Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1914-04-10 · 15 (10.4.1914) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
31 (1914)
Issue
15 (10.4.1914)
Date
1914-04-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3020846-3022089-3022105--23019-3048196
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

S?tuc 238 Dr. Mochr Wochenschrift Nr. 1b nicht entsprach, das bei der konstatierten Todesart vorauszusetzcn war. Kann auch hierin ein Ausspruch über das der Tat zugrunde liegende Motiv überhaupt nicht erkannt werden, so ist doch dem nunmehr vorliegenden Fakultätsgutachten zufolge Blutentziehung zu irgend einer bestimmten "Verwendung des Blutes als Tatmotiv schlechthin auszuschließen. Ueberzeugend weist das Fakultätsgutachten nach, daß die dem Körper der Ermordeten entsprechende Blutmenge in deren blutdurchtränkten Gewändern, vom Blute förmlich zusammengebackencn (spccenc) Haaren, in der am Tatorte konstatierten Blutlache und der Rest im Körper der Agnes Hruza selbst gefunden wurde. Das Motiv der Tat aber verweist es in die sexuelle Sphäre. Belangend den gegen Leopold H i l s n e r bestehenden Verdacht fällt es, insoweit er neben anderen in der Anklageschrift hervorgehobenen Momenten auf den Aussagen des Zeugen Franz Cink und Peter Pesakberuht, jedenfalls auf, daß ebendiese Zeugen auch hinsichtlich des an Marie Klima begangenen Mordes gegen Leopold Hilsner belastend aussagen. Allein die Anklageschrift erblickt Verdachtsgründe gegen Leopold Hilsner insbesondere auch in dem wiederholten Wechsel seiner Kleidung am Tage der Tat, dem Ableugnen des Besitzes eines grauen Anzuges, den Franz Cink kurz vor der Tat an ihm wahrgenommen hat, in dem sorgfältigen Verbergen der grauen Beinkleider und vor allem anderen in der Feststellung von Blutflecken pn denselben. Als „hochwichtig" geradezu bezeichnet die Anklage den Befund und das Gutachten der Gerichtsärzte Prof. Dr. Reinsberg und Dr. Slavik, wonach die an den -Beinkleidern des Leopold Hilsner konstatierten Flecken aller Wahrscheinlichkeit nach vom Menschenblut herrühren. Diese Annahme wurde durch das Gutachten der medizinischen Fakultät nur insoferne abgeschwächt, daß die Fakultät die Möglichkeit, daß diese Flecke von Blut herrühren können, auf Grund der chemischen Untersuchung mit voller Bestimmtheit nicht ausschließen zu können erklärt. Ob die noch erübrigenden Verdachtsgründe, ihn der Tat zu überweisen, ausreichen, dies zu beurteilen wird Sache der neuen Geschwornen sein. Mag daher auch eine Ergänzung etwa vorhandener Beweislücken im Wege des im § 362 St.-P.-O. vorgesehenen Wiederausnahmsverfahrens nicht erforderlich sein, so steht doch soviel fest, daß den Geschwornen das Beweismaterial, soweit es gerichtsärztlicher Wahrnehmung und Begutachtung unterlag, vielfach in schiefer Beleuchtung vorgeführt wurde. Die Untersuchungsergebnisse, ergänzt durch das Fakultätsgutachten, den Geschwornen in der dem heutigen Stande ärztlicher Wissenschaft entsprechenden Beleuchtung vorzuführen wird die Aufgabe der neuerlichen Verhandlung sein, die anzuordnen als das im Plus enthaltene Minus § 362 St.-P.-O. dem Kassationhof gestattet. Daß eine neuerliche Prüfung der Beweisergebnisse die eventuelle Unterstellung dev Tat als von Leopold Hilsner unmittelbar verübten Mordes unter die Strafnormen der §§ 134 und 135, Z. 1 St.-G., nicht ausfchließt, ergibt sich aus der Erwägung, daß das im § 209 St.-P.-O. aufgestellte Verbot der reformatio in pejus sich bloß auf die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe bezieht, der unmittelbare Mord aber ebensowohl als die unmittelbare Mitwirkung bei demselben im § 136 St.-G. mit Todesstrafe bedroht ist. Durch die Anwendung des § 362 St.-P.