Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 31 (1914)
- Issue
- 14 (3.4.1914)
- Date
- 1914-04-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 14 Dr. Bkochs Wochenschrift. Chrirnth — Freiheit. Von Jakob S. Straßberg. Die rauhen Stürme des Winters haben ausgetobt. Die erstarrenden Fröste sind vorüber. Die Natur beginnt durch ihren schöpferischen Hauch die Erde zu erweichen und zu neuem Leben zu erwecken, damit sie sich mit saftigem Grün und zarten Blumen schmücke. Die Bande und Fesseln sind gelöst. Der lachende Frühling hat den Herrscherstab erfaßt. Unwillkürlich hören wir sie alle mit uns Juden gemeinsam rufen: 8'mau Cheiru tiienu — Zeit unserer Freiheit. Ein alter erfahrener Kaufmann hat einst den Ausspruch getan: Die größte Kunst des Kaufmannes ist, zu wissen, wann aufzuhören. Gilt dieser Spruch für alle Menschen, so gilt derselbe doppelt für uns Juden. Oft sehen wir Väter von sehr begabten Söhnen bis zu ihrem letzten Atemzuge hinter dem Pfluge ihrer geschäftlichen Tätigkeit traben, ja, bis sie hinter demselben niederbrechen, allerdings in der sich selbst und ihren Kindern suggerierten Meinung, ohne sie geht es nicht! Wohl könnte ich ihnen sofort ins Gedächtnis rufen: „Es geht auch ohne Bismarck!" Allein als praktischer Mensch will ich mit keinen Phrasen arbeiten, sondern einfach an diese Eltern die Frage richten: Habt ihr Verträge mit euren Kindern, welche euch verpflichten, einen gewissen Betrag zu hinterlassen? Wollt ihr denn ewig Köche bleiben, die wohl von allem kosten, aber nicht essen? Wollt ihr etwa eure geschäftliche Uhr ganz aufziehen, damit die Kinder nichts mehr dabei zu tun haben? Oder wollt ihr d'en Kindern die Freude an dem Selbstverdienen nehmen? Nein, meine lieben Väter! Mit diesem Vorgehen habt ihr euch selbst um eure Freiheit gebracht und den Kindern die Freiheit vorenthalten. Ist von euch einmal der Grund zum Vermögensgebäude gut gelegt, dann ist es Zeit zum Aufhören — ,,8'man Ohemnhemi-. Ein solcher Mann hat gewiß eine stattliche Reihe von Jahren der Arbeit hinter sich und hat das wohlverdiente Recht, die reife Frucht, die er unter Sorgen und Plagen knospen, blühen und reifen gesehen, auch mit Muße zu verzehren. Andererseits ist es unsere Pflicht, die Kinder beizeiten in das .geschäftliche Leben einzuführen, damit sie lernen, das von uns eingerichtete Rad weiter laufen zu lassen oder auch bei höherer Intelligenz mit größerer Schwungkraft in Bewegung zu setzen.^ Dadurch werden sie gehämmert und gestählt etwaigen widrigen Schicksalen entgegentreten können. O, wie herrlich ist es ' für Eltern, bei Lebenszeit noch eine Reihe von Jahren das Tun und Lassen der Kinder beobachten und verfolgen zu können. Wie hebt sich freudig die Brust eines Vaters, wenn ihm die Kinder mit jugendlich frischen und glänzenden Augen von ihren erzielten Erfolgen zu berichten wissen. Eine solche Fülle von jGenüssen wird aber im Strome der Ewigkeit für beide Teile versinken, wenn der Vater erst im späten Alter die Zügel den Kindern überläßt. Beherziget nun, ihr lieben Väter und Mütter, meine Worte, die auf Erfahrung beruhen. Lernet aber auch von der Natur; wie diese saftiges Grün und Blumen erzeugt, wenn ihr die Bande und Fesseln genommen werden, so auch unsere lieben Kinder. Darum lasset den Frühling den Herrscherstab ergreifen, eurer Freiheit wegen und der Freiheit eurer Kinder zuliebe, dann kommt für euch beide — Cheiru th — Freiheit! Seite 