Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 22 (30.5.1913)
- Date
- 1913-05-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Dt. Mochs Wochenschrift Seite 393 m. 22 Dcäf replizierte: „Ich glaubst, wir alle, der Herr Bischof' eingeschlossen, können sehr wohl zufrieden sein, wenn die Juden nur solange brave Bürger und güte Angarn, sein werden, bis der Messias wirtlich kommen wird und sie nach Palästina führt." Das Haüs lachte und entschied für die Orffnung. In dem Büche des Herrn Mayer schließt sich an die., ausführliche lokales und kommerzielle Geschichte des Ghetto, welche wir hier nur andruten konnten, in den schärfsten Zügen und lebendigsten Farben eine Schilderung der Insassen der Iüdstngasse, der gesellschaftlichen und öffentlichen Zustände in dem Raume zwischen den beiden Gittern und bilden diese Seiten des Buches einen hochwichtigen und interessanten Beitrag zur Kulturgeschichte der Iuden,. namentlich der Rechtlosigkeit der Iuden in damaliger Zeit. Ein Rezstnsent in einem jüdischnationalen Blatte, welcher auf einem ganz anderen Standpunkte als Herr Mayer steht, schließt nichtsdestoweniger seine Kritik mit dien Worten: „Das Buch ist lesenswert, wie selten eines." Und dieses Wort ist richtig. Wer das Buch beginnt, wird es in einem Zuge beendigen. Poszonyensis. Das Uilnalmordmarchen. B r ft u n, 23. Mai. Nun hat sich auch, nachdem über dieses Kapitel von Lüge und Böswilligkeit bisher nur aus kleineren Orten zu berichten war, in der Landeshauptstadt Brünn der Fall ereignet, daß wegen der Ritualmordbeschuldigung/.die Hilfe der Behörden angerufen werden mußte. Vor dem, Strafbezirksgerichte (Landesgerlichtsrat Doktor Ludwig) hatte sich heute das Dienstmädchen Hedwig H o r k y' gegen eine Ehrenbeleidigungsklage zu verantworten,'der nachstehender Sachverhalt zugrunde lag: Im Herbste v. I. trat die Horky in die Dienste des Herrn Theodor Schulz, Beamten der Brünner 'Fabriksfirma Horöwitz und Witrovsky, und verlieh diesen Dienst infolge der ihr gegebenen Kündigung am 15. Iänner d. I. Am 1. Februar trat sie bei dem Laboranten Anton Skacel in Dienst. Am 29. April erhielt Schulz von Skacel die Aufforderung zu einem Besuche, bei welchem ihm Anton Skacel gemeinschaftlich mit seiner Gattin Betin a mitteilte, die Hedwig Horky verbreite im ganzen Hause, Schulz hätte sie, als sie zur Zeit ihrer Bedienstung in seinem Hause krankheitshalber kurze Zeit bettlägerig wax, einmal nachts betäubt und ihr während ihrer Betäubung an den Armen Blut abgezapft. Hedwig Horky hielt, als sie von Schulz in Gegenwart der Eheleute Skacel wegen' der verleumderischen Aeußerungen zur.Rede gestellt wurde, dieselben aufrecht, ohne aufzuklären, warum sie, wenn die Beschuldigung nur im geringsten begründet wäre, so lange geschwiegen hätte und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in seinen Diensten geblieben wäre. Schulz hielt ihr auch vor, daß er während ihrer Krankheit den städtischen Oberbezirks ärzt Dr. Karl Maendl zu ihr rufen ließ, und daß es doch unerklärlich bleibe, daß sie diesem Arzte gegenüber von der ihr angeblich zugefügten llebeltat nichts erwähnt habe, und daß dieser Arzt, falls an der Beschuldigung etwas wahres wäre, nicht von amtswegen der Sache nachgeförscht und'dieselbe zur Anzeige gebracht hätte. Darauf antwortete sie, Herr Dr. Maendl müsse gewußt haben, daß etwas ähnliches vorgekommen sei, er wollte aber üichts sagen. Nunmehr erstattete Schulz sofort durch seinen Vertreter Dr. H. Fialla bei der Staatsanwaltschaft Brünn gegen die Horky die Strafanzeige wegen Verbrechens der Verleumdung., Ueber diese Anzeige ordnete die