der Anklage zurückgetreten, so daß bis auf Andreas Nowak alle Angeklagten freigelassen wurden, nachdem sie durch zwei Jahre unter der Beschuldigung des Mordes in Haft waren. Es ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt, daß die Generalprokuratur im Falle H i l s n e«r die Pflicht hätte, dem vom Kassationshofe im Falle Sautner eingenommenen Standpunkt Rechnung zu tragen und um Wiederaufnahme des Prozesses Hilsner unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Ansehung der Fragestellung seitens des Schwuraerichtshofes Pisek einzuschreiten. Hilsner ist sicher unschuldig. Noch immer hat sich die Stimme des Gewissens bei jenen Personen nicht gemeldet, welche seine Verurteilung herbeigeführt haben. Aber die Juristen, welche ohne Hast und Eifer die Strafsache zu behandeln berufen sind, sollen mithelfen, ben Justizirrtum wieder gut zu machen. Offenes Schreiben an Seine Hochwürden Herrn P. Hugo Frühwirth Administrator im Pfarramte Mariä Himmelfahrt in Graz. Ew. Hochwiirdeoi! Sehr geehrter Herr! Am 18. Jänner 1. J. hat der Bezirksarmenrat in Mistelliach, N.-Oesterr., mittelbar an Ew. Hochwürden mit dem Ersuchen sich gewendet, zu ermitteln, ob nicht etwa in den in Ihrem Pfarramte anverwahrten Geburtsmatrikeln ein in Graz geborener Leopold G . . . . eingezeichnet erscheint? Neben dem in solchen Bällen ja stilüblichen, von allen Pfarräantern auch diesmal eingezeichneten Vermerk: Hier nicht geboren, glaubten jedoch Hochwürden in übergroßem Eifer noch folgendes anmerken zu müssen: „Die Juden führen gewöhnlich zwei Vornamen: 1. den Ritual- (?)x) 1)Von mir hinzugefügt. namen, der ihnen bei der Beschneidung gegeben wird, also einen hebräischen Namen. 2. Den bürgerlichen Vornamen, den sie führen vor der Oeffentliclikeit, um das Judentum zu verbergen, z. B. Alois, Leopold usw. So wird auch der Salomon G . . . . identisch sein mit Leopold usw.“ Diese Ihre zweite Bemerkung, die ganz unzutreffend ist und die ich nicht so sehr als eine Aufklärung der Begehrstelle, als vielmehr in das Kapitel: Incusari audacter, semper aliquid haeret einreihen zu müssen glaube, kann ich auch schon aus wissenschaftlichen Gründen nicht unerwidert lassen. Gern allerdings hätte ich das intra muros getan. Da ich aber leider nicht das Vergnügen habe, Sie persönlich zu kennen, betrete ich diesen Weg der Richtigstellung. Auch darum, wen ich dadurch auch die Begehrsteile und mit ihr andere Aernter über den richtigen Sachverhalt aufzuklären vermeine. Es ist richtig, die meisten (nicht alle) Juden der Jetztzeit, aber auch schon früher, führen zwei Namen, und zwar einen hebräischen (synagogalen), der ihnen aber durchaus nicht gerade am Tage der Beschneidung gegeben werden muß. vgl. Hamburger, Real-Encyclopädie des Judentums, Neustrelitz, 189b, Abt. II., 8. 829, s. v. Namen und Krauß, Talmudische Archäologie, Leipzig 1911, B. 11, S. 12 ff. und einen bürgerlichen (?) Namen. Dieser bürgerliche N a me aber soll durchaus nicht dazu dienen, das Judentum des Betreffen-

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