Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 17 (25.4.1913)
- Date
- 1913-04-25
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Sette 304 Dr. Blochs Wochenschrift Nr. 17 Es unterliegt nicht dem geringsten Zweifel, daß unser t. k. Handelsministerium sowie das k. k. Justizministerium bei der Veröffentlichung von Warnungen gegen sogenannte amerikanische Nachlaßjäger von den besten und humansten Absichten geleitet wurden, und daß dieseDen beachtet zu werden verdienen: denn es kommt tatsächlich nicht selten vor, daß unbekannte und fremde Personen den Verwandten von in Amerika verstorbenen Auswanderern Mitteilung von dem Tode ihrer Angehörigen machen und sich bereit erklären, die Erbschaften für-sie hereinzubringen, daß sie um Vollmachten hiezu ersuchen und daß man in solchen Fällen nicht selten schlechte Erfahrungen macht. Gewöhnlich überträgt der Verwandle oder Freund in Amerika solche ihm gesendete Vollmachten an irgend einen ihm namhaft gemachten Advokaten und dieser verfährt die Angelegenheit, so daß nicht nur die Erben und Rechtsnachfolger in Oesterreich, sondern auch die Freunde und Verwandte in Amerika selbst Opfer eines solchen Anwaltes werden, dessen Tätigkeit nicht empfehlenswert war. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß! man bei der Uebersendung wichtiger Vollmachten nach Amerika nicht nur an Fremde und unbekannte Leute, sondern an Bekannte, Freunde und selbst an Verwandte vorsichtig sein soll. Was kann schließlich, wenn man die Sache von einem umgekehrten Standpunkte aus betrachtet, ein österreichischer oder ungarischer Handwerker oder schlichter Bürger mit einer ihm. aus Amerika übersandten amerikanischen Vollmacht anders tun. als die Angelegenheit ebenfalls irgend einem Advokaten zu übertragen? Und wenn dies in einer großen Stadt geschieht, in welcher Hunderte von Advokaten leben, dann ist sicherlich ein einfacher, schlichter Arbeiter nicht die geeignete Person, um in einem solchen Falle die Fähigkeiten oder Eignung eines Anwaltes zu bestimmen. Noch viel schwieriger ist dies aber für einen in Amerika eingewanderten Oesterreicher, der ja doch die amerikanischen Rechtsverhältnisse nach jahrelangem Aufenthalt auch noch nicht kennt und der dann beispielsweise unter den 5000 Advokaten, die es in Chicago gibt, den richtigen Vertreter auswählen soll. Nichtsdestoweniger stützen sich aber die Veröffentlichungen und Warnungen in den Tageszeitungen gegen die sogenannten Nachlaßjäger auf u n v o l l st a n d i a e und einseitige Nachrichten, deren Klarstellung im allgemeinen Interesse wünschenswert erscheint. In den veröffentlichten Warnungen wird empföhlen, man möge in Erbschaftsangelegenheiten ausschließlich die Vollmachten nur an die österreichischungarischen Konsulate übersenden. Nun zeigen sich aber hiebei ebenfalls einige Erscheinungen, welche mancherlei Aufklärung bedürfen. Nach dem ganzen Stile der veröffentlichten Warnungen hat es den Anschein, als ob unsere österreichisch-ungarischen Konsulate es wünschen, daß man ausschließlich ihnen Vollmachten in Erbschaftsangelegenheiten übersendet. Es besteht auch kein Zweifel. daß sie sich der Interessen ihrer Klienten annehmen: allein es wird die Behauptung auf gestellt, d aß sich unsere österreichisch-ungarischen Konsule stets nur ein und desselben Anwaltes in den verschiedenen Städten von Amerika bedienen, daß diese zuweilen ganz bedeutende Rechnungen für unbedeutende Dienste ausstellen, sich bei Erbschaften und in Rechtsangelegenheiten 10 Prozent bis sogar 20 Prozent der eingehobenen Summen in Abzug bringen und ihre Rechnungen durch die Konsulate einkasiieren. Dieser Vorgang erregt nicht selten Mißfallen, denn die gemachten Abzüge sind zuweilen zu hoch und in keinem Einklänge mit den geleisteten Diensten. Nach