Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 30 (25.7.1913)
- Date
- 1913-07-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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na Nrso Dr. Bwlhs Wochenschrift. Seite 537 brauchen. Das Kulturwerk, auf das die Deutschen so stolz sind, ist zum großen Teile von Juden errichtet und trotzdem antisemitisch verseucht. Das zeugt von dem Kulturwert der Deutschen, die mit ihrer Politik und ihrem ganzen Gehaben bei uns den Untergang wohl verdienen, der ihnen in Oesterreich droht. TranerrnrrsiK. Eine Zeitfrage. Die Fälle, in welchen die Hinterbliebenen von Zioil- oder Militärpersonen Trauermusik beim Leichenkondukte derselben verlangen, gehören seit einigen Jahren in den nrodernen Kultusgemeinden zu einer stetig sich erneuernden Rubrik. Das bietet die Berechtigung dazu, auch eininal dieses ernste Kapitel aus der Chronik unserer Gemeinden in Ihrem geschätzten Journal zu besprechen. Und da ist vor allen Dingen die Frage zu erörtern, ob die Hinterbliebenen, deren pietätvolle Absicht gewiß außer Frage steht, mit ihrer Zumutung der Trauermusik auch wirklich immer im Sinne ihres vermeintlich dadurch geehrten Verstorbenen Vorgehen. Wesentlich anders liegt die Sache, wenn der Verstorbene selber letztwillig Trauermusik gewünscht hätte: da käme allerdings der Grundsatz in Betracht: „Es ist Pflicht der Pietät, die Verfügung des Verstorbenen zu beobachten." Allein auch demgegenüber bleibt zuweilen die religiöse Pflicht zu Recht bestehen, welche selbst angesichts letztwilliger Anordnungen ihre Unverletzlichkeit sich wahren müßte. Bezeichnend hiefür ist die religionsgesetzliche Vorschrift: „Wer letztwillig anordnet., daß man aus seinem Vermögensnachlaß die Auslagen für seine rituelle Beerdigung nicht bestreiten dürfe, dessen Anordnung wird nicht beachtet (denn es steht ihm nicht zu, seine Erben auf Kosten der Religionsgemeinde zu bereichern, Schach zu Schulchan Aruch Jore döa 348, 2), sondern man hält sich für alle Kosten der Beerdigung bei seinen Erben schadlos ... . allerdings nur, wenn sie Vermögen von ihrem Vater erbten" (Sch. A. Jore döa das.) „Allein, wer letztwillig hinterläßt, daß man ihn überhaupt nicht beerdige, dessen Anordnung wird, selbst wenn er vollständig nüttellos ist, nicht beachtet" (weil dies den Ueberlebenden zur Entehrung gereichen würde, Schach a. a. O. 3). Man sieht also, bei aller Pietät vor letzter Willensäußerung wird auch der Religion und ihrem Vertreter die beste Absicht eingeräumt. Und was sagt das Religionsgesetz über unseren Gegenstand? Da kann uns das Urteil I. Hamburgers in seiner Real-Encyklopädie über denselben zur Richtung dienen: „Der Mosaismus hat über Trauer kein bestimmtes Gesetz vorgezeichnet. Seine Verordnungen beschränken sich darauf, die übliche Trauer von ihren heidnischen Auswüchsen zu reinigen und dieselbe einfach und entsprechend zu machen." (Hamburger: Real-Encyclopädie für Bibel und Talmud, Strelitz 1870, II. 995.) Doch gehen wir planmäßig vor: In der biblischen Literatur geschieht an keiner Stelle der Trauermusik bei Verstorbenen Erwähnung. 'Die erste formelle Trauerkundgebung für die Stammutter Sarah leitet die heilige Schrift mit den Worten ein: „Und Abraham kam, sie (Sarah) zu betrauern und zu beweinen" (1. B. M. 23, 2). was schon die Weisen Israels dahin auffaßten: sie zu betrauern „durch eine vorausgehende Trauerrede", keineswegs aber durch ein Jnstrumert, das ja seit Jubals Erfindung der Harfe nichts unbekanntes gewesen wäre. — Der Trauerfeier für den verstorbenen Stammvater Jakob in Aegypten verleiht die Torah die Bezeichnung „Misped gadol" (1. B. M. 50. 