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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1913-04-11 · 15 (11.4.1913) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
30 (1913)
Issue
15 (11.4.1913)
Date
1913-04-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 15 Dr. Blochs Wochenfchtift Seite 25S Oberhäuptern, sowie der hierarchischen Organisation der verschiedenen religiösen Gemeinden wird keinerlei Hindernis in den Weg gelegt. Die Staatsangehörigen aller Mächte, Kaufleute oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion, aut dem Fuße völliger Gleichberechtigung behandelt.“ Die klare unzweideutige Verpflichtung, welche Rumänien mit der zitierten Vertragsbestimmung übernommen hat, bestand darin daß es 1. die rumänischen Juden — so wie es mit den Armeniern und Zigeunern der Fall war — en masse als rumänische Bürger anerkenne und 2. in die Verfassung die Bestimmung aufnehme, daß vor den Gesetzen des Landes alle Bürger ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses gleich sind. Anstatt dessen stellt sich die rumänische Gesetzgebung seit dem Jahre 1878 als nichts anderes als eine lange Kette der spitzfindigsten »Bemühungen dar, die übernommenen Vertragsverpflichtungen den jüdischen Untertanen gegenüber zu umgehen. Zunächst versuchte die rumänische Regierung, kaum daß der Vertrag unterfertigt war, den Standpunkt einzunehmen, daß die mit dem Berliner Vertrage über-' nommene Verpflichtung bloß dfe Anerkennung eines Prinzipes im allgemeinen barstelle, die Anwendung jedoch Rumänien selbst überlassen bleibe und sich nicht unbedingt auf die Juden beziehen müsse. Als jedoch — wir folgen hier dem von der rumänischen Regierung im Jahre 1880 herausgegebenen Grünbuche - die deutsche Regierung dem diplomatischen Agenten Rumäniens in Berlin am 3. Dezember 1879 erklärte: „Was Europa von Ihnen vor allem erwartet, das ist gesetzliche Maßregeln, in welchen sich die Absicht, die Lage der Juden ernstlich zu verbessern, mit aller gewünschter Aufrichtigkeit kundgeben soll. Man wird sich mit Gesetzen zufrieden geben, die in wirksamer 'Weise die Ausübung der Rechte sichern. Diese Rechte werden ebenso eine Gewährleistung für die Mächte, wie für Rumänien sein.“ (Grünbuch, Pag. 48.) entschloß sich die rumänische Regierung zu einem Naturalisationsgesetz, das so wenig die Absicht, die Lage der Juden ernstlich zu verbessern, kundgab, daß die Regierungen von Deutschland, England und Frankreich dem' rumänischen Kabinett eine gleichlautende Note folgenden Inhaltes übermittelten: „Die Regierung kann nicht zugeben, daß die neuen Verfassungsbestimmungen, die ihr mitgeteilt worden sind, völlig den Absichten entsprechen, welche die Signatar- >nächte des Berliner Vertrages geleitet haben und besonders entsprechen denselben nicht diejenigen Bestimmungen, nach welchen die Personen, die sich nicht zur christlichen Religion bekennen, aber ihren Wohnsitz in Rumänien haben und übrigens keiner fremden Nationalität angehören, genötigt sind, sich den Formalitäten einer Naturalisation zu unterwerfen. Jedoch vertrauend, daß die fürstliche Regierung gewillt ist, bei der Anwendung dieser Bestimmungen sich mehr und mehr den liberalen Ideen anzuschließen, von welchen die Mächte durchdrungen waren, und in Anbetracht der formellen Versicherungen, die in dieser Hinsicht abgegeben worden sind, hat die Regierung beschlossen, um der rumänischen Nation einen Beweis ihrer freundschaftlichen Gesinnungen zu geben, ohne weiteren Aufschub das Fürstentum Rumänien als unabhängigen Staat anzuerkennen.'' Wir zitierten diese Dokumente Hauptsächlich, um darzutun, daß die Signatarmächte bei der Abfassung des Berliner Vertrages, das einmütige Bestreben Hatten, die Emanzipation der Juden in Rumänien durchzuführen und daß dieses Postulat des auch Rumänien bindenden Vertrages trotz aller Interventionen und Drohungen der Mächte bis heute noch seiner Erfüllung harrt. Unter dem Drucke der Vorstellungen seitens der Großmächte in Bukarest und