Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 31 (1914)
- Issue
- 15 (10.4.1914)
- Date
- 1914-04-10
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Br. 15 I«hrgang XXXI Dr. Bloch’s Zentralorgan für die gesamten Interessen des Judentums. o - -u o r M. k Pofisparktsflrnsml Sleartng--VerK ebr «r. 610.976. Redaktion und Administration: t HM * n li/i, Praterstraße 9 J, Telefon 14847 nP Qn Wien, 10. April 1914 : Lrscd et nt jeden LreLtng. i Sricf-Adresse: Wien, il/1, Praterstraße 9 Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. O Cr - —~ -~~~0 '' Verugsprri» für ©ißscreidj: C Halbjährig 8 Kronen: Ltnzelerümrlare 56 Heller. Für'« Ausland: Halbjährig 16 Kronen. Ganzjährig 66 Kronen. Anzeigen: Die «algespal» ° H tene Peritzeile m Heller. O P ■ .. - ■ —Qo Inhalt: Leitartik e l: Neues Material zum Nachweise des Justizirrtums im Falle Hilsner. — Offenes Schreiben an Se. Hochwürden k. Hugo Frühwirt. — Vom Jahrmarkt des Lebens: Ein antisemitisches Bubenstück. Eine antisemitische Lieferungsausschreibung des steiermärkischen Landesausschuff-s. Eine Entscheidung des Berwaltungsgerichtshofes in Kultusdeitragsangelegenheiten Die „Floridsdorfer Zeitung" und ihr „freisinniger" Antisemitismus. Der Erzherzog und sein jüdischer Gärtner. Ehrung jüdischer Gelehrten. Ein Jude, dem der Antisemitismus genützt Hot. — Zum Kapitel des Waschens der Hände. — Korrespondenzen: Oberrabbiner Dr. Güdemann. Aus dem »Jüdischen Museum", II., Malzgasse 16. Beratung des weiblichen Fürsorge-Zentralvereines zuc Pflege jüdischer Angelegenheiten in P ag. Jubenfeindliche Kundgebungen in Braila. Eine jüdische Deputation beim König von Italien. Ein jüdisches Opfer des Unglückes von Venedig. Die Vorlesungen des Dr.?)ahuda in Madrid. Pogromagitation in Kischenew. Katholische Hetze gegen den Exoürgermeister Nathan. Offizielle Vertretung der Juden in hohen Unterrichtsanstalten in New-8)ork. — Vermischtes. — Feuilleton: Saladin und Theodor Herzl. — Literatur — Briefkasten. — Notizen. — Inserate. Neues Material zum Nachweise des Justizirrtums iw Faüe Hilsner. von Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Heinrich Herbatschek (Wien). Das Verdikt im Schwurgerichtsprozeß Kuttenberg lautete: Die Geschworncn verneinten die erste Hauptfrage — lautend: „Ist LeopoldHilsner schuldig, am 29. März 1899 um die sechste Abendstunde im Brezinawalde bei Polna gemeinschaftlich mit bisher unbekannten Tätern gegen Agnes H r u z a in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt zu haben, das; daraus deren Tod erfolgte und daß der Mord auf tückische Weise vollbracht worden sei," mit elf Stimmen gegen eine Stimme und bejahten die erste Eventualfrage, lautend: „Ist Leopold Hilsner schuldig, am 29. März 1899 um die sechste Abendstunde, als im Brezinawalde von mehreren Tätern gegen Agnes Hruza in der Absicht, sie zu töten, auf tückische Weise in solcher Art gehandelt wurde, daß daraus deren Tod erfolgte, unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst Hand angelegt oder auf eine tätige Weise mitgewirkt zu haben," einstimmig. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshöfe Folge gegeben und das Urteil aufgehoben. Gründe: Der Wahrspruch der Geschwornen stellt fest, daß Agnes Hruza von mehreren Personen in tückischer Weise ermordet wurde und daß Leopold Hilsner unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst in Tötungsabsicht an sie Hand angelegt oder doch tätig dabei mitgewirkt hat. Die Verübung der Mordtat durch mehrere Personen leitet die Anklageschrift unter anderem aus dem Befunde und Gutachten der Gerichtsärzte Dr. Alois Prokes und Doktor Wenzel M i ch a l e k ab, welche auch bei der Hauptverhandlung ihrer Ansicht, eine einzige Person hätte die Tat nicht ausführen können, übereinstimmend Ausdruck verliehen. Die Tücke aber findet die Anklage darin, daß der Agnes Hruza, als sie ahnungslos am Waldsaume dahinging, eine Schlinge über den Kops geworfen wurde, um sich dadurch ihrer Person zu bemächtigen. Auch diese Annahme fand ihre Stütze in dem Gutachten der vorgenannten Gerichtsärzte, welche die am Halse der ermordeten Agnes Hruza konstatierte Strangulierungsfurche für eine lebensgefährliche Verletzung erklärten. Bei der Hauptverhandlung gab Dr. Alois P r o k e s an, zuerst seien der Agnes Hruza die an deren Kopse Vorgefundenen Wunden — wahrscheinlich mit einem Steine - zugefügt worden, hierauf sei die Strangulierung und endlich der tätliche Halsschnitt erfolgt: hiemit ist auch das Gutachten des Dr. Wenzel M i ch a l e k im Einklänge. Sowohl gegen die Feststellung einer Mehrheit der Täter als auch gegen die Annahme der Tücke - falls diese lediglich in dem Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge gefunden werden wollte - bestehen er hebliche Bedenken. Denn aus dem vom .Kassationshofe nach Zulaß -des § 362 St.-P.-O. eingeholten Fakultätsgutachten geht hervor, daß die Tat ganz wohl auch von einer einzelnen Person verübt werden konnte: betreffend die Strangulierungsfurche aber schließt das Fakultätsgutachten deren Postmortalität (ziehen der Leiche an einem Stricke) nicht aus. Das Einfangen der Agnes Hruza mittelst der Schlinge ist daher zum mindesten zweifelhaft, wobei allerdings der Entscheidung der Frage, ob nicht etwa in anderen Momenten der Tat das Merkmal der Tücke zu finden ist, nicht vorgegriffen werden soll. Auch in anderen Richtungen ist manchen tatsächlichen Voraussetzungen der Anklageschrift durch das eingeholte Fakultätsgutachten die Grundlage entzogen. Einer erschöpfenden Erörterung der betreffenden Punkte bedarf es jedoch nicht, da der Wahrspruch der Geschwornen nicht erkennen läßt, inwieweit er auf derlei dem Gutachten der Obduzenten entnommenen irrigen Annahmen beruht. Dies gilt u. a. auch von dem für die Schuldfrage allerdings belanglosen Motiv der Tat. Die Anklageschrift konstatiert nur, gestützt wiederum auf das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte, daß die Leiche der Agnes Hruza beinahe ganz ausgeblutet erschien, die am Tatorte Vorgefundene Blutmenge aber jenem Quantum