Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 4 (24.1.1913)
- Date
- 1913-01-24
- Page
- Seite 56 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Leite 66 De. Vlvchs Wochenschrift. Nl. 4 die Staatsanwaltschaften in Oesterreich den Belehrungen der denkwürdigen Justize-Ministerialverordnung vom 25. November 1673 in allen Punkten nachgekommen sind, aber was Glaser in dieser Verordnung zur Vermeidung von Voreingenommenheit und Parteilichkeit der Staatsanwaltschaft zur Pflicht gemacht hat, ist in der vorliegenden Strafsache in der gröblichsten Weise mißachtet worden. Die Rolle der Staatsanwaltschaft als einer bis zur Verblendung einseitigen Prozeßpartei ist niemals in so erschreckender Weise zutage getreten, wie im Falle Hilsner. Als ob die Geschworenen in Pisek sich selbst hätten verspotten, als ob sie das ganze Verfahren hätten ad absurdum führen wollen, haben sie zur einstimmigen Verurteilung der „entfernten" Mitschuld im Faktum Hruza auch die einstimmige Verurteilung der „entfernten" Mitschuld im Faktum Klima ausgesprochen und der Ge>- richtshof in Pisek hat dieses Verdikt zur Grundlage eines Todesurteiles genommen! Und nun zum konkreten Tatbestand des § 300 St.-G. Es ist kaum möglich, den Gang der Dinge, die sich nach dem Urteile abspielten, in anderer Form zu bezeichnen, als es in dem konfiszierten Artikel geschieht. Die ganze österreichische, deutsche und französische Strasprozeßliteratur haben einhellig die Angelegenheit Hilsner als einen groben fahrlässigen Justizirrtum bezeichnet, welcher nicht bloß von den Geschworenen, sondern auch von den Gerichtsfunktionären, und insbesondere von den beiden Staatsanwälten mitverschuldet worden ist. Heute, wo dieses Urteil trotz der nun seit 14 Jahren andauernden Vollstreckung in den Augen aller, welche den FaN kennen, gerichtet ist, ist es wohl gleichgiltig, ob man diese Affäre mit einem herberen oder milderen Worte bezeichnet. Die Wahrheit wird sich, doch nicht aufhalten lassen! Es ist ganz unrichtig, zu behaupten, daß eine Aufreizung zu Haß oder Verachtung gegen eine Behörde in der vorliegenden Aeußerung gefunden werden kann. Jnsolange man einer Behörde den Willen und die Befähigung zumulet, ein Unrecht gut zu machen und gebrochenes, geknicktes Recht wieder herzustellen, kann der kräftigste Appell an die Behörde unmöglich eine Aufforderung zu Haß oder Verachtung bedeuten. Nur solchen Behörden müßte man Verachtung bezeigen, welche entschlossen wären, das allerorts erkannte Unrecht fortbestehen zu lassen. Diese Zumutung ist aber im vorliegenden Artikel nicht enthalten, sondern es wird die Erwartung ausgesprochen, daß endlich das niedergetretene Recht sich erhebe und daß dieses wie in einem wirren Traum entstandene Rechtsverfahren, genannt Polnaer Prozeß, zumindest die zum Teile versöhnende Rechtfertigung erfahre, daß einem grundlos Angeklagten nach 14jähriger „Probe" die Freiheit Wiedergegeben werde. Denn vergasen wir nicht, daß sowohl in Kuttenberg, als auch in Pisek sowohl Staatsanwalt, als auch Vizestaatsanwalt Dr. Vara als Hauptargument nicht den erbrachten Beweis, sondern die Erwartung ins Treffen geführt haben, daß Hilsner nach Jahr und Tag sprechen werde! Hilsner hat diese Prophezeiung bisher nicht erfüllt, und wer noch zweifeln könnte, dem muß dieses 14jährige Stillschweigen bei täglich, sich erneuerndem Rufe des unschuldig Verurteilten nach Gerechtigkeit deutlich genug sprechen. Hoher Gerichtshof! Die vorliegende Konfiskation ist ein Fehlgriff, denn sie reiht eine wissenschaftliche Diskussion in den Rahmen eines Schmähartikels ein, der nicht vorliegt. Was immer man über den derzeitigen Stand des Falles Hilsner denken, sagen kann und mag, es kann stets nur zu maßvoll aus falle n. Das Gesetz durch Schmäfhung der Behörde oder Aufreizung zu Haß und Verachtung in diesem Falle zu übertreten, ist einfach unmöglich! Es gibt auch kein politisches Hindernis mehr, den Fall Hilsner endlich gerecht zu erledigen. Die Parteien, für welche vor 15 Jahren ein Ritualmordprozeß ein wirksames Agitationsmittel war, sind heute saturiert, sie haben aus derlei politische Betriebsmittel bereits verzichtet! Ich bitte Sie, dem Einsprüche Folge zu geben! * * Nach kurzer Beratung verkündet der Vorsitzende Landesgerichtsrat Alt mann das Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Kerirhmte Iudengeureirrdert des osmariischen Weiches*). Von Rabbiner W. Reich in Baden bei Wien 1. Adrianopel. Die Meute hat das kostbare orientalische Wild gestellt und beim Hallali der europäischen Großmächte wird das Waidmesser geschliffen, um demselben das bisher wohlverschlossene Herz auszuschneiden. Dieses zuckende Herz der europäischen Türkei ist Adrianopel, und auf diese Stadt, ein Opfer auf dem Altar des Friedens, ist nun das Auge der Welt gerichtet. Es ist eigentlich ein stiller Kreuzzug in moderner Form, der da geführt wird. Was den christlichen Mächten in den Kreuzzügen — von 1096 bis 1270 — nicht dauernd zu erobern möglich war, das dürfte denselben gegenwärtig auf diplomatischen Umwegen nach und nach gelingen. Schon dies allein erregt das außerordentliche Interesse der gleichfalls seit einer Generation politisch neu erwachten Judenheil. Während selbst den kleinsten, kaum aus dem Dämmerschein der dunklen Vergangenheit erwachten Natiönchen, vor dem Areopag der Großmächte, eine neue Selbständigkeit geschaffen werden soll, wird an das älteste, im Osmanenreiche autochthon lebende Volk Israel kaum gedacht und dasselbe als quantite negligeable behandelt. Es ist das alte Schicksal der Judenheit der Diaspora, das sich immer wiederholt. Das Reich Osmans im gegenwärtig bereits stark reduzierten Gebilde erstand eigentlich erst im Jahre 1300, nachdem der letzte Kreuzzug als zweite Expedition König Ludwig IX. von Frankreich, genannt der Heilige, gegen Tunis unternommen worden war. Unterdes ging in Palästina eine Stadt nach der andern verloren, und die fränkischen Christen räumten das Land. Das eigentliche Ziel dieser zwei