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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1914-02-06 · 6 (6.2.1914) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
31 (1914)
Issue
6 (6.2.1914)
Date
1914-02-06
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Leite 66 Dr. Bkochs Wochenschrift. Nr. 6 Gin wunder Punkt U?».i Dr. Simon Mandl, Rabbiner. Line der sozial-ethischen Segnungen der Bibel bildet der Sabbath. Denn er ist von universeller Bedeutung. Er bildet den Kontakt -zwischen der schöpferischen Allmacht und dem werktätigen Subjekt. Er ist gleichsam ein Sendbote aus besseren Welten, der dem Ebenbild Gottes nach den Tagen ruheloser Hast und Gier sein besseres Selbst wiedergibt, die vom Haupte gesunkene Krone aufsetzt, das Joch abnimmt, d. ihn zum Tiere erniedrigt und die Fesseln löst, die der Mammon ihm geschmiedet. Vom Lobe des Sabbathes wiederhallt darum unser Schrifttum das ihn ein „kostbares Kleinod" nennt, welches im Ver dorgenen ruht" (Sabbath 10 b), einen „Teil von der Beseeligung des Edens" (Berachoth 56. b, Mechiltha Ki stjsa): ein „Heiligtum für die Ewigkeit, weil die Väter dafür sich aufgeopfert" (Midr. r. 1. M. Absch. 11: 2. M. Absch. 21 und 30). Kein Wunder darum, wenn des Sabbaths poetischer Zauber auch alle diejenigen in seinen Bannkreis unwiderstehlich gezogen, die im Reiche der Kunst Bürgerrecht besitzen. Ihm haben Heine in seiner „Prinzessin Sabbath" und Meister der Palette, wie Rembrandt, Israels, Oppenheim, Kaufmann. Pilichowski, Epstein und viele andere in ihren von Sabbathstimmung verklärten Meisterwerken unvergängliche Denkmale gesetzt. Unter allen heiligen Gütern, sagt S. R. Hirsch (Der jüdische Sabbath, S. 1h mit welchen das Judentum seine Bekenner beglückt, ist. keines so heilig, keines so reich an Segen und Beseeligung, als das Gut der ältesten Institution der Erde, als das Gut des Sabbaths. Nehmet dem Juden seinen Sabbath und ihr habet ihn der reichsten, unschätzbarsten Perle beraubt... Darum wird jener Verein, der dieses Kleinod zu heben sich bemüht, der Verein „Schomre Schabbos" <Wien, II. B^irk, Kleine Schiffgasse 10; vergl „Oesterreichische Wochenschrift" Nr. 46, 1913), wenn auch über manche Hindernisse, seinen Weg machen, weil er mit einem religiösen zugleich ein sozial-ethisches Werk fördert. Aber eines jener besagten Hindernisse wollen diese Zeilen andeuten, gleichsam wie auf einen wunden Punkt Hinweisen; es ist die in vielen Gemeinden dadurch hervorgerufene Sabbathentweihung, daß in denselben der Markttag der Woche am Sabbathe abgehalten wird. Ls ist eine Gepflogenheit, die aus' Derwundenen Zeiten herüberreichend, in unserer sich duldsam nennenden Gegenwart geduldet wird. Und doch bildet sie einen steten drohenden Gewissenszwang für die Mitglieder der betreffenden Kul tusgemeinde. Und das Bedenkliche daran ist, daß die ser Usus in Gemeinden besteht, die durch die Macht der Verhältnisse heute bedeutende Zentren der Judenschaft bilden. Ehemals waren die fraglichen Städte infolge der drakonischen Maßregeln den Juden verschlossen: es waren Städte mit allen Bedingungen für eine gedeihliche industrielle Betriebsamkeit. Ihre Tore -wurden hauptsächlich mit der Freizügigkeit des Jahres 1848 den Juden erschlossen: und zwar, wie die Erfahrung lehrt, zum Segen dieser Städte. Aber leider, nicht zum Segen eines wesentlichen Teiles der Religion des alten Stammes - des S a b b a 1 h e s. An dieses Kleinod Israels hat man da vergeben und aus lauter Toleranz und Freizügigkeit auch der Zerstörung desselben freien Zug gelassen. Im Jahre 1562 mutzten bekanntlich die Juden der Sudetenländer unter Rudolf dem Zweiten den Wandersttzab ergreifen, der Wochenmarftstag wurde auf den Samstag verlegt: dabei blieb es aber unvorsichtigerweise auch seit 1848: und ein -Juwel des Judentums, fein Sabbath, istseit