-O. ist die vom Angeklagten gegen das Strafurtell ein gebrachte Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos geworden. Die jzweite Hauptfrage und die Eventualfrage im Schwurgerichtsprozeß Pifek lautete: „Ist der augeklagte Leopold Hilsner schuldig, daß er in der Nacht von: 17. auf beit 18. Juni im Walde „Mrsnik" in der Nähe von Polna dabei, als gegen Marie Klima, Tochter des Franz und der Anna Klima aus Oberveznic, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt wurde, daß daraus deren Tot erfolgte, in derselben Absicht auf tätige Weise mitgewirkt hat?" „Ist der angeklagte Leopold Hilsner schuldig, daß er am 29. März 1899 um die sechste Abendstunde herum im Walde -Brezina bei Polna dabei, als gegen Agnes Hruza, Tochter der Maria Hruza aus Klein-Veznic, in der Absicht, sie zu töten, auf solche Art in tückischer Weise gehandelt wurde, daß daraus deren Tod erfolgte, in derselben Absicht Hand an sie angelegt oder auf tätige Weise mitgewirkt hat?" Die Geschwornen sprachen wiederum schuldig. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde v om O b e r st e n Gerichtshöfe verworfen. Im Jahre 1913 wurde vor dem Wiener Schwurgericht ein Fall verhandelt, welcher durch die Vorgeschichte, die Zwischenfälle bei der Verhandlung und die nachträglichen Vorkommnisse großes Aufsehen erregte. Der Prozeß Sautner hat aber auch, wie wir sehen werden, in der Folge angesichts des aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofes und des damit zusammenhängenden Rücktrittes der Staatsanwaltschaft von der Anklage für die Beurteilung des Falles Hilsner große Bedeutung.*) ■ Barbara Sautner, Heinrich Sautner, Gustav Paulin csek und Andreas Nowak waren angeklagt, in der Nacht zum 20. Jänner 1912 in Rannersdorf im gemeinsamen Einverständnis und Zusammenwirken gegen Alois Sautner in der Absicht, ihn zu töten und mit Gewalttätigkeiten gegen ihn fremde, bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, an sich zu bringen dadurch, daß sie dem Alois Sautner Messerstiche und Hiebe mit einer Hacke versetzten, auf eine solche Art gehandelt zu haben, daß daraus der Tod des Alois Sautner erfolgte. Nach durchgeführter Verhandlung ergaben sich folgende Anträge: die Stellung einer Hauptfrage im Sinne der Anklage gemäß § 134, 135/2 St.-G.; ferner bezüglich des Angeklagten Heinrich Sautner mit Rücksicht auf den Umstand, daß Nowak, im Gegensatz zu seinen in der Voruntersuchung gemachten Dispositionen, bei der Hauptverhandlung angegeben hat, daß Heinrich Sautner auf den Alois Sautner hingeschlagen hat, die Stellung einer Eventualfrage auf unmittelbare Mitschuld im Sinne des § 136 St.-G., weiters bezüglich des Angeklagten Heinrich Sautner die Stellung einer Zusatzfrage gemäß § 2, 11t. c, St.-G. dahingehend, ob er die Tat in einer ohne Absicht auf ein Verbrechen zugezogenen Berauschung oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Täter seiner Handlung nicht bewußt war, begangen hat, schließlich wird beantragt, bezüglich des Angeklagten Andreas Nowak die Stellung einer Zusatz^age gemäß § 2, ]it. b, St.-G., ob der Täter des Gebrauches seiner Vernunft nicht beraubt war. Beschluß des Gerichtshofes, daß den Anträgen des Staatsanwaltes und der Verteidigung in der Richtung Folge gegeben wurde, daß bezüglich sämtlicher Angeklagten Fragen nach §§ 134, 135, Z. 2, St.-G., hei Barbara Sautner auch nach § 209 St.-G. zu stellen seien; daß ferner dem. Anträge des Staatsanwaltes bezüglich des Angeklagten Heinrich Sautner eine Evenrualfrage auf unmittelbare Mitschuld gemäß § 136 St.-G. und mit Rücksicht auf die Behauptung dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung, er könne die Tat nur in der vollen Berauschung oder in einer anderen Sinnes- *) Der Fall Sautner. Ein Indizienprozetz. Von Dr. Heinrich Herbatschek. 1914. Preis 1.60 Kr. Im Selbstverlag. II., Praterstratze 13.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.