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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1913-05-02 · 18 (2.5.1913) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
30 (1913)
Issue
18 (2.5.1913)
Date
1913-05-02
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 18 Dr. Mochs Wochenschrift Seite 325 Die Leiche wurde vom Trauerhause in den Tempel VIII., Neudeggergasse gebracht wo Rabbiner Herr Dr. Bauer und der Vizepräses des Tempels kais. Rat Albert Frankl in ergreifenden Worten der Verdienste des Verstorbenen um den Josesstädter Tempelverein gedachten und von dem hochverdienten Präses rührenden Abschied nahmen. Auf dem Zentralsriedhofe hielt Herr Rabbiner Dr. B a u e r einen vom Herzen kommenden Nachruf, in dem er die hervorragenden Charaktereigenschaften, insbesonders die seltene Herzensgüte des Verblichenen hervorhob. Namens des Jofefstädter Tempelvereines sprach der Schriftführer Herr Dr. I. Goldberger, für den Humanitätsverein B. B. Eintracht Herr Dr. L ö w y, für den Verein zur Hebung der Gewerbe der Präfident Herr S. Brod und namens der Arbeiterschaft widmete der Senior derselben dem verehrten Chef rührende Worte des Abschiedes. Die kantoralen Funktionen versahen die Herren Oberkantor N e u m a n n, Kantor Grob, assistiert vom I. Kantor Jurberger und dem verstärkteo Chore in ausgezeichneter, ergreifender Weise. Der Frau Amalia Beck, Präsidentin der „Philanthropia" und den Söhnen des Verewigten find von Nah und Fern mehrere Tausend Kondolenzen, Kundgebungen der Teilnahme und Sympathie zugekommen. Befreiung der Rabbinen und Religionslehrer von der Privatbeawten-BersicherungsPfiicht. (Entscheidung des Berwaltungsgerichtshofes.) Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des k. k. Senatspräsidenten Dr. Freiherrn von Schenk, in Gegenwart der Räte des k. k. Berwaltungsgerichtshofes Malmö, Srb, Freiherrn von Weiß und Dr. Miczynski, dann des Schriftführers k. k. Hofsekretärs Dr. Ritter von Schneid, über die Beschwerde der israelitischen Kultusgemeinde uud Genossen in Karlsbad gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1912, Zahl 36,650 ex 1911, betreffend Pensionsversicheruugen, nach der am 14. März 19l,3 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten sowie der Ausführungen des Dr. Ferdinand Fleischner, Advokaten in Karlsbad, in Vertretung der Beschwerde, und der Gegenausführungen des k. k. Statthaltereisekretärs Ritter von Thaa, als Vertreters des belangten Ministeriums, zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird, insoweit sie sich auf Dr. Ziegler und Simon Thieberger bezieht, als gesetzlich nicht begründet, im übrigen wegen mangelhaften Verfahrens aufgehoben. Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung wurden nachstehende Bedienstete der israelitischen Kultusgemeinde Karlsbad für versicherungspflichtig erklärt: Rabbiner Dr. Ignaz Ziegler, Oberkantor Jakob Weiß, Kantor Moritz Löwinger, Religionslehrer Simon Thieberger, und zwar mit der Begründung, daß sie nicht Angestellte in öffentlichen Diensten seien. Da die Beschwerdeführer das Gegenteil behaupten und den Nichtbestand der Versicherungspflicht lediglich auf die Bestimmung des § 1 des Pensionsversicherungsgesetzes über die nur bedingte Versicherungspflicht der in öffentlichen Diensten stehenden Angestellten stützen, steht die Frage allein im Streit, ob die obigen Bediensteten in öffentlichen Diensten stehen. Der Gerichtshof konnte die Anschauung des Ministeriums nicht als zutreffend ansehen, insoweit es sich um den Rabbiner Dr. Ziegler und den Religionslehrer Simon Thieberger handelt, und zwar aus nachstehenden Gründen: Das Gesetz vom 21. April 1862, RGB. Nr. 123, welches in bezug auf die Erekutionsführungen den Kreis der in öffentlichen Diensten stehenden Personen umschreibt, rechnet dazu die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften. Dem Rabbiner aber stehen in dieser Religionsgesellschaft bei der Kultusgemeinde Karlsbad nach den Statuten solche Funktionen zu, welche als seelsorgliche zu bezeichnen sind. Hier ist aus § 41 der Statuten zu verweisen, nach welchen der Rabbiner der Lehrer des Religionsgesetzes, der Berater in religiösen Angelegenheiten ist. Er beaufsichtigt den Gottesdienst und die rituellen Institutionen, ihm obliegt das Predigeramt, die Leitung des Religionsunterrichtes und die Entscheidung in Ritualsragen. Ihm sind ferner jene staatlichen Funktionen in bezug auf Trauung und Matrikelführung übertragen, welche auch bei anderen gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften dem Seelsorger übertragen sind (vergleiche § 127 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, § 17 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGB. Nr. 57 und 8 8 des Patentes vom 20. Feber 1764, Josefinische Gesetzsammlung IV. Teil, Nr. 133). Endlich sind die Bestimmungen über die Jngerenz der Staatsverwaltung