10), große Weheklage, ohne Hinweis auf Instrumentalmusik, was von dem geschichtlichen Hintergründe Aegyptens, dem klassischen Lande der Trauergepränge, sich umso bezeichnender abhebt. — König David, der „Sangmeister Israels", stimmt den Klagesang auf die todesmutigen Helden Saul und Jonathan an (II. B. Sam. 1, 19 27), der in seiner elementaren Wucht heute noch jeden Leser erschüttert, erwähnt aber keines künstlerischen Musikinstrumentes, in dessen Handhabung er doch unbestrittener Meister war: ebensowenig nachmals, so oft er weheklagend an Gräbern geliebter Toten, wie Abner^s, Absalon's usw., stand. (II. B. Sam. 19. 1.) Was nun die talmudische Literatur betrifft, so findet sich hier für die Bestattung Verstorbener vorwiegend die Bezeichnung: Hesped und Mekonen, Trauerrede und Klageruf. (Kethuboth 72 a: Ber. r. I. B. M. 17, Jerus. Synhedr. p. 11.) Allerdings sprechen anscheinend für den Gebrauch von Musikinstrumenten bei Verstorbenen während der talmudischen Zeit Stellen wie die folgende: R. Hamnuna kam nach Darumta, da hörte er den schall der Posaune (Widerhorn) hinter einem Verstorbenen. (Moöd Katan 27 b.) Doch wird auch heute noch in vielen Gegenden Ungarns, Galiziens und Rußlands beim Todesfall berühmter Schriftgelehrten das Schofar (Posaune) geblasen. Eine weitere Talmudstelle, die in Betracht käme, lautet: Selbst der Aermste in Israel bietet zur würdigen Bestattung seiner verstorbenen Frau nicht weniger als zwei Flöten und ein Klageweib. (Kethuboth 46 b.) Allein schon 3. E. Blogg in seinem Stauerritual: Söfer hachajim (Israelitisches Andachtsbuch, Hannover) betont, daß der Brauch von Musikinstrumerten bei Beerdigungen in spateren Jahrhunderten abgekommen sei. Und dies mit Recht. Denn es liegt nahe, daß die talmudischen Weisen sich rechtzeitig darauf besannen, welch ein Widerspruch gegen den jüdischen Volkscharakter in diesem Brauche drohte. Dieser Volkscharakter war und ist stets ein demokratischer. Wer nun 2 Blasinstrumente sich leisten kann, dem sind auch mehrere kein Opfer, während der Arme auch nicht für eines aufkommen kann. Um diesen Unterschied zwischen arm und reich, der das Gleichheitsprinzip des Judentums zu erschüttern drohte, nicht aufkommen zu lassen, wurde jede Trauermusik offenbar abgeschafft. Im Talmud wird ein ganzer Traktat dieser lebenspraktischen Erwägung, daß im Tode wie im Leben alle Brüder vor Gott sind, eingeräumt: es ist dies der Traktat Moöd Katan, namentlich das. S. 27 a, wo berichtet wird, daß alles, was eine Zeitlang bei Beerdigungen an Lurus, Kleidung, Schmuck, Pomp und Flitter aufgewendet worden war. untersagt wurde, und zwar geleitet von dem Grundsatz: llipnö k'wüdan soliel ariijim, „aus Achtung vor dem Armen," und mipnö tiknn haolain. „mit Rücksicht auf die sozialökonomische Weltordnung" (vgl. Sch. A. Jore döa 352, 1 Schach das.l. Denn in der Tat, mit diesem demokratischen Weltprinzip steht und fällt das Judentum. Und daher datiert auch die schöne, bis heutigentags geübte Sitte, in schlichtes, weißes Linnen den Entseelten zu kleiden. Und sicherlich wurde dadurch dem Standesdünkel, der leider im Leben so oft sondernde Schranken aufrichtet, wenigstens im Tode jede Gewalt entzogen. Aus diesem Geiste heraus ist eine neue kluge Sitte zu begrüßen. die darauf hinzielt, die Unsumme, die oft in welkenden Blumengewinden von der Erde verschlungen wurden, im Wege der „Kranzablösung" humanitären Zwecken zuzuführen. So vereinigen sich literarische, religionsgesetzliche, nationale und lebenspraktische Momente, um der seit jeher unter uns wenig volkstümlichen Trauermusik den Eingang zu widerraten: und dies zwar sowohl bei Zivilals auch bei Militärpersonen. Allerdings, der letzte Salut am Grabe des Kriegers in Ehren, in dessen Brust ja auch der Donner der Geschütze treuen Widerhall weckte.