Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 17 (25.4.1913)
- Date
- 1913-04-25
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 17 Dr. Vkochs Wochenschrift. Seite 305 teilung, welche sich der Erledigung der Angelegenheiten ihrer Landsleute sehr warm annimmt. Auch in Wien gibt es einige Banken, welche amerikanische Abteilungen haben und die mit amerikanischen, sehr gut geleiteten Bankhäusern Verbindungen haben. Und es ist unter solchen Umständen zu verwundern, daß in den Zeitungen die Aufforderung ergeht, man soll nur den Konsulaten Vollmachten einsenden und somit die Leute, welche Angelegenheiten in Amerika zu erledigen haben, s ärmlich ängstigt und beunruhigt, indem man vor jedem anderen warnt. Unsere Konsulate sind bezüglich der Besorgung von Vollmachtsangelegenheiten verläßlich, und es wurden schon viele gute Resultate erzielt: allein neben den hohen Spesen, welche nicht selten erwachsen, bestehen auch nach anderer Richtung mancherlei Schwierigkeiten, die sich fühlbar machen. So ist es beispielsweise eine bekannte Tatsache, daß sich unsere Konsulate zuweilen wachen- und monatelang Zeit lassen, bevor sie eine Zuschrift erledigen. Nicht selten senden sie 'hre Antworten durch das k. k. Ministerium des Aeußern, und bevor man in den Besitz einer solchen Antwort gelangt, vergehen abermals viele Wochen. In einem Falle, in dem sich ein österreichischer Advokat an ein österreichisch-ungarisches Konsulat wendete, damit dasselbe in einer Angelegenheit sür einen österreichischen Staatsbürger in Amerika interveniere, und zwar sür einen Mann, der tatsächlich dem Verhungern nahe war, und welcher berechtigt war, von Verwandten aus Amerika in einer Erbschaftssache Gelder zu fordern, erhielt der Advokat, der umsonst für seinen gänzlich vermögenslosen Kunden arbeitete, den Auftrag, 15 Dollar gleich 74 Kronen für aufgelaufene Spesen des Anwaltes vom Konsulate zu übersenden. In einem anderen Falle richtete ein österreichischer Staatsbürger an ein amerikanisches Konsulat das Ansuchen, im Adreßbuch der betreffenden Stadt nachzusehen, ob nicht eine gewisse Persönlichkeit darin enthalten sei: nach einigen Wochen erhielt er von der Bezirkshauptmannschaft seines Ortes den Auftrag, 7.50 Kronen zu erlegen und dagegen eine Zuschrift des Konsulates 31t beheben; er kam diesem Aufträge nach, und, weil er sonst erequiert worden wäre, erhielt ein Schreiben, in welchem stand: Der Name X. P. ist nicht im Adreßbuchs der Stadt enthalten. Dafür mußten also 7.50 Kronen bezahlt werden. Man we'ß unter solchen Umständen nicht, wenn man an ein Konsulat eine Zuschrift richtet, ob man mcht für unbedeutende Dienste oder Gefälligkeiten eine amtliche Rechnung erhält, in welcher Gebühren verlangt werden, die in gar keinem Verhältnisse zu der erbetenen Gefälligkeit stehen, und es ist im Publikum absolut nicht bekannt, wann und wofür ein Konsulat Rechnungen auf stellen und Gebühren verlangen darf. Bezüglich der Erlangung von Erbschaften in Amerika ist aber noch ein anderer Umstand in Erwägung zu ziehen. Sobald eine in den Vereinigten Staaten emgemanderte Person zwei Iahre daselbst anwesend ist, kann dieselbe ihre Absicht, amerikanischer Staatsbürger zu werden, in feierlicher Weise erklären, und nach fünf Iahren kann die Naturalisierung erfolgen. Schon bei der ersten Erklärung sagt sich der Ansucher von allen Rechten und der Treue gegen sein Vaterland los, und vom Momente angefangen, wo er dies tut, steht er nicht mehr unter dem Schutze des Konsulates seines Heimatlandes. In diesem Falle hat auch das Konsulat des Heimatlandes kein Recht mehr, sich im Falle seines Todes seines Nachlaßes anzunehmen und zu intervenieren. Der Staatsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten und Oesterreich-Ungarn bestimmt auch ausdrücklich, daß die Konsulate in den beiderseitigen Ländern nur von Todesfällen chrer eigenen Staatsbürger zu benachrichtigen lind, und nachdem die meisten Eingewanderten nach zweijährigem Aufenthalt ihre Absicht kundgeben, in den amerikanischen Staatsverband zu treten und nach fünf Iahren das Staatsbürgerrecht zu erwerben, so fehlt unseren Konsulaten nicht nur die Veranlassung, sondern auch aus diesem Grunde das Recht, sich um die Nachlaßanqelegenheiten ehemaliger österreichisch-ungarischer Staatsbürger zu kümmern. Es liegen deshalb auch Hunderte, vielleicht Tausende von kleinen unbehobenen Erbschaften bei den ainerikanischen Nachlaßgerichtshöfen, um welche sich niemand kümmert, noch mehr aber vielleicht bei den sogenannten Passage Brokers, welche die Gelder ihrer Landsleute verwahren, und da dieselben nicht verpflichtet sind, den Behörden Ausweise vorzulegen, so werden solche Leute binnen wenigen Iahren gewöhnlich enorm reich und können sich mit einem großen Vermögen zur Ruhe setzen. Die Verwaltung der Nachlaßvermögen bei den Gerichten, sowie der Nachlaßabhandlungen finden bei den sogenannten Probate Courts statt. In großen Städten steht an der Spitze dieser Gerichtshöfe ein „Surrogate", bei den kleineren Gerichtshöfen, gewöhnlich in Distrikten, welche weniger als 70.000 Einwohner haben, ist er der County Court Iudge oder Bezirksrichter, in dessen Obhut das Nachlaßvermögen erliegt. Besonders die eingewanderten galizischen, ungarischen und Bukowinaer Iuden sind es. deren Erben im Heimatlande nach ihrem Tode keinen Weg wissen, wie sie sich zu verhalten haben. Das nächste amerikanische Konsulat, bei welchem sie sich befragen können, ist das amerikanische Generalkonsulat in Wien, und die Schwierigkeiten hinsichtlich der Stellung ihrer Erbansprüche und ihrer Vertretung sind so groß, daß sie es oft gar nicht wagen und auch nicht fähig sind, irgend etwas zu unternehmen. Wenn nun auch noch diese Leute durch Veröffentlichung von Warnungen beunruhigt und geängstigt werden, sich an solide Bankhäuser oder gut empfohlene Advokaten zu wenden, damit ihnen dieselben zu ihren Ansprüchen verhelfen, so ist dies sicherlich ein Anrecht, das man nicht nur diesen Banken und Advokaten. sondern ihnen selbst antut, denn dadurch werden sie nur erst recht in die Ungewißheit geführt. Es würde sich deshalb in erster Reihe empfehlen, wenn sich in Oesterreich und Ungarn jüdische Emigranten-Schutzgesellschaften bilden würden, welche sich auch d'eser Angelegenheiten annrhmen, die mit amerikanischen, verläßlichen Banken und Advokaten in allen Städten, sowohl der Vereinigten Staaten als des überseeischen Auslandes überhaupt Verbindungen suchen, damit diese jenen Hunderten von Rechtsfällen nachgehen, welche iüd. Emigranten aus Oeiterreich-Ungarn und deren Angehörige betreffen. Diese Gesellschaften hätten aber auch das Recht, sich in Amerika um den Nachlaß solcher eingewanderter Iuden zu kümmern, welche bereits naturalisiert sind und die somit nicht mehr unter dem Schutze der Konsulate stehen. Die Aufgabe der letzteren, nämlich der österreichischungarischen Konsulate, kann sich immer nur darauf beschränken. Ratschläge zu erteilen und in solchen Fällen einzugreifen, wenn die Rechte eines österreichischungarischen Staatsbürgers nicht in Gemäßheit der amerikanischen Gesetzgebung ausgelegt werden. Ganz und ear aber empfiehlt es sich fernerhin, die Praris oufznlassen, in jeder Stadt der Vereinigten Staaten nutz, emen bestimmten Advokaten mit der Durchführung der Angelegenheiten unserer Konsulate zu betrauen, sondern es wird sich immer empfehlen, datz mehrere derselben abwechselnd vorgeschlagen werden, und nicht gerade solche Anwälte, welche für sich 10 bis 20 Prozent für die Durchführung von Erbschaftsangelegenheilen in Abzug bringen.