Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 47 (21.11.1913)
- Date
- 1913-11-21
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3022035-3022083--22661-3047818- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 47 De. Blechs Wochenschrift. Seite 859 den letzten Feldzug milgemacht haben, erfüllt werden könnte, was aber die anderen betrifft, darüber kann ich jetzt nichts sagen." Das ist alles, was Take Ionescu geglaubt hat, über die Angelegenheit sagen zu müssen, und es ist klar, daß er damit den Willen der rumänischen Regierung kundgetan hat, in bezug auf den Antisemitismus nicht hinter Rußland Zurückbleiben zu wollen. Das Kiew ec Ur teil. Die eben eingetroffene „Petersburger Zeitung" schreibt in einem Leitartikel über das Ende des Kiewer Rituatmordprozestes: „Obgleich die langwierigen Zeugenaussagen auch nicht ein betastendes Moment für Beilis ans Licht förderten, obgleich im Gegenteil die sich mehrenden 'Verdachtsgründe für eine Schuld der Christin Wera Tscheberjak die Version eines Ritualmordes erst recht unmöglich machten, obgleich die Experten in allen Punkten einander widersprachen, haben der staatliche Ankläger Wipper und die Pcivatancläger Schmakow und Samyslowski die Schuldigsprechung des unschuldigen Juden Beilis mit allen Mitteln durchzusetzen versucht. Man geht fehl, wenn man annimmt, daß es sich hier wirklich um den ermordeten Knaben Iuschtschinski und dessen Mutter, daß es sich andererseits um die Person des unschuldig angeklagten Be.lis gehandelt habe. Jufchtschinski und Beilis waren nur der äußere Anlag für einen mächtigen Kampf um ein ganz anderes Objekt, um die Blulankiage des Judentums. Dieser Kampf ist von jenem nationalistischen reaktionären Lager hecvorgerufen worden, das mündlich und in Proklamationen wie in der Presse den Verdacht eines Ritualmordes ausgesprengt hat, bevor die Anklage erhoben ward. Zu diesem Lager gehört der Verein Dwuglawy Orel mit seinem freiwilligen Detektiv Golubew, zu ihm gehören alle die nationalistischen Blätter wie „Semschtschina", „Rustk. Snamja", „Now. Wremja", „Sswet" usw., die sich seit Monatsfrist einer schrankenlosen Judenhetze hingegeben haben. Diese Kreise waren durch die Privatankläger Samyslowski und Schmakow vertreten: sie haben sich um Juschtschinskis Mutter nicht bekümmert, ihre Aufgabe, ihr mit wilder Leidenschaft verfolgter Zweck war: die Erbringung eines Beweises für das Bestehen jüdischer Ritualmorde. Wenn dieser Beweis gelungen wäre, so wäre dem Antisemitismus ein ungeheurer Trumpf in die Hand gegeben und dem Judentum, das als eine der mächtigsten Stützen des Liberalismus angesehen wird, ein Stoß ins Herz versetzt worden. Die Erbringung eines Beweises der Existenz von Ritualmorden auf dem Wege der Expertise muß als gescheitert gelten. Wenn es auch der Anklage gelungen ist, zwei Mediziner und einen katholischen Geistlichen ausfindig zu machen, die zugunsten der Ritualmordversion aussagten, so standen jenen die Arteile namhafter Gelehrter gegenüber. Deshalb steigerten sich aber nur die Bemühungen der Ankläger, eine Schuldigsprechung des Beilis ducchzusegen. Denn die Verurteilung eines Juden für einen Ritualmord hätte, auch wenn nur einige dunkle und verwirrte Bauern- und Kleinbürgerköpfe dahinter ständen, als ein eklatanter Sieg des Ritualmordgedankens erscheinen müssen. Daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft in Leidenschaftlichkeit und Voreingenommenheit mit den Vorkämpfern nationalistischer Parteipolitik wetteiferte, ist das Bedauerlichste am ganzen Prozeß. . . Weil dieser Prozeß mit all seinen Ungeheuerlichkeiten zum Himmel schrie, weil ec weder im 20. Jahrhundert noch im jetzigen Rußland hätte Platz finden dürfen, haben sich weiteste, auch vom Juden- ' tum ganz unabhängige Kreise glühend für ihn interessiert. Es war