Staatsanwaltschaft die Einleitung von Vorerhebungen ein, die Horky wurde in Haft genommen, und es erfolgten zahlreiche Zeugeneinvernahmen. Frau Betti Skacel bestätigte, die Horky habe gleich nach.ihrem Dienstantritte erzählt, sie habe bei Iuden gedient und diese hätten ihr in der Nacht Blut entzogen. Sie (Skacel) habe sie gewarnt, solches zu erzählen. Aehnliche Aeußerungen machte die Horky auch anderen Personen gegenüber, wobei die Erzählung von dem Entziehen des Blutes mitunter phantastisch ausgeschmückt wurde. Die im Züge der Vorerhebungen einvernommene Tochter des Herren Schulz gab an, es sei im Hause davon gesprochen worden, daß sich die Horky mit Essigsäure die Hand verbrannt habe. Der Zeuge Franz Kliöka bestätigte, er habe an der Hand der Horky gar keine Verletzung wahrgenommen. Nachdem die Horky, da die Gefahr einer Beeinflussung der Zeugen nicht mehr bestand, aüs der Haft entlasten worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verleumdung ein, und die Akten wurden, da Schulz eine Ehrenbeleidigungsklage erhoben hatte, dem Strafbezirksgerichte abgetreten. Bei der Verhandlung, bei welcher der Privatkläger durch Dr. Richard Fialla vertreten war, ging die Devantwortung der, Angeklagten dahin, sie habe nicht ausdrücklich behauptet, es sei ihr Blut entzogen worden. Auf Antrag des klägerischen Vertreters wurden sämtliche im Zuge der Vorerhebungen aufgenommenen Protokolle verlesen, aus denen hervorging, daß die Horky wiederholt behauptet hatte, es sei ihr an den Händen Blut abgezapft worden. Nach Ablehnung eines vom Verteidiger der Angeklagten gestellten Antrages auf Untersuchung ihres Geisteszustandes und auf Einvernahme weiterer Zeugen begründete der Klagevertreter Doktor Richard Fialla den Strafantrag. Er führte aus, er werde über die schon so oft widerlegte Ritualmordbeschuldigung kein Wort verlieren, es sei für das geistige Niveau eines Teiles unserer Bevölkerung bezeichnend, daß die österreichischen Strafgerichte immer wieder in die Lage kommen, gegen die Urheber und Verbreiter des Ritualmordmärchens einschreiten zu müssen. Die Haltung der Angeklagten mache es ihm unmöglich, wie es ursprünglich seine Absicht gewesen, selbst eine milde Bestrafung der Angeklagten zu beantragen, die wahrscheinlich das Opfer von Hetzern wurde, deren Eruierung leider nicht gelang. Der Staatsanwaltschaft gebühre der Dank für ihr energisches Einschreiten. Nach einer eingehenden Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens beantragte der Klageanwalt die Schuldigsprechung der Angeklagten. Die Angeklagte wurde der Ehrenbeleidigung schuldig erkannt und zu 4 8 stündigem Arrest und züm Kostenersatze verurteilt, wobei der Richter die geringe Intelligenz der Angeklagten als besonders mildernd annahm. Der Vertreter des Klägers meldete gegen das Strafausmaß die Berufung an. Die Eidesformel, welche die Tiinstingr vor dem Geistliche« |w leisten haben. Aus Abonnentenkreisen wird an uns das Ersuchen gestellt, den Wortlaut der Eidesformel, welche Täuflinge in der Kirche vor dem Geistlichen zu leisten haben, nach genauen Quellen mitzuteilen. In der „Oesterreichischen Wochenschrift" hat vor Iahren Herst Doktor S ch o r n st e i n, gegenwärtig Oberrabbiner in Kopenhagen, diese Eidesformel publiziert und wir wiederholen seine Ausführungen hier über Wünsch dieser Leser. Aus P. Ignaz Schüch's (Capitular des Benediktinerstiftes Kremsmünster. bischöflicher Rat usw.) Handbuch der Pastostal-Theologie. (7. Aufl. Mit oberhirtlicher Genehmigung. Innsbruck 1885.) Dort heißt es Seite 909: „Meldet sich ein Israelit zur Aufnahme in die Kirche, so ist, was Prüfung, An-