Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 31 (1914)
- Issue
- 15 (10.4.1914)
- Date
- 1914-04-10
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 15 Dr. Bkochs Wochenschrift. Seite 239 Verwirrung begangen haben, eine Zusatzfrage nach § 2, lit. c, St.-G., und bezüglich, des Angeklagten Andreas Nowak über Antrag des Verteidigers und des Staatsanwaltes eine Zusatzfrage nach § 2, lit. a, St.-G. zu stellen sei, daß ferner der Gerichtshof die Stellung einer Zusatzfrage im. Sinne des § 2, lit. b, »St.-G. abgelehnt hat, bei den Angeklagten Barbara Sautner und Gustav Paulincsek je eine Eventualfrage auf umnittelbare Mitschuld im Sinne des § 135 St.-G. und bei den Angeklagten Barbara Sautuer, Heinrich Sautner und Gustav Paulincsek je eine Eventualfrage auf entfernte Mitschuld im Sinne des § 137 St.-G. und dementsprechend hinsichtlich der letzteren Eventualfrage bei jedem der Angeklagten Barbara S a u t n e r, Heinrich Sautner und Gustav Paulincsek eine Zusatzsrage betreffend den Verwandtenmord zu stellen sei. .Verdikt: Die Frage ans Mord für Andreas Nowak wurde einstimmig bejaht, die Zusatzfrage auf volle Vernunftberaubung mit 11 Stinnnen verneint. Die Fragen für Heinrich S a u t n e r, Barbara Sautner und GustavsPu u l i n c s e k auf Mord wurden einstimmig verneint, ebenso die Eventualfragen für alle drei Angeklagten auf Anstiftung und tätige Mitwirkung am Morde; hingegen erkannten die Geschivornen Heinrich S a u t n e r,' Barbara Sautner und Gustav P a nlincsek mit 9 Stimmen der entfernten Mitschuld am Morde schuldig. Die Frage für Heinrich S a u t n e.r auf volle Berauschung oder Sinnesverwirrung zur Zeit der Tat wurde mit acht Stimmen verneint, die Zusatzfrage, ob der Mord an einer verwandten Person 'verübt wurde, wurde mit neun Stimmen bejaht. Die Frage aus Verleumdung für Barbara S a u t n c r wurde mit neun gegen drei Stimmen verneint. Da die Verteidiger erklärten, es bestehe in dem Verdikt der Geschivornen ein innerer Widerspruch, iveil in der den N o w a k betreffenden Frage auf Mord gesagt wurde, dieser habe die Tat im „Einverständnis und Zusammenwirken mit einem oder mehreren Genossen" verübt, die übrigen Angeklagten seien jedoch nur der entfernten Mitschuld schuldig erkannt, beschloß der Gerichtshof, das Moniturverfahren einzuleiten, und die Geschwornen schieden nach kurzer Beratung beit beanständeten Zusatz in der Frage aus. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde Folge gegeben. Dieselbe führte hinsichtlich der Barbara Sautner aus: a) Dieser Nichtigkeitsgrund ist deshalb gegeben, iveil mit Verletzung der Vorschrift des § 320 St.-P.-O. die 12. beziehungsweise 13. Frage gestellt wurde. Auf die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes legen rvir das größte Gewicht; denn dies ist der Nichtigkeitsgrund, der sich voll und ganz an unsere oben in extenso ausgeführte Sachdarstellung anschließt. Wir haben oben alle Tatumstände angeführt, welche in der Hauptverhandlnng vorgekommen sind. Nicht ein einziger Umstand kann als eine Behauptung a n g e s c h e n w e r - den, welche die Stellung einer Eventualfrage auf entfernte Mitschuld rcchtfertigt. Nicht das g e - r i n g st e Indiz ist vorhanden, welches a n d e u t e n würde, daß es a n g e z c r g t war, eine solche Fra g e zu stellen. Die Frage selbst aber beweist, daß sie nicht berechtigt ist, denn in der Begründung der diesbezüglichen Frage stellung, also in der Begründung der Ablehnung des Antrages auf Streichung dieser Frage sagt der Gerichtshof, daß er der Sachdarstellung in jeder Beziehung folgen will. Es müssen demnach in der Sachdarstellung Tatsachen behauptet ivorden sein, vermöge welcher, ihre Wahrheit vorausgesetzt, die Angeklagte nur als entfernte Mitschuldige anzusehen wäre. Eine s o l ch e Beha u p t u n