Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1913-12-12 · 50 (12.12.1913) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
30 (1913)
Issue
50 (12.12.1913)
Date
1913-12-12
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3022035-3022086--22721-3047881
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 916 Dr. Blochs Wochenschrift. Nr. 80 verlangte jedoch, nach Gesetz und Brauch heimgeführt zu werden. Der Mann ging darauf ein und sie beschworen das Gelöbnis. Sie rief den allsehenden Gott zum Zeugen an; indeß lief ein Wiesel über den Weg, und er wählte dieses und den Brunnen seinerseits als Zeugen. Sie schieden von einander. Der Mann vergaß das Gelöbnis und heiratete ein anderes Mädchen, während seine Braut alle Freier übwies. Doch erging es ihm fürderhin sehr schlecht, so daß er sich seines Eidbruches erinnerte. Viele Jahre vergingen, und die verlassene Braut, die durch Gram und Kummer abgehärmt war, hielt noch immer ihrem Angelobten die Treue, bis er, durch Schicksalsschläge zermürbt, vor sie hintrat und seinen Eid einlöste. Indessen könnte man einwenden, daß dies alles nur haggadisch sei und wenig Beweiskraft besitze. Daher sei noch Folgendes hinzugefügt: Das größte, unumschränkteste Vertrauen, das die jüdischen Mädchen selbst bei den strengen Gesetzeslehrern ihres Volkes, und zwar sogar in halachischer, also durchwegs religionsgesetzlicher Beziehung genossen, beweisen viele talmudische Entscheidungen, die in der Praris wirklich gehandhabt wurden. So in der Mischna tb. Kiduschin 65 a): Wenn ein Mann behauptet, daß er sichein Mädchen vor Zeugen angelraut habe, das Mädchen aber dies in Abrede stellt und die Zeugen nicht vernommen werden können, weil sie übers Meer ausqewandert sind, so ist den Worten des Mädchens Glauben zu schenken. Sie darf daher einen seiner Verwandten, seinen Vater, Bruder oder Sohn heiraten, weil ein Verwandtschaftshindernis nicht besteht. Ferner gleichfalls eine Mischna (b. Kethuboth 13 a): Ein verheirateter Mann scheidet seine Frau und behauptet, dieselbe wäre bei der Ehelichung keine Jungfrau gewesen, so daß ihr nicht das ganze, einer Jungfrau im Gesetz bestimmte Gut der Hochzeitsverschreibung (200 Sus) gebühre, sondern bloß die Hälfte. Sie devoniert jedoch, daß sie die Integrität ihrer Jungfräulichkeit durch eine äußerliche Verletzung verloren hätte, dann ist, so entscheidet die Mischna. nicht er, sondern sie beglaubt und steht ihr das Recht zu, die ganze Hockzeitsversckreibung gerichtlich eimutreiben. Als ein Arni,ment kat exoehen mag aber erst das Gesetz in der Mischna (cf. Ehagiga 14 bl über die Ebelichuna des Hohenpriesters, wobei bekanntlich die denkbarste Gewissenhaftigkeit, ja die peinlichste Tadellosigkeit in bezug auf die Moralität der zu wählenden Jungfrau vorgesehen war, betrachtet werden. Schon die Fragestellung: fWo köm p r« ircb-n* rrr'j? ob der Hohepriestereine virgg yraeßman« die ihre Unberührtheit versichert, heiraten dürfe, wäre ohne dieses uneingeschränkte Vertrauen einfach unmöglich. Deutlicher noch beweist die strikte Entscheidung, daß der Hohepriester dieses Mädchen heiraten könne. Das eine Beispiel aus dem Gebiete der Halacha spricht Bände. Denn so unbedingtes Vertrauen kann nur das Ergebnis langer Erprobtheit und trefflicher Bewährung sein. Diese wenigen Fälle der talmudischen Jurisprudenz reichen vollkommen hin, dem jüdischen Mädchen bis gegen Ende des Altertums das beste Leumundszeugnis der Unbescholtenheit und der Moralität ausstellen zu können. Nun noch etwas über die Jüdin im Mittelalter. Hier sei der Frau Nahida Lazarus das Wort erteilt. In ihrem gründlichen Werke (Das jüdische Weih. 3. Aufl 1896, S.. 115 ff.) heißt es: „Mit der Zeit scheinen die mönchischen Blutsauger und Henkersknechte erkannt zu haben, daß ein gut Teil der starren Anhänglichkeit der Juden an ihren Glauben der Heldenhaftigkeit der jüdischen Frauen