Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 31 (1914)
- Issue
- 4 (23.1.1914)
- Date
- 1914-01-23
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 54 Dr. Bkochs Wochenschrift. Nr. 4 Man könne natürlich den Inden ihre Gedanken nicht vorschreiben, aber was den gegebenen Einzslfall anbe trifft, so sei es vollkommen sicher, daß hier nichts Anstößiges ausdrücklich enthalten sei. (Quomodo Judaei his utantnr privatim aut abntantur hoc incertum est. istud certissimum nihil hie expresse liaberi qnod Sanctae Religioni, bonis moribus. aut anctoritati prineipis possit esse contrarium.) Zum Schluß meint Kollar, die Zensur wäre übertrieben gewesen und stände es zu bedauern, wenn unwissenschaftliche Verdächtigungen und Mutmaßungen dem Buchdrucker oder der Druckkunst einen Schaden verursachen würden. (Censura certe nimia est, et apologia doctiet insignis, et dolendum sane esset, si ob indoctas snspia ciones et conjecturas tarn typographus quam ty^ographi» ipsa damuum aliquod pat.i deheret. Dieses Gutachten bildet die Unterlage für die günstige Erledigung dieser Angelegenheit seitens der Bücher-Revisions- Commission, welche dasselbe abverlangt hat, sowie seitens der Hofkanzlei, welche dementsprechend der Kaiserin Maria Theresia ihren Vortrag erstattet hat. Denselben Gedanken wie obiges Gutachten hat dann der Kreis, in welchem Hofrat v. Sonnenfels das große Wort führte, gelegentlich ausgedrückt, jedoch nur mit einer anderen Begründung, nämlich unter Anwendung der sogenannten Toleranzidee, aber nicht besser.') Im Berichte des Galizischen (tiibenmims oom 22. TI. 1791 befindet sich nämlich als lOter folgender Passus: ,,Homberg, („der Oberaufseher der jüdischen Schulen" und der „Zensurgehilfe", wie der Titel lautete,) fügt aber die Anfrage bey, wie sich zu verhalten sey? wenn solche jüdische Bücher zur Erhaltung des Imprimatur vorgelegt werden, in denen zwar nichts gegen das Christen tum und die Landesgesetze vorkommt, darin hingegen. Lehren enthalten sind, die zur Intoleranz oder Verachtung anderer Nazionen, zuweilen selbst solcher, die Wohlthäter der Jüdischen (sie!) sind, leiten." Ein trauriges Beispiel aus einer traurigen Epoche, wo sich manche Juden veranlaßt sehen konnten, auf Kosten ihrer Glaubensbrüder vermittefft Denunziationen das Vertrauen der Behörden zu gewinnen und in die Höhe zu streben. Das Gubernium hatte nicht übel Lust, die Sache aufzunehmen. Die Lemberger Negierung schlägt daher in ihrem obgenannten Berichte auch ohne weiteres vor, „daß, so wie ein jüdisches Buch neu aufgelegt werden sollte, er (sc. Homberg) selbst, oder durch den jüdischen Translator die anstößigen Stellen übersetzen, und deren Auslassung oder Verbesserung vorschlagen sollte. Diese würde nun sonach jedesmal der Studien- und Censurs-Hofcommission unterlegen, und so könnten, . . . nach und nach auch jüdische Religionsbücher von Anstößig-, Gehässigkeiten und Albernheiten gereinigt werden." Allein die aufgeklärten Wiener Kreise konnten sich mit dieser Auffassung nicht befreunden. Das Protokoll der k. k. Studien- und Censurs-Hofcommission mit Hofrat v. Sonnensels als Referenten vom 3./V. 1791 spricht sich darüber folgendermaßen aus: „Die Einleitung der Censur auf die Art, wie solche von dem Gubernium vorgeschlagen wird, ist zweckmäßig, und kann daher genehmigt, dabey aber mutz der Landesstelle die Bemerkung gemacht werden: daß in Gebetbüchern oder Andachtsübungen oder sonst in Büchern, welche auf die Religion oder Andachtsübung der Iuden Beziehung haben, Abänderungen zu machen, mit der von dem Staate der Iudenschast zugesagten Toleranz unvereinbarlich sey." Kustos Kollar hatte denselben Gedanken schon Jahrzehnte früher ausgesprochen nur anspruchsloser und mit der alleinigen Berufung auf das Leben und auf die Vernunft, was sogar einen weit besseren Eindruck