Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 24 (13.6.1913)
- Date
- 1913-06-13
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 24 Sette 437 zirksrichter - Dr. Ra tz e n Hofer .beim Bezirksgericht Margareten zu judizierey hatte. Der. Angeklagte, verteidigt von Dr^ Bernwieser, erklärte, die Studentenschaft habe nicht die Absicht ge-, habt, in der Versammlung antisemitische Demonstrationen zu veranstalten, sondern einzig und allein zu verhindern, daß das Duell Zborowski-Weiß besprochen werde. Gegen die Erörterung der Duellfrage im theoretischen Sinn habe man nichts einzuwenden. Richtvr: Sie haben also die Absicht gehabt, etwas anderes zu sägen, als Sie tatsächlich gesagt haben? — An - g e k l.: Ja. Ich hatte nur den Satz aus dem Waidhofner Programm in Erinnerung, und habe ihn angesichts der Umstände zitiert. Richter: Haben Sie sich das Waidhofener Programm bereits am Gymnasium zu eigen gemacht? — Angekl.: Ja, schon im Untergymnasium. Ich habe mich eben mit Politik mehr beschäftigt. Michtor: Halten Sie diese Anschauung, welche Sie damals gefaßt haben, auch noch als Hochschüler aufrecht? — A n - g e k l.: Theoretisch stehe ich noch auf dem gleichen Standpunkt. R i ch t i x: Halten Sie die Anwendung des theoretischen Standpunktes auf den einzelnen nicht für etwas -Unzulässiges? Halten Sie sich für berechtigt, diesen Standpunkt auch gegenüber einzelnen Personen auszudrücken? — Angekl.: Nein. 'Richter: Sie haben ihn aber der einzelnen Person gegenüber angewendet? — Angekl.: Dieses Wort wird oft mißverstanden. - Richter: Was heißt das, „dieses Wort"? — An ge kl.: Das Wort sagt nichts anderes, als daß die Juden ein andrer Volksstamm sind, dessen Rasseeigenschasten verschieden von den unfern sind. Jeder Waidhofener Student ist verpflichtet, die Gesellschaft von Juden zu meiden, und eine Beleidigung, die er einem Juden zufügt, kann nicht Grund zu einer Austragung -Mit Waffen sein. Die Beleidigung eines Juden wird aber nur in den seltensten Fällen erfolgen, da ein Waidhofener Student verpflichtet ist, einen Juden nicht zu beleidigen. Richter: Sind Sie nicht auch der Ansicht, daß Sie sich gegen dieses Prinzip vergangen haben, als Sie die Versammlung der Akademischen. Antiduelliga besuchten, da Sie doch wußten, daß Dr. v. Hofmannsthal ein Jude ist? — AngekI.: Das habe ich nicht mit Bestimmtheit gewußt. Ich habe die Beleidigung nicht gegen Dr. von Hofmannsthal persönlich gerichtet. i Dr. B ernwieser erklärte, daß sein Klient nicht gemeint habe, daß Dr. Hofmannsthal aller Ehre bar fei. Wenn die Aeußerung als Beleidigung aufgefäßt werde, ziehe sie sein Klient bedingungslos zurück. Da Dr. von Hofmannsthal diese Erklärung nicht aheptiert; ging der, Richter in das Be.ipeisversahren ein. - Der Polizeikonzeptspraktikant Dr. Alexander Rasch bestätigte die Darstellung der Klage. Major Anton Hartwig, ein Gast -der Versammlung, erklärte, daß er über die Aeußerung des Angeklagten auf das höchste empört gewesen, da die Familie des Privatklägers sich um das Kaiserhaus und den Staat große Verdienste erworben habe und er Dr. v. Hofmannsthal persönlich als integersten Charakter kenne. Klageanwalt Dr. Wilhelm Reumann beantragte die Verurteilung des Angeklagten, weil der Zuruf den alleinigen Sinn hatte, daß der Angeklagte dem Kläger, weil dieser ein Jude sei, das Recht bestreite, über Ehre auch nur zu reden, und bat um die Bestrafung im gesetzlichen Ausmaße, weil die Beleidigung eine geradezu superlatwe sei; weil sie alle diejenigen, die zufälligerweise von jüdischen Eltern abstammen, in demjenigen beschimpfen, was jedem das Heiligste