dem Staatsvertrage, welcher zwischen Amerika und Oesterreich am 14. Juli 1870 abgeschlossen wurde, fallt den österreichischen Konsulaten in Amerika und den amerikanischen Konsulaten in Oesterreich die Aufgabe zu, in einem kommerziellen Sinne tätig zu sein, die Rechte ihrer Staatsangehörigen zu schützen, notarielle Handlungen vorzunehmen und ihren Landsleuten Ratsch l ä g e z u erteilen. Sie besitzen daher kein Recht, eine advokalorische Tätigkeit auszuüben, den Advokaten ihres eigenen und des fremden Landes eine Konkurrenz zu bieten und sich um die Vertretung kn Rechtsangelegenheiten zu bewerben. In Ausführung der geschlossenen Vereinbarungen hat auch die amerikanische Regierung im Jahre 1907 einen Erlaß veröffentlicht, gemäß dessen es den amerikanischen Konsuln im Auslande ausdrücklich verboten wird, Rechtsurkunden anzufertigen, um den Advokaten keine Konkurrenz zu bieten, und sich nicht in Rechtsangelegenhüter/ zu mischen. Und bei der Empfehlung von Advokaten, Agenten und anderen Vertretern in ihrem Distrikte ist strengstens darauf zu sehen, daß nicht in einseitiger Weise vorgegangen wird, sondern daß dem Anfragenden eine Liste mit mehreren Advokaten, Agenten, Vertretern usw., welche das Vertrauen des Konsuls genießen, vorzulegen, damit sich die Parteien daraus irgend einen derselben auswählen können. Die amerikanische Regierung hat im gleichen Jahre fünf Generalinspektoren für die Konsulate ernannt, welche dieselben alle zwei Jahre inspizieren müssen, imb mit der größten Strenge wird darauf gesehen, daß keine Bevorzugung gewisser Advokaten. Agenten usw. stattfi'ndet, sondern daß stets dann üäe von denselben vorgegangen wird. Es kann daher auch nicht zulässig sein, daß sich unsere österreichischen Konsulate in Amerika ausdrücklich um die Vollmachten in Rechlsangelegenheiten bewerben; es ist unstatthaft, daß dieselben immer nur ein und! dieselben Anw alte m i t, P e r t r e t ung en b etrauen, welche für verhältnismäßig kleine Dienste so große Kosten berechnen, und es ist endlich auch nicht im Interesse unserer eigenen Staatsbürger, daß unsere Konsulate die Eintreibung der Palmare und Erpensenrechnungen für amerikanische Advokaten übernehmen, sondern ihre Aufgabe wäre es, ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, in Fällen, in welchen ihr Rat in Anspruch genommen wird, lediglich mehrere derselben zur Auswahl zu empfehlen. Schließlich dürste es ja in Newyork, Chicago. Philadelphia, Pittsburgh und Boston, woselbst Tausende öon Anwälten ansässig sind, doch wohl zehn unter ihnen geben, welche unbedingt empföhlen werden können. In Wirklichkeit aber gibt es in Amerika, ebenso wie in Oesterreich, zahlreiche höchangesehene Banksirmen und Advokaten, welche eigene Abteilungen für überseeische und besonders amerikanische Erbschafts-, Jnkassonnd Rechtsangelegenheiten haben und die solche Angelegenheiten mit der größten Gewisfrnhafligke't, viel rascher und billiger durchführen, als die Anwälte de« österreichisch-ungarischen Konsulate, und es ist gar keine Ursache und Veranlassung vorhanden, warum man ausschließlich die teueren Anwälte der österreichisch-ungarischen Konsulate mit der Durchführung von Erbschafts¬ und anderen Rechtsangelegenheiten betrauen soll. Wer aber mit den amerikanischen Verhältnissen einigermaßen vertraut ist, der kann die Beobachtung machen, daß sich in Amerika eine Anzahl von Gesellschaften gebildet hat, welche es sich zur Aufgabe stellen, als Mittelstelle für die Angelegenheiten ihrer Landsleute zu füngieren. So z. B. gibt es eine kroatische Gefellschuft, "welche schon manches Gute erreicht hat: die Ungarn arbeiten ebenfalls nach dieser Richtung hin zum Nutzen ihrer Landsleute und nunmehr haben auch die Tschechen in Prag eine Bank mit einer eigenen amerikanischen Ab-