zu Vgl. Archiv der Hofkanzlei Nr. 67 ex Majo 1791. erwecken vermag. Tatsächlich hat auch schon damals diese bessere Erkenntnis gesiegt. Jedoch die Prager Jesuiten gaben auch ferner kekne Ruhe. Schon fünf Jahre später mußtet der Staatsrat beraten über „die von der Böhmischen Repräsentation angezeigten Anstände, welche sich bei Einsetzung derer von der Francisco Neumannin privilegierten Buchdruckerin zum Verkauf gebrachten Hebräischen Bücher ergeben haben". Infolge einer Beschwerde an die Kaiserin wegen der Beschlagnahme dieser Bücher wurde natürlich von der Böhmischen Repräsentation eine diesbezügliche Aufflärung abverlangt?) Beim Einblick in de« hierauf eingeschickten Bericht^) vom 6./IV. 1761 ersieht man, daß sich eigentlich nichts ergeben hat. Es sind aus Brünn nach Prag geschickte. Gebetbücher dortselbst über Betreiben des „Consistorial-Censors S. I. Pr. c. Zeleni" beschlagnahmt worden, weil er gewisse Verdachtsmomente gegen deren Zulässigkeit wahrgenommen hat. Manche Bücher waren nämlich „in der von Dero Allerhöchsten Hoff-Stelle erteilten Specification nicht enthalten, folglich auch nicht zu eruieren gewesen, ob selbige von der Censurirungs-Hoff-Commission approbiret, bey einigen hingegen ein distinct — mit hin der Consignation nicht über einstimmender Format wahrgenommen worden". Diese verdächtige Angelegenheit mußte nun formaliter untersucht und erforscht werden. Eine Kommission ad hoc wurde aufgestellt. „So haben wir. . . den allhiesigen Mittels Rath Baron Kruße von Qualtenberg aufgetragen. mit Zuziehung des Pjis Censoris und des Professoris Theologiae Ord. S. Augnstini Pris Schmalthns als eben der Hebraeischen Sprache kundigen, diesen obmovirten Gegenstand zu erörthern, und den Befund dem- Höchstens hiehero anzuzeugen." Es kam nun heraus, daß diese Bücher „nichts in sich enthielten, was den Verkauft derer selben zu untersagen verdienet, mithin splche der Eigenthümerin unbedenklich ausgefolget werden könnten". Diese Bücher, welche nichts anderes gewesen sind» „als Tägl. und Wochengebether der Juden, mithin gar nichts ärgerliches in sich fassen", und auch sonst mit der Approbation der Prager Zensurbehörde im Handel sich befinden. waren dieser Kommission wohl bekannt. Ueber ein Buch waren sich die oberwäbnten Mitglieder der Untersuchungskommission nicht im Klaren, „tturrespectu des Buckes Korban Mincha, genannt. Massen solches in dem Cathalogo nicht enthalten, weder vorerdeuthen Patribns bekant ist". Es sei bemerkt, daß dies nur ein besonderer Titel ist für das tägliche Gebetbuch. Es hat sich zwar nichts Verdächtiges ergeben, allein mit aller Bestimmtheit kann man es doch nicht wissen, wenn man den Inhalt nicht so ohne weiteres zu entdecken vermag. Darum muß für die Zukunft gesorgt werden. Die Rew-äsentation fand es darum für nötig, der Kaiserin vorzuschlagen, beziehungsweise anzuftagen, ob „Allerhöchst Selbst zur Vorbiegung verschiedener llnterschleiffen an Dero Censur-Hoff-Commistion nicht etwa die gnädigste Verfügung ergehen zu lassen, werden geruhen wollen, womit bey Ausfertigung und Erlheilung derer Consignationen. über die zu verkauffende Hebraeische Bücher allemahl ein verläßlicher Format, sowohl als die Edition, und das Jahr mit bsngedrucket und erpimiret werde". Schon am 27./IV. wurde dieser Vortrag von der Hofkanzlei der Zensurkommission in Wien zur Aeußerung eingeschickt. Am 8./V. hat dieselbe unter dem Vorsibe van Swietens den allerhöchsten Vortrag beschlossen, worin der Vorschlag der Böhmischen Repräsentation betreffs Anlage des Verzeichnisses der zugelassenen Bücher akzeptiert, sowie die Kontrolle der anlangenden Bücher den Prager Jesuiten zugestanden wird, jedoch unterließ sie es «0 Val.^Staotsratakten 815 v. I. 1761. 7) Vgl/Archiv, der Böbm. Oesterr. Hof Kanzlei Drz. 1760. s) Vgl.rJbidemziö.?ex?Juni» 1761.