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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1913-09-05 · 36 (5.9.1913) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
30 (1913)
Issue
36 (5.9.1913)
Date
1913-09-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 630 Dr. Blochs Wochenschrift Nr. 36 mende Priester, die im kirchlichen Leben einen hohen Rang eingenommen, haben seine Lügenhaftigkeit auf der Kanzel beschworen, aber noch immer dauert die Verleumdung gegen die loyalsten Bürger fort, welche in jedem Staate die größten Opfer an Gut und Blut bringen und dafür nicht einmal jenen Schutz genießen, welchen die Gesetze auch dem Aermften gewähren. In Rußland wird sich natürlich bei der jüdischen Jugend, die nichts mehr zu verlieren hat, eine Protestbewegung gegen die neuerliche Niedertracht bemerkbar machen. Dann wird die Regierung, werden die Antisemiten wieder von den jüdischen Revolutionären schreien, während sich nur der niedergetretene Sklave wehrt. Daß der unschuldig Angeklagte schließlich verurteilt wird, — darüber waltet kein Zweifel. Die Regierung verlangt es schon aus dem Grunde, weil sie sich schämt und schämen muß, daß sie einen unschuldigen Menschen jahrelang mutwillig im Kerker schmachten ließ. Unser Protest wird ihr indes zeigen, daß wir sie durchschauen, und indem wir mit dem unglücklichen Beilis uns identifizieren, zeigen wir vor aller Welt, daß wir solche Gerichtsurteile nach Gebühr werten. Gewiß ist die Hoffnung nicht groß, daß das im Zarenreiche Eindruck machen, daß die öffentliche Meinung einen Triumph über die Finsternis davontragen werde. Allein wir müssen selber für unser Recht eintreten und alle Gutgesinnten zur Verteidigung des Rechtes aufrufen. Und noch aus anderen Gründen geschah es mit Recht, daß Herr Dr. Ziegler den Alarmruf erhoben. Man denke nur, was es heißt, wenn der Fall Hilsner, dieses Meisterstück verkommener journalistischer Gesellen in Oesterreich, durch eine zweite Verurteilung unterstützt würde, mag diese auch durch alle Mittel des Verbrechens ebenso erpreßt und erzwungen worden sein wie die erste. Alle unsere Hoffnungen, daß dem Hilsner, diesem armen, in einer Hölle schmachtenden unschuldigen Opfer eines Justizmordes, doch noch Gerechtigkeit geschehen könnte, wären wieder für lange Jahre zurückgeworfen. Der Prozeß in Kiew ist also auch der unsere, ganz abgesehen von dem unbedingten Zwange, überall dabei zu sein, wenn irgendwo in der Welt gegen die Allgemeinheit der Juden eine Anklage erhoben würde. Daher heißt es jetzt alle Kräfte aufrufen und mit aller Entrüstung in Versammlungen am ersten Prozeßtage, das ist am 8. Oktober, unseren Protest als Menschen und Bürger bei der öffentlichen Meinung zu erheben. vom 3abrmarkt des Lebens. Der Kiewer Ritualmordprozeß. Der Korrefpondet des „Berl. Tagebl." meldet interessante Einzelheiten über die geschlossene Sitzung, in welcher die neue Anklageschrift in der Beilisassäre bestätigt wurde. Die erste Anklageschrift war bekanntlich einstimmig im Januar 1912 gutgeheißen worden. Im Juni 1912, nachdem in der Zeitung „Kiewlanin" der ausklärende Artikel von Krafowfki und Brasul- Bruschlowsli erschienen war, wurde eine neue ergänzende Untersuchung angeordnet die Maschkemitsch übergeben wurde. Sie dauerte ein Jahr. Wenn dabei wirklich und unbefangen nach dem Sachverhalt geforscht worden wäre, so hätte dieser im Laufe von zwei bis drei Wochen klar sein müssen! Schließlich wurde die zweite Anklageschrift aufgestellt und der Gcrichtskammer unterbreitet. Diese war aus denselben Personen wie die vorige zusammengesetzt. Der Verlauf der Sitzung war sehr interessant. Der Referent Rystow, der der Rechten angehört und Antisemit ist, legte, nachdem er einen Monat lang der Affäre nachgegangen war, der Eerichtskammer in einem mehrstündigen Vortrag dar, daß die Anklage gegen Veilis unhaltbar und unmöglich sei. Ihm schlossen sich noch zwei der Vorsitzenden, Ananew und Kamenek, an. Die anderen fünf Mitglieder der Kammer hingegen stimmten für Bestätigung des Anklageaktes, eine einzige Stimme hat also den Ausschlag gegeben. Hätte nur noch ein Mitglied der Kammer dem Referenten zugestimmt, so würde der Anklagchustand ohne weiteres aufgehoben worden sein. Jedenfalls ist es unmöglich, die klaffende Meinungsverschiedenheit abzuleugnen, unter der die Anklage nun doch zustande kam. Die Anklage bezeichnet, wie schon gemeldet, die Mordtat, deren