zuzuschreiben sei, wenigstens mehren sich die Anzeichen einer Verfolgung der Jüdinnen. Im Jahre 1501 wurden 67 Jüdinnen verbrannt: als ein Mönch, der einer Jüdin Gewalt antun wollte, von dieser in der Notwehr getötet wurde, überfielen die Rächer die Gemeinde, und gegen viertausend Menschen wurden grausam erschlagen, darunter besonders viele furchtbar gemißt handelte Frauen. Einige Jahre später stürzen sich dreizehn Frauen aus Verzweiflung ins Wasser. Wiederholt liest man von Frauen, die den Ertrinkungstod suchten. Ihr Vorbild ist jene Esther, die Tochter eines Synagogenvorstehers im 11. Jahrhundert, welche mit einer Anzahl Genossinnen, alle mit Steinen beschwert, sich in die Mosel stürzte. Wohl an hunderttausend Frauen und Jungfrauen haben sich so im Laufe der Zeit das Leben genommen, um nicht Dem Gotte Israels ungetreu zu werden. Schön ist die folgende Erzählung aus früherer Zeit. Rabbiner reisen auf dem Mittelländischen Meere und fallen Seeräubern in die Hände. Einer der Rabbiner — er hieß Rabbi Moses — hatte Weib und Kind bei sich. Für die Frau erglühte der Hauptmann des Schiffes und verfolgte sie mit seinen Anträgen. Sie, die sich nicht mehr zu schützen wußte, fragte ihren Mann auf hebräisch, ob die, welche im Meere umkommen, auch auf eine Auferstehung hoffen können? Er antwortete ihr mit den Worten aus der Bibel: „Gott spricht, aus Basan bringe ich zurück, bringe zurück aus den Tiefen des Meeres": worauf sich das treue Weib ins Meer stürzte und ertrank. — Viel wäre noch über die Keuschheit und Treue der Jüdin im Mittelalter zu sagen. Aber diese Zeilen sollen über den Nahmen eines Zeitungsartikels nicht hinauswachsen. Hinsichtlich der neueren Zeit brauchen wir nur in das volle Leben zu greifen. Die Aera der Familianten — das sind Juden, die nach einem niunerns clausus heiraten durften — hätte unter anderen Untertanen Maria Theresias gewiß eine erschreckende Entsittlichung herbeigeführt. Wie anders bei den Juden! Sie gehorchten im Sinne Sokrates' den vaterländischen Gesetzen. auch wenn diese Unrecht halten. Sie hielten es mit ihrem Weisen, Samuel Jarchinüab: Das Gese^ des Staates ist Gesetz. Und auch in der Gegenwart. Wohl noch nie war das Ausheiraten der Mädchen materiell mit solchen Schwierigkeiten verbunden, wie jetzt. Das Smken aller Werte und die Erschwerung der Eristenzgründung brachten es mit sich, daß der jüdische iunge Mann zunächst auf eine pekuniäre Stütze und Hilfe Bedacht nehmen muß. Mitunter harren, auch in gutsituierten Häusern, mehrere Schwestern viele Jahre auf eine Gelegenheit, sich ausheiraten zu können. Die Mutter tröstet bald die Aelteste. bald die Jüngste: denn auch schon diese steht im Alter der Reife. Und gar in ärmeren Häusern. Wie schwer hält es da. ein Mädchen zu versoraen! Die Sittsamkeit jedoch bewahrt das jüdische Mädchen vor der leichtfertigen Liebe und damit vor Befleckung des Elternhauses. Denn zu tief eingewurzelt ist dem iüdsschen Mädchen der kategorische Imperativ der jüdischen We'Sheitslehrer: b -wa« p pm* „Halte dich fern von Häßlichem und von dem, was ihm ähnsich sieht" (b. Chüllin 44 b). Daß es Ausnahmen auch von dieser Regel gibt, soll nicht geleugnet werden. Doch sind da die Ausnahmen stets so gering an Zahl aewesen. daß man sie leicht übersehen konnte. Richtig heißt es im Midrasch (zu Leviticus 24. 10), daß die Israelitinnen schon in der Knechtschaft Aegyptens die Probe auf ihre Ehrenhaftigkeit bestanden haben: Eine Israelitin hatte einen Sohn von einem Aegypter, und die Bib el hat sie heraus gestrichen. Und anderwärts: Durch das Verdienst der ersten Erzmutter Sarah, die sich der Treue und Reinheit befleißigte Orron o*n?i ba '"np-, navy m-ci) sind auch ihre Töchter bis in die spätesten Zeiten geheiligt worden: denn das Bewußtsein der adeligen Abstammung von sittenreinen Müttern ist lebendig in ihren

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.