ist, im Blute ihrer Eltern; weil die Beleidigung vor der weitesten Öffentlichkeit, vor zahlreichen Offizieren und Damen erfolgte; weil sie eine Konfession oder Nation, welcher um das Vaterland verdienstvollste Männer angehören, herabsehe; und weil die Freiheit des Klägers, eine sachliche Erörterung zu halten, benachteiligt wurde. Es handle sich nicht darum, an der Person des Angeklagten Vergeltung zu üben, sondern für die schwere Beleidigung eine adäquate Sühne zu finden. Der Verteidiger Dr. Bernwieser bestritt, daß der Kläger überhaupt zur Klageführung aktiv legitimiert sei, da er sich vor längerer Zeit taufen ließ. Dr. v. Hofmannsthal (erregt): Das ist unrichtig! Richter: Nach diesem merkwürdigen Zwischenfall nehme ijch das Beweisverfahren wieder auf und frage den Privatkläger als Zeugen, ob die Behauptung des gegnerischen Anwalts der Wahrheit entspricht. — Dr. v. Hofmannsthal: Ich stamme in direkter Linie von Juden ab und bin selbst Jude. Getauft ist der andere Zweig der Familie, welcher der bekannte Dichter angehört. Bezirksrichter Dr. Ratzenhofer erkannte den Angeklagten im Sinne der erhobenen Anklage schuldig und. verurteilte ihn zu zwei Monaten Arrest. In der Urteilsbegründung führte der Richter aus» daß er sich . -ursprünglich die Frage vorgelegt habe, ob der Akt nicht nach § 302 (Beleidigung einer Religionsgenossenschaft) an die Staatsanwaltschaft abzutreten . sei. Der Angeklagte habe durch seine Aeußerung nicht etwa eine Verwahrung im theoretischen Sinne eingelegt, er habe sie rein persönlich vorgeb.racht und seine theoretische Anschauung praktisch exemplifiziert. Es bestehe ein greifbarer Zusammenhang Zwischen der^ theoretischen Anschauung und der Person des Prwatklägers. Der Angeklagte hatte die volle Ueberzeugung, in dem Moment, wo er den Zwischenruf getan habe, daß Dr. v. Hofmannsthal ein Jude sei, da es ja sonst eine unsinnige Tat gewesen wäre. Der Angeklagte hafte für das, was er gesagt, und nicht für das, wie er sich verantwortete, was er gemeint habe. Der Angeklagte war nicht berechtigt, eine derartige beleidigende Unterscheidung zwischen den Rassen zu machen, denn vor dem Gesetze und vor Gericht sind alle Staatsbürger gleich. Jedermann stehe es frei, sich den Gesellschaftskreis zu suchen, in dem er verkehrt, und wenn dieser Gesellschaftskreis auf Satisfaktionsfähigkeit und untadelige Ehre hält, so ist der Angeklagte verpflichtet, die soziale Stellung des Klägers zu respektieren. Es steht frei, den Waidhofener Beschluß vollständig durchzuführen, im vorliegenden Falle wurde aber dieses Prinzip nicht eingehalten, da sich der Angeklagte in die Versammlung begeben habe, obwohl er wußte, daß ein Jude spricht. Die Absonderung allein sei keine Beleidigung, wohl aber wird sie eine Beleidigung, wenn sie bekundet wird. Das Gesetz respektiert im Strafrechte das Recht seiner Staatsbürger. Jede Schichte hat ihre Ehrbegriffe, und wenn die Satisfaktionsunfähigkeit einem Knechte vorgeworfen wird, ist es keine Ehrenbeleidigung, wenn sie aber einen Menschen vorgeworfen wird, der einer Gesellschaftsschichte angehört, in welcher auf Satisfaktionsfähigkeit und tadellose Ehre gesehen wird, ist es eine Ehrenbeleidigung. Das Gericht trägt den Ehrbegriffen der verschiedenen Gesellschaftsschichten Rechnung, aber es kann nicht gestatten, daß religiöse, nationale und rassenmäßige Kriterien in diese Schichtung hineingetragen werden. Ein Rechtsbeflissener wie der Angeklagte sollte sich erst mit den Staatsgrundgesetzen vertraut machen, bevor er die Waidhofener Beschlüsse sich zu eigen macht. Die Staatsgrundgesetze würden auf ihn