Beilis beschuldigt wird, ausdrücklich als R.itualm o r d. Dies ist eine Ungeheuerlichkeit, aber es wird doch als e rf r e u l i ch empfunden, daß die Tendenz der Anklage öffentlich zugestanden und nicht maskiert wird. Dies hat Rechtsanwalt Grusenberg in seiner Bitte um Vorladung sachverständiger Theologen auch ausgesprochen. Seinerzeit war den Verteidigern die Ladung von Theologen gerade unter Berufung darauf verweigert worden, daß in der ersten' Anklageschrift von „Ritualmord" überhaupt nicht gesprochen wurde. Jetzt ist die Maske gefallen; die Ritualmordfrage wird im vollen Licht der O effentlichkeit erörtert werden. Zu der Verhandlung werden theologische Sachverständige zugezogen, und nur die Willkür in der Auswahl dieser Gutachter bleibt ein dunkler Punkt.; Ein Rätsel bleibt, wie man auf das Ergebnis der von Manzkewitsch geleiteten ergänzenden Untersuchung eine neue Anklage ausbauen konnte. Alle Personen, die mit der Untersuchung bekannt geworden sind, bestätigen, daß ihre Ergebnisse sich durchs aus mit dem Resultat der Privatuntersuchung von Brasul-Brufchi lowski und Krasowsli decken, das Beilis völlig e n t l a st e t! Wie ich höre, ist Beilis, der unglückliche Angeklagte, trotz seiner bereits zweijährigen Untersuchungshaft bei guter Gesundheit. Die Vorbereitungen für die sensationelle Verhandlung sind in vollem Gange. Die Regierungsbehörden haben sich Plätze reservieren lassen, um Vertreter zu den Sitzungen zu entsenden. Berichte über den Prozeß werden täglich telegraphisch dem Premierminister und dem Justizminister erstattet werden. Oberlandesgericht Jena über Semi-Gotha. Mitgeteilt von Oberlaudesgerichtsat De ich manu, I na. Aufnahme in den Semi-Gotha. Beleidigung nach 8 185, nicht 8 186 StrGB. Berechtigte Interessen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat die Herausgabe des Semi-Gotha veranlaßt. Die Einleitung führt aus, jeder von Juden abstammende Mensch sei seinem Rassencharakter nach von niederer moralischer Qualität. Dann folgen die angeblich im Mannesstamm aus jüdischem Blut stammenden Adelsfamilien. Das LG. hat den Angeklagten nach 8 186 StrGB. verurteilt, weil die in den Semi-Gotha aufgenommene Familie des Privatklägers nicht von Juden abstamme und der Angeklagte dies nicht genügend geprüft habe. Das ist rechtsirrtümlich. Die Beleidigung liegt darin, daß die in den Semi-Gotha aufgenommenen Familien als moralisch minderwertig hingestellt werden. Es sind also die Mitglieder aller ausgenommenen Familien gleichmäßig nach § 185 StrGB. beleidigt, mögen sie von Juden abftammen oder nicht. Unerheblich ist es deshalb, daß die Tatsache, die Familie des Privatklägers stamme von Juden ab, unwahr ist. Ueberdies unterstellt das LG. die Strafbarkeit einer fahrlässigen Beleidigung, indem es darauf Gewicht legt, der Angeklagte habe nicht sorgfältig genug geprüft, ob die Familie des Privatklägers jüdischen Ursprungs sei. Der Schutz des 8 193 StrGB. versagt schon deswegen, weil überhaupt kein berechtigtes Interesse vorliegt. Es muß sich um eigene Interessen handeln. Dem Angeklagten kam es aber nicht auf die Reinhaltung seines eigenen Bluts an, er begehrt den Schutz, den er vor Juden haben will, nicht für sich, sondern für seille Rasse. Er macht allgemeine Interessen geltend, wenn er als Arier für Arier kämpft. Er war 'also nach 8 185 StrGB. zu bestrafen. (Urt. 1 V. 24/13 v. 25. Juli 1913.) Das Jubiläum der Judeuemanzipation in der Schweiz. Am 30. August feierten die jüdischen Gemeinden der Schweiz das Fest der fünfzigjährigen Wiederkehr des Tages, an dem sie die volle bürgerliche Gleichberechtigung erlangt haben. In den meisten Synagogen fanden Gedenkfeiern statt, in denen in besonderen Ansprachen an die Verdienste der christlichen Staatsmänner um das Befreiungswerk erinnert wurde. Dabei wurde des Berners Suter, des Aargauers Augustin Keller, der Züricher Dubs' und Welti, die als Vorkämpfer für die Emanzft pation auftraten, ehrend gedacht. Desgleichen der Rabbiner Kayserling, Dreyfus und Bollag, die auf Seite der Israeliten die Freiheitsrechte eifrig verfochten. Das hatte sich keineswegs ohne Schwierigkeit vollzogen. Harte Kämpfe und langwierige Debatten sind vielmehr vorausgegangen. Noch die Bundesverfassung vom Jahre 1848 sicherte das Recht freier Niederlassung nur den Schweizern christlicher Konfession zu, und erst im Jahre 1856 wurde

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