infolge des Drängens der jüdischen Bevölkerung im Lande entschloß sich die rumänische Gesetzgebung schließlich zu einem Schritte, der mit einem Schlage die Bestimmungen des Berliner Vertrages für alle Zeiten illusorisch macht. Anstatt der Rezeption der Juden, die, wie historisch nachMörsbar, feit dem 6. Jahrhundert ununterbrochen auf dem Gebiete des heutigen Rumäniens angesiedelt sind, wurden diese, vielleicht ältesten autochthonen Elemente des Landes, mit einem Federstrich als „Fremde" erklärt und von diesem Zeitpunkte an hat in Rumä-, nien ein Gesetzgebungssystem platz gegriffen, das unter dem Vorwände der Nationalisierung des gesamten politischen und wirtschaftlichen Lebens in Rumänien eigentlich nichts anderes bezweckt, als die Juden von den Segnungen der Gesetze auszuschließen. Auf solche Weise wurde in den Juden von Rumänien eine ganz eigenartige Fremdenkategorie geschaffen, die gar keiner Nationalität angehören, den Schutz gar keines Staates genießen und verurteilt sind, entweder unter dem Drucke der gegen sie geschaffenen Gesetze zugrundezugehen oder aus dem Lande, in dem sie geboren und erzogen wurden, für dessen Unabhängigkeit ihre Vorfahren ihr Blut vergossen, auszuwandern. Auf Grund dieser sonderbaren Fremdengesetzgebung in Rumänien ist der rumänische Jude einerseits verpflichtet, dem Lande seine Steuern an Gut und Blut zu entrichten, er untersteht der militärischen Dienstpflicht, er besitzt jedoch nicht das Recht, das selbst dem Zigeuner im Lande eingeräumt wird. Der Jude ist aus allen selbständigen Gewerben, von allen freien Berufen ausgeschlossen und selbst im Militärdienste, zu dem er verpflichtet ist, wird ihm das Recht genommen. die seiner Tapferkeit und seiner militärischen Tüchtigkeit entsprechende Stellung einzunehmen. Seit dem Jahre 1878 ist mit einem Worte kein einziges Gesetz in Rumänien geschaffen worden, das nicht die Ausschließungsklausel bezüglich der Juden in der einen oder anderen Form enthalten würde. Dieses Verhalten der rumänischen Regierung und des rumänischen Parlaments mußte naturgemäß auf die gesamte Beamtenschaft sowohl wie auf die rumänischen Beoölkerungsmassen einen Eindruck ausüben, der von Zeit zu Zeit in blutigen Ausschreitungen gegen die Juden sich kundgab. Bezeichnend für den Geist, der das rumänische Parlament seit dem Berliner Vertrage beherrscht, ist wohl der Ausspruch des einflußreichsten rumänischen Politikers aus der Vertragsära. Rosetti, der in einer öffentlichen Versammlung kurz nach Schaffung des Fremdengesetzes die Bedeutung dieses Gesetzes wie folgt kennzeichnet: ..Wir können uns dazu beglückwünschen, die .luden- Irage im nationalen Sinne gelöst zu haben, und jetzt können wir uns eingestehen, wir haben Sie gelöst im Widerspruche mir dem kutidgegebenen Willen der Mächte, im Widerspruche mit dem Geiste des Berliner Vertrages!“ (..Romanul”, 2ü. Dez. 1NS1.) Diese eingestandene Verhöhnung des Machtwortes der Signatarmächte, dieses öffentliche Einbekennen des Vertragsbruches und der Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen ist es. was uns auch über das künftige Schicksal der rumänischen Juden besorgt macht. Diese Besorgnis wird noch erhöht dadurch, daß die Li guidierung der Balkanfrage aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer GebietserWeiterung Rumäniens verbunden fein wird. Es besteht demnach die Gefahr, daß Rumänien, welches den Berliner Vertrag während seiner ganzen 34jährigen Existenz in bezug auf die Juden vollständig unberücksichtigt ließ, die gegen die Juden im eigenen Lande bestehenden Ausnahmsgefetz2 auch auf die jüdische Bevölkerung des neuen Gebietes erstrecken werde, falls nicht vor Abschluß des neuen Vertrages in Rumänien die Rezeption der Juden und ihre völlige verfassungsmäßige Gleichstellung mit den übrigen Bürgern des Staates zur Tatsache geworden ist. Abgesehen davon, daß der gegenwärtige Rechtszu stand in Rumänien geeignet erscheint, als böses Bestplel

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