eben eine Frage der Kultur, der Humanität. Beilis ist freigesprochen worden. Die Geschwornen haben den nationalistischen Verlockungen widerstanden und die Frage, ob Beilis aus religiös-fanatischen Gründen den Mord an Iuschtschinski begangen habe, verneint. Es ist doppelt anerkennenswert, daß die Geschwornen nach der Bejahung der ersten Frage die Schuldfrage verneint haben. Ist schon durch den Ritualmordprozeß und seine Führung ein unübersehbares Unheil entfacht worden, so ist doch dieser Sieg der Gerechtigkeit ein Sieg der Menschlichkeit und des Lichtes über mittelalterlichen Fanatismus, finsteren Aberglauben und nationalistischen Haß, die jede menschliche Kulturgemeinschaft untergraben." Professor der Theologie Dr. Hermann L. Strack über den Kiewer Prozeß. . In einer von der „Oestecreichisch-Israelitischen Union" einberufenen Versammlung im Beethooensaal hielt am 18. ds. abends der Professor der Theologie an der Berliner Universität, Dr. Hermann L. Strack, einen Vortrag unter dem Titel: „Die Ritualmordbeschuldigung und die neuesten Prozesse". Sowohl der Name des Redners, der seit Jahrzehnten durch zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen bemüht ist, den Ritualmordwahn zu bekämpfen, als auch der Gegenstand des Vortrages wirkten zusammen, um den weiten Saal mit einem zahlreichen distinguierten Publikum zu füllen. Professor Strack, mit lebhaftem Beifall begrüßt, erörterte zunächst den Ursprung der Blutbeschuldigung und wies nach, daß diese noch nicht siebenhundert Jahre alt sei und mit dem allgemeinen Glauben an die zauberische und medizinische Wirkung des Blutes Zusammenhänge. Bei der schnellen Verbreitung der Beschuldigung haben viele Faktoren mitgewirkt^ Haß und Neid, die an die Beobachtung religiöser Vorschriften gebundene Bereitung der Osterbrote, der bei der Passahfeier gebrauchte rote Wein, welchen manche irrig für Blut hielten, und das zur Heilung der Beschneidungswunde dienende „Drachenblut", wie das dunkle Harz einiger Palmenarten genannt wird. In seinen weiteren Ausführungen besprach der Vortragende vier aus verschiedenen Gründen wichtige Ritualmordprozesse. 1. Metz. Rafael Levi wurde im Jänner 1670 lebendig verbrannt, weil er angeblich einen dreijährigen Knaben gestohlen haben sollte. Ludwig XIV. annullierte den ganzen Prozeß, konnte aber leider den unschuldig Verurteilten nicht wieder ins Leben zurückrufen. 2. Könitz. Ernst Winter wurde im März 1900 nicht Opfer eines Ritualmordes, sondern, wie die Untersuchung der Leiche und der Kleider seitens der höchsten medizinischen Autoritäten Preußens feststellte, von einem Nebenbuhler des Mädchens erschlagen, mit dem er sich zuletzt eingelassen hatte. 3. P o l n a. Das ganze Verfahren gegen Hilsner war durch antisemitische Flugblätter und Agitatoren stark beeinflußt. Die Geschwornen konnten sich dem Eindruck der aufreizenden Reden der Rechtsanwälte Baxa und Pevny, welche die Privatbeteiligten vertraten, nicht entziehen. Hervorragende Juristen, wie Professor v. Liszt, Hofrat Dr. Stoos, Oberlandesgerichtspräsident Freiherr v. Krall, Justizrat Dr. Sello, haben erklärt, die Verurteilung sei zu Unrecht geschehen. Ein Motiv für die Ermordung sei weder in bezug auf Agnes Hruza, noch in bezug auf Marie Klima auch nur wahrscheinlich gemacht, geschweige denn nachgewiesen worden. Hilsner habe sich in der Strafanstalt musterhaft geführt. Vor zwei Jahren habe er auf die Frage, ob er begnadigt zu werden wünsche, geantwortet: „Nein, ich will freigesprochen werden. Wenn ich nicht als ehrlicher Mensch draußen leben kann, bleibe ich lieber hier." Endlich der Kiewer Ritualmordprozeß. Der Vater des beschuldigten Beilis war zwar ein eifrig religiöser Jude, der Sohn aber arbeitete am Sabbath. Schon dadurch ist es ausgeschlossen. daß Beilis, selbst wenn er der Mörder war.