bei der Bestellung der Rabbiner im wesentlichen die gleichen, wie bei der Bestellung der Seelsorger gesetzlich anerkannter Religionsgenossenschaften (vergleiche §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGB. Nr. 68 und §§ 11 und 13 -des Gesetzes vom 21. März 1890, RGB. Nr. 57). Was weiters Simon Thieberger anbelangt, so ist er Religionslehrer und als solcher nach § 44 des Statutes der Kultusgemeinde zur Erteilung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen berufen. Der Religionsunterricht ist nach 8 1 bezw. § 17 des Reichsvolksfchulgesetzes Lehrgegenstand an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Auch wenn die Besorgung des Religionsunterrichtes an solchen Schulen den Religionsgenossenschaften überlassen ist und durch ihre Organe erfolgt, so bleibt doch die Erteilung des Religionsunterrichtes die Ausübung des Lehramtes in einer öffentlichen Schule; auch ein solcher Religionslehrer untersteht nach 8 7 des Gesetzes vom 20. Juni 1872, RGB. Nr. 86, in Ausübung seiner Lehrtätigkeit den Disziplinarvorschriften der Schulgesetze, wodurch gewiß auch seine Stellung als Ausübung eines öffentlichen Amtes auf das prägnanteste zum Ausdruck gelangt; daher muß auch die Tätigkeit des zu diesem Zweck von der Religionsgenossenschaft bestellten Bediensteten als öffentlicher Dienst bezeichnet werden. Dieser Auffassung stehen auch keineswegs die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1682, RGB. Nr. 123, im Wege; denn dieses Gesetz bezeichnet auch die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, dann die Lehrer der öffentlichen Lehranstalten, sowie die Lehrer jener konfessionellen Schulen, welche als Kultusanstalten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft anzusehen sind, als zu den in öffentlichen Diensten stehenden Personen gehörig. Daraus ist zu folgern, daß dieses Gesetz die öffentliche Bedienstung solcher Lehrpersonen keineswegs ausschließt, deren Bestellung von einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft erfolgt ist. Des weiteren bezieht sich die Beschwerde aus die Versicherungspflicht zweier Kantoren. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Der Gerichtshof konnte den Standpunkt der Beschwerde nicht teilen, daß alle Bedienstete der Kultusgemeinde als in öffentlichen Diensten stehende Personen anzusehen seien, weil, wie bereits in dem Erkenntnis vom 2. Juli 1912, Z. 6401/912, ausgeführt wurde, nicht jeder, der Geschäfte öffentlich-rechtlicher Natur besorgt, nach dem Stande unserer Gesetzgebung als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Nun besieht keine gesetzliche Bestimmung, aus der gefolgert werden könnte, daß allen Bediensteten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft die gleiche rechtliche Stellung eingeräumt wird, wie den im öffentlichen Dienst stehenden Personen. Die in dem oben angeführten Erkenntnis und auch in der Beschwerde zitierten Bestimmungen anderer Gesetze lassen eine derartige Auslegung nicht zu. Nun wird aber in der Beschwerde auch behauptet, daß die Kantoren Seelsorger seien. Als Seelsorger wären sie zweifellos im Himblick auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1882 als öffentliche Bedienstete anzusehen. Aus dem Titel, welchen diese Bediensteten führen, läßt sich nicht entnehmen, ob sie als Seelsorger betrachtet werden können, es kommt vielmehr auf ihre Dienstobliegenheiten an, welche nach 8 44 der Statuten im Wege einer besonderen Instruktion festgesetzt sind. Diese liegt nicht vor, und es wurden darüber keinerlei Erhebungen gepflogen. Da dies zur Beurteilung der Frage, ob diese Kantoren Seelsorger und daher öffentliche Bedienstete seien, erforderlich ist, war der Tatbestand ergänzungsbedürftig und die angefochtene Entscheidung mußte in diesem Punkt nach' 8 6 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtsaufgehoben werden. In den anderen Punkten, betreffend die Versicherungspflicht des Rabbiners und des Religionslehrers, mußte die Aufhebung nach 8 7 des zitierten Gesetzes erfolgen, weil die Rechtsanschauung, daß diese Angestellten keine öffentlichen Bediensteten seien, als unrichtig erachtet wurde und infolge dieser unrichtigen Rechtsanschauung die Behörde nicht geprüft hat, ob rücksichtlich ihrer die weitere, im 8 1 des PenfionsVersicherungsgesetzes bezeichnete Bedingung (normalmäßige Pensionsansprüche) zutrifst. Wien, am 14. März 1913. Schenk. Verein zur Hebung der Gewerbe. Am 24. April l. I. fand die zahlreich besuchte 26. Generalversammlung des Vereines statt. Unter den Anwesenden befanden sich die Herren' Gemeinderäte Edmund Melcher und Ernst Neustadtl, die Herren Kultusvorsteher Dr. Ehrlich und Oberingenieur Stricker, mehrere Bezirksräte etc. Der Bericht wurde diesmal aus Ertzolungsrücksichten für den Präsidenten vom Schriftführer Herrn Franz Frankl

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