damals in den betreffenden Städten begraben. In unserer modernen Zeit verbriefter Glaubensduldung bildet dieser mittelalterliche Brauch aber einen goto i'chen Mißbrauch. der für uns Bekenner des Judentums fein Bedenkliches in moralischer, religiöser, pekuniärer, ja sogar allgemein gesetzlicher und pädagogischer Hinsicht hat: In moralischer Beziehung stempelt dieser Zustand die Juden der betreffenden Stadt zu einem Bürger zweiter Klasse. Wie mutz das oberflächliche Laienurteil über das moralische Empfinden bon Leuten denken, die sich eine offenkundige Nichtbeachtung ihres Teuersten bieten lassen müssen? Denn in der Tat, seit dem Konzil von Nicäa (326 nach der gewöhnlichen Zeitrechnung), der ersten offiziellen Verlegung des Sabbathes auf den Sonntag, ist uns der siebente Tag, der Ruhetag, mehr als blctz religiöses Symbol: mehr denn je ein Sinnbild fe bstbewußter, moralischer lleberzeugungstreue. In religiöser Hinsicht beruht das Bedenkliche dieses Zustandes darauf, datz jede Entfaltung der gläubigen Psyche, die zweifellos.am konfessionellen Ruhetag sich ausleben.will, einen fortwährenden Widerstand begegnet. Schon §3 des Musterstatutes unserer Kultusgemeinden nimmt auf diese religiöse Auslebung des Gemütes Bedacht in den Worten: „Aufgabe der Kultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern . . . für den Bestand und die Erhaltung der nötigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, für die regelmäßige Abhaltung des Gottesdienstes, und zwar mindestens an jedem Sabbath und an den israelitischen Festtagen." Das Gesetz verfolgt also die löbliche Absicht. am Sitze der Kultusgemeinde, den es seit der „Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse" anno 1893 festgesetzt, eine Stätte religiöser Wirksamkeit zu sichern. Nun bildet der Wochenmarkt am Sabbath durch seinen sieten Widerstreit zwischen Erwerb und - Religion, ein eklatantes Hindernis dieser Absicht der hohen k. k. Behörde und somit eine fortwährende religiöse Beeinträchtigung. Denn wahrlich, nicht jedermann hat die religiöse Kraft, noch dazu als Familienvater, dieser Lockung des Erwerbes auf die Dauer widerstehen zu können. Es gehört viel Opferwillen dazu, das Verdienst der Sabbathheiligung und nicht den Verdienst der Sabbathentweihung zu suchen. Hieraus ergibt sich nun das Bedenkliche unserer Sache in pekunärer Brechung. Im Interesse des religiösen Kaufmannes, dem freilich kein noch so großer Erwerb um die Preisgabe des Sabbathes wohlfeil ist, ist wohl die Frage berechtigt, warum gerade er unschuldigerweise ein Opfer des religiös weniger gewissenhaften- Konkurrenten werden muß? Bezeichnend nach dieser Richtung hin ist es ja, daß die Jahrmärkte von den M T. Marktbehörden nicht konform mit dem Sabbathwochenmarkt auch für den Samstag festgesetzt werden, was ja nur konsequent wäre. Offenbar weil sie auf das religiöse Empfinden auswärtiger Marktbesucher Rücksicht nehmen. Wie kommt nun der fromme Kaufmann des betreffenden Ortes, der seine Steuern an Stadt und Land pünktlich entrichtet, dazu, um seinen Erwerb am üblichen 'Wochenmarkt geschädigt, also von Gesetzeswegen pekuniär benachteiligt zu werden? Hier ist auch der Ort, das Dilemma zu berühren, das nicht nur in religionsgesetzlicher, sondern auch in allgemein g e s e tz l i che r Hinsicht, nämlich mit B^ug auf das legale Eheaufgebot, aus besagtem Zustande notwendig sich ergeben mutz: Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch 8 126 schreibt vor: „Die Verkündigung der Ehen muß in der Synagoge oder indem gemeinschaftlichen Bethause . . . an drei aufeinanderfolgenden Sabbathen geschehen". . ... Wie nun, wenn die im 8 71 des allg. bürgerl. Gesetzb. als notwendig «orausgefetzte gottesdienstliche Veranstaltung „infolge des Sabbath-Wochen-

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