221 Korrespondenzen. Die Oberlehrerftelle an der Werdertorschule. In der kaiserl. „Wiener-Zeitung" vom 24. März 1914 hat der k. k. Bezirksschulrat Wien nunmehr den Konkurs zur Besetzung der Oberlehrerstelle an der allgemeinen Volksschule für Knaben und Mädchen im 1. Bezirke, Werdertorgasse 6, für eine zur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichtes befähigte Lehrkraft verlautbart. Damit gelangte eine Streitsache zum Abschlüsse, welche zehn volle Jahre den Wiener Kultusvorstand und die Schulbehörden aller Instanzen beschäftigt hat. Als am' 24. Jänner 1904 der jüdische Oberlehrer dieser Schule, Philipp Brunner, starb, hätte dem Gesetze entsprechend diese Stelle, weil nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre die Majorität der Schüler dem jüdischen Glauben angehörte, für eine zur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichtes befähigte Lehrkraft ausgeschrieben werden müssen. Trotz der vom Kultusvorstande erhobenen Beschwerden und Rekurse wurde nun durch Auflassung von Klassen, Aendederung des Schulsprengels, Bestellung eines dem jüdischen Glauben nicht ungehörigen provisorischen Leiters und dergleichen Maßnahmen noch mehr eine Aenderung des bestandenen Verhältnisses herbeigeführt, so daß endlich im Jahre 1909 der Durchschnitt der Schüler in den letzten fünf Jahren eine katholische Majorität aufwies. Nun wurde vom Bezirksschulräte ohne Rücksicht daraus, daß die Angelegenheit über Beschwerde des Wiener Kultus- Vorstandes beim Verwaltungsgerichtshofe anhängig war, die Oberlehrerstelle für einen Katholiken ausgeschrieben und mit einem solchen besetzt. Am 24. November 1910 hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Kultusgemeinde Folge gegeben und entschieden, daß für die Besitzung der Oberlehrerstelle an der Werdertorschule jenes Schülerverhältnis maßgebend sei, welches sich im Zeitpunkte der Erledigung dieser Oberlehrerstelle, also im Jahre 1904, als Durchschnitt der letzten fünf Jahre ergeben hat. Infolge dieser Entscheidung ergingen wiederholt Aufträge des Unterrichtsministeriums an den Landesschulrat und von diesem an den Bezirksschulrat, die Besetzung der Oberlehrerstelle an der Werdertorschule im Sinne der Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung vorzunehmen, doch blieben all diese Aufträge seitens des Bezirksschulrates unbeachtet. Noch im Oktober 1913 erwiderte Bürgermeister Dr. Weiskirchner auf eine Interpellation des Gemeinderates Dr. Schwarz-Hill er in dieser Angelegenheit, „daß nach der Aktenlage dermalen keine Möglichkeit bestehe, die bezeichnete Schulleiterstelle zur Ausschreibung zu bringen." In einer neuerlichen Ministerialbeschwerde wurde nun vom Wiener Kultusvorstande darauf hingewiesen, daß es sich wohl kaum jemals noch ereignet haben dürfte, daß ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Grunde vollständig wirkungslos bleibe, weil die unterste Instanz sich Jahre hindurch weigert, den Aufträgen der ihr übergeordneten Instanzen Folge zu leisten. Das Ministerium wurde gebeten, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit den Bestimmungen des § 7 des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes endlich entsprochen werde. Als Folge dieses Schrittes ist nun die eingangs angeführte Ausschreibung zu betrachten, die in Anbetracht der großen Erregung, welche die Angelegenheit in den weitesten Kreisen hervorgerufen hat, von allgemeinem Interesse ist.