g i st i ni g a n z e n Versah r e n (siehe o b e n) n i ch t v o r g e k o m rn e n und eine solche B e h a u p t u u g, bezw. T a t s a ch e ist in der Frage absolut nicht enthaltet. Wir Haben oben schon erklärt, daß dies e i n e V e r - legenheitsfrage war, und die Geschwornen haben diese Frage mit Freuden ergriffen, weil sie ihnen die Möglichkeit geboten hat, ein Kompromiß zwischen der Verurteilung wegen Mordes und der gänzlichen Freisprechung zu schließen. Den Geschwornen wurde die Möglichkeit gegeben, den Satz „v i e lleicht ist doch was dran", durch Bejahung der 12. Frage zur traurigen Wahrheit zu machen. Es ist gewiß charakteristisch, daß die Darstellung des Angeklagten N o iv a k von den (Geschwornen e i n - stimmig verneint wurde. Die Geschwornen haben einstimmig festgestellt, daß der Nowak einzig und allein ohne Mithilfe der anderen den Alois Sautner ermordet hat. Wie kommen die Geschlvornen plötzlich dazu, o h n e A n f ü h r u n g irgend einer Tat s a ch e, durch bloße Bejahung gesetzlicher Begriffsmerkmale einen Tatbestand festzustellen, der im Beweisverfahren auch nicht die entfernteste Begründung hat. Es durfte der Gerichtshof die Geschivornen zu einem solchen gefährlichen Spiele durch eine solche Fragestellung nicht verleiten. Die Geschwornen haben geschworen, daß sie mit der Unparteilichkeit und Festigkeit eines redlichen und freien Mannes entscheiden werden. Zn diesem Verdikte ist die Festigkeit eines freien Mannes nicht zu erblicken. Aus diesem Verdikte leuchtet int Gegenteile eine Angst der Geschivornen hervor, eine Angst, dem Nowak zu glauben, und anderseits leuchtet das Bestreben hervor, Verdachtsgründe zu Beiveismitteln zu machen. Der Gerichtshof, der mit Hintansetzung des 8 320 2t.-P.-D. diese Frage gestellt hat, hat nicht nur ein nichtiges Urteil provoziert, er hat einen großen, unverzeihlichen Fehler begangen, er hat nämlich die Geschwornen auf eine Bahn geführt, die diese nienials betreten durften. Der Gerichtshof hätte sich das oben angeführte Tatsachenmaterial vor Augen halten müssen und hätte sich sagen müssen.' entweder oder: ein drittes gibt es nicht, für ein drittes ist im Beweismateriale kein Platz. Ist aber für ein drittes im Beiveismateriale kein Platz, dann durfte die Frage nicht gestellt werden, und durfte die Frage nicht gestellt werden, so ist das Urteil nichtig. I>) Dieser Nichtigkeitsgrund ist aber auch deshalb gegeben, weil die Vorschrift des 313 St.-P.-O. verletzt wurde. Die Eventualfrage ist selbstverständlich eine Schuldfrage und die Schuldfrage muß so gestellt sein, wie es der § 3t8 St.-P.-O. vorschreibt. Dieser schreibt aber vor, daß in die Frage die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und (Gegenstand auszunehmen sind. Nun ist in der zwölften Frage iveder ein Ort noch eine Zeit noch ein Gegenstand angegeben. Es genügt diesbezüglich keineswegs die Veriveisung auf die Frage 1, denn dort ist der Ort und die Zeit und der Gegenstand nur insoweit ausgenommen, als dies den Andreas N o iv a k betrifft. Ter Ort, wo die entfernte Mitschuld begangen wird, füllt keineswegs notwendigerweise mit dem Orte der Tat zusammen und gewiß gilt das gleiche von der Zeit und gewiß gilt das gleiche vom Gegenstand. Da diesbezüglich in -der Frage nichts enthalten ist, so ist das Urteil im Sinne des ß 344 Z. 6 St.-P.-O. nichtig. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat in diesem Punkte folgenden Wortlaut: Hingegen kann dem von Barbara Sautner angerufenen ferneren Nichtigkeitsgrund nach Z. 6 des §344 St.-P.-O. die Berechtigung nicht versagt werden. Er wird mit Recht aus dem Grunde geltend gemacht, weil in der Frage 12 als Eventualfrage entgegen der Vorschrift des $ 318 St.-P.-O. die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht ausgenommen worden sind.