einen nachhaltigeren Einfluß ausüben, als die Aeußerungen und Beschlüsse von Kollegen. Dem Angeklagten waren die Staatsgrundgesetze besonders leicht zugänglich, und in seiner Aeußerung sei nicht nur die Beleidigung einer einzelnen Person, sondern einer ganzen Klasse von Personen gelegen, der er Mißachtung bezeigte. Als mildernd Samen in Betracht, daß er sich zu einer Zeit, wo er sich ein eigenes Urteil zu bilden noch nicht in der Lage war, ein bestimmtes Programm ausdrängen ließ und als Exponent einer Stimmung gehandelt habe, die in den letzten Wochen zu besonderer Lebhaftigkeit gestiegen war. Deshalb wurde beim Angeklagten der niedere Straffatz in Anwendung gebracht. Der Angeklagte meldete gegen die Verurteilung die Berufung an. Wohttätigkeitsabend in Karlsbad zugunsten des israelitischen Ferienheims. Unsere israelitische Kultusgemeinde, welche am 1. Dezember 1869 gegründet wurde, ist bereits zu einer Seelenzahl von etwa 1600 Mitgliedern mit 475 Steuerzahlern angewachsen und insbesonders, seitdem der derzeitige Rabbiner, Herr Ph. Dr. Ignaz Ziegler, als Seelsorger der Gemeinde wirkt, sind eine Reihe wohltätiger und philanthropischer Institutionen geschaffen worden, zu denen auch die vor sechs Jahren erfolgte Gründung eines „Israelitischen Ferienheims" gehört. Nachdem in den ersten vier Jahren ein gemietetes Haus in der Umgebung von Petschau den Zwecken des hiewegen gebildeten Vereines gedient hatte, wurde im Jahre 1912 zum erstenmal das um den Betrag von 80.000 Kr. erworbene, reizend gelegene Heim in Schlaggenwald für die Zwecke des Vereines verwendet und 42 Kinder fanden durch sieben Wochen unter Leitung des Karlsbader israelitischen Religionslehrers. Herrn S. Thiebergrr und seiner Gattin, kostenfreie Verpflegung. Das Heim hat jedoch einen Fassungsraum für 200 Kinder, und die Bemühungen der leitenden Persönlichkeiten sind darauf gerichtet, diese segensreiche Institution weiter auszugestalten. Aus diesem Grunde wurde über Anregung des Herrn Dr. Ziegler am 8. Juni im Kurhaus in Karlsbad ein Liederabend veranstaltet, welcher sich trotz der herrschenden sehr warmen Witterung eines recht zahlreichen Besuches erfreute. Unter den Anwesenden befanden sich auch die Herren Bezirkshauptmann, Statthaltereirat Egon Ritter von Jordan, Herr Kommerzialrat Jotz, Herr kais. Rat Moritz Hahn und Frau Julie Schwarz, welche namhafte Ueberzahlungen geleistet hatten. Der Liederabend wurde durch Vorträge des Konzertsängers Herrn Viktor Heim aus Wien, der von Herrn Philipp Beran aus Brünn am Klavier begleitet wurde, ausgefüllt. Es sei hier erwähnt, daß Herr Viktor Heim, welcher eigens zu diesem Zwecke von Wien nach Karlsbad gekommen war, jedes Honorar abgelehnt hat, selbstverständlich war dics auch seitens des Herrn Konsuls Beran geschehen. Der Vortrag des Herrn Viktor Heim verlief glänzend. Er sang Lieder von Giordano, Franz Schubert, Hugo Wolf, Johann Brahms, Josef Marx, Kamillo Horn, Hans Hermann, Jul. A. Heller und Alfred Szendrei, und es herrschte nur eine Stimme, nämlich die, daß seit Jahren ein so hervorragender Künstler in Karlsbad nicht gehört lwurde. Trotzdem das Konzert an ihn große Forderungen gestellt hatte, leistete er doch immer wieder dem allgemeinen Wunsche nach Zugaben Folge, und als ihn am Ende des Konzertes der rauschende Beifall zu einer letzten Zugabe veranlaßte, kehrte das bereits im Fortgehen begriffene Publiktm wieder zurück und verweilte bis zum vollständigen Schluß desselben. Hier sei aber auch die meisterhafte Begleitung des Herrn Konsuls Beran erwähnt, dessen Spiel weit dasjenige eines Dilettanten überragt, und man