Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 15 (11.4.1913)
- Date
- 1913-04-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 260 Dr. Vlochs Wochenschrift Kr. 15 aus die Bevölkerung des neUZestalteten Balkans aufreizend und demoralisierend zu wirken, würde der Fortbestand des Ausnahmszustandes, in welchem sich die rumänischen Juden befinden, für die Juden des neuen Gebietes, die bis jetzt im Vollgenusse aller bürgerlichen Rechte stehen, geradezu eine oupitis deminutio bedeuten. Eie würden, so wie dies bis jetzt trotz der strikten Bjestimmung des Berliner Vertrages in Rumänien der Fall ist, nicht mehr in den Dörfern wohnen dürfen, nicht Rechtsanwälte, Apotheker, Offiziere und Beamte sein können, sie würden aus verschiedenen wirtschaftlichen Erwerbszweigen ausgeschlossen werden, sie wären dm Schikanen der Beamten und den Zweideutigkeiten einer ganzen Anzahl von Gesetzen ausgesetzt, sie würben mit einem Worte Fremde werden ohne Heimat und ohne staatsrechtlichen Schutz. Die traurige Erfahrung, welche mit dem Berliner Vertrage gemacht wurde, lehrt, daß eine Aenderung der gegenwärtigen Lage der Juden in Rumänien und seine Verhütung der Ausdehnung dieses Ausnahmszustandes auf eine weitere Zahl von Juden, die zu rumänischm Untertanen gemacht werden sollen, durchs einen anläßlich der Neugestaltung der Verhältnisse auf dem Balkan zu errichtenden Vertrag nicht erzielt werden kann. Ein neuer Vertrag würde bloß eine Quelle neuer Deutungen 'und neuer Verationen für die Juden bedeuten. Die traurigen Erfahrungen der letzten 34 Jahre zwingen zu einer radikaleren Lösung der rumänischen Judenfcage und drängen die Forderung auf, daß diese Frage in Rumänien selbst auf gesetzgeberischem Wiege eine der Zivilisat-on des 20. Jahrhunderts entsprechende Lösung erfahre, bevor die Gebietserweiterung Rumäniens vertragsmäßig festgesetzt wird. Es ist wohl sicherlich berechtigt, den Forderungen Rumäniens als Kompensation die andere Forderung entgegenzustellen, daß es die Verpflichtungen, die es am Berliner Kongreß im' Jahre 1878 übernommen. heute, nach 34 Jahren, endlich erfülle und das Unrecht, das es an einer Viertelmillion loyaler, friedlicher und arbeitsamer Untertanen 34 Jahre hindurch verübt hat, endlich gutmache und es nicht noch auf die jüdi-i schen Untertanen des neuen Landgebietes ausdehne. In diesem Sinne müßte die rumänische Regierung zunächst gesetzlich, statuieren: . 1. Sämtliche eingeborenen rumänischen Juden erhalten die Bürgerrechte ohne jede Einschränkung, auch wenn sie nicht formell um die Naturalisierung ansuchen. 2. Alle gegen die Juden gerichteten Ausnahmsgesetze werden aufgehoben. 3. Die Zulassung der Juden zu allen Berufsarten und Erwerbsquellen wird gesetzlich ausgesprochen. Dezember 1912. Neues über Josef Nässt, Herzog von Uaeo«. Konstantinopel, Anfang März. Herr Abraham Galanta hielt in der hiesigen Bnei-Brit-Loge einen sehr interessanten Vortrag über das Leben und Wirken von Don Josef Nassi, Herzog von Naros. Er lenkte bei dieser Gelegenheit die Aufmerksamkeit der Zuhörer auf einige neue Nassi betreffende Dokumente, die sich bis jetzt unbekannt in den Archiven der Hohen Pforte befanden. Besonders interessant sind folgende drei Briefe, die wir für unsere Leser übersetzen: 1. Brief von Sultan Selim an Karl IX., König von Frankreich: Wir hatten vor einiger Zeit zwei kaiserliche Briefe betreffs der dem „Frenk bey Oglu"0 Josef Nassi, das Muster der Notabeln der mosaischen Nation, und einer der „Müteferriks"-) meines Sohnes Selim — möge der Allmächtige seine Jahren vermehren — geschuldeten 150,000 goldenen Dukaten an Sie gerichtet. -Jetzt erfahren wir, daß die obige Summe noch nicht bezahlt wurde, und zwar unter dem Vorwand gewisser llebel- Mnde. Wenn jetzt unser kaiserlicher Brief an Sie gelangen wird, bitten wir Sie, als Zeichen von Gerechtigkeit und Ehrlichkeit, wie auch als Ausdruck Ihrer Freundschaft zu uns, Ihre werte Mitwirkung für die prompte Regelung dieser Schuld anzuwenden und dem Ueberbrinaer unseres kaiserlichen Briefes die Summen zu übergeben. Den 26. Schaban 972 (23. März 1565). 2. Befehl des Sultans an den Beylerbey von Aegypten. Der Bey von Alerandrien, Mohmed, dessen Ruhm ewig sei, hat zu den Füßen meines kaiserlichen Thrones einen Brief geschickt, durch den er mir bekanntgibt, daß, meinem kaiserlichen Befehl gemäß, die Maßregel bezüglich der Steuererhebung für die Rechnung der Schuld, die Frankreich dem Herzog von Naros schuldet, auch gegen die übrigen Kaufleute erweitert wurde, was den Zolleinnahmen Schaden verursacht. Nun aber sind die, die das Zollamt in Pacht genommen, dieselben, die es voriges Mal gepachtet und meinem kaiserlichen Befehl zufolge die Bedingungen bezüglich der Steuererhebung in den franzvilicyen Schiffen für oas dem Herzoge von Naros geschuldete Geld angenommen haben. Ich wiederhole daher meinen Befehl an den Bey von Alerandrien und mache ihm bekannt, für die Rechnung der Schuld stufenweise das Drittel der Waren der mit französischer Fahne beflaggten Schiffe zurückzuhalten, falls dieselben den Wert von 1000 Gulden haben und ohne von diesem Punkte den Einnahmen des Zollamtes Schaden zu verursachen. Ich habe außerdem befohlen, daß, wenn dieser Befehl Dich erreicht, Du aufpaßt, daß das Drittel der Waren der mit französischer Fahne beflaggten Schiffe, Waren im Werte von 1000 Gulden, stufenweise für die Rechnung der Schuld zurückgehalten werde, daß man sich aber hüte, die ganze Ware zu konfiszieren. Was aber diejenigen anbetrifft, welche behaupten, daß diese Maßregel den Zolleinnahmen Schaden bringe, sie sprechen gegen die in dieser Angelegenheit stipulierten Bedingungen. Mein Befehl betrifft nur die französischen, aber nicht die Ragusaner, Venezianer und andere Schiffe. „Führe das Gesetz mit Gerechtigkeit aus." Den 6. Redjab 976 (25. Dezember 1568). 3. Brief an den König von Polen. Der Jude Eianomore, Besitzer eines Firmans und von dem Gefolge Josefs, Herzog von Naros und Muster der Prinzen der jüdischen Nation, hat zu unserer Kenntnis gebracht, daß Sie die Ausbeulung des in Ihrem Wilajett (Provinz) produzierten Wachs an andere Leute als an ihm und seine Genossen verpachtet haben, während sie (Eianomore und seine Genossen) die Erlaubnis der Ausbeutung, die Sie ihnen ausgeliefert haben, besitzen und — aus dieser Erlaubnis basierend — in An- und Verkäufe engagiert sind und bedeutende Ausgaben gemacht haben. Sie haben sich daher an uns mit einem Gesuch gewendet und gebeten, das Nötige zu tun, um ihnen die Ausführung des Inhaltes der Erlaubnis zu sichern und jedes Einmischen in ihre Geschäfte zu ersparen. Da wir immer diejenigen, die sich durch ihre Treue und Aufopferung für unsern Thron ausgezeichnet haben, mit unseren Wohltaten beschützen, erwarten wir Ihrerseits, da Sie die guten Verhältnisse von Aufrichtigkeit und Freundschaft an Konstantinopel, den Sitz der Gerechtigkeit binden, daß der in ihrer Besitzung sich befindenden Erlaubnis gemäß gehandelt und daß ihnen ihr „Mukata" (Verpachtete Teil) zurückerstattet und ihr Eigentum werde. Wir wünschen außerdem, daß die Erlaubnis die Zollerhebung und andere betreffend ihnen nicht verweigert werde und daß ihre Ausführung keinen Störungen begegne." Den 17. Ramazan 975 (17. März 1568). Berühmte Iudengemeindrn de» osmanifcher» Reiches. Von Rabbiner W. Reich in Baden bei Wien. (XII. Firlsetzung.) Die Mische Sagenwelt hatte sich mit der Zeit mit der mohammedanischen verschwistert, so daß sich ein Jneinanderfließen derselben zeigte. Als Beispiel hierfür gilt die Sage von der berühmten E j j u b - Moschee. Eine ganze Vorstadt erhält von ihr den Namen. Die Vorstadt Ejjub ist die einzige auf dem südlichen User des Goldenen Horns, unmittelbar an Stambul grenzend, und führt ihren Namen nach Ejjub, dem Fahnenträger des Propheten. Ihm zu Ehren ließ der türkische Eroberer eine Moschee bauen, welche als die heiligste betrachtet wird und die von keinem Nichtmohammedaner betreten werden darf. In dieser Moschee findet beim Regierungsantritte des Sultans die Zeremonie der 0 Europtischer Prinz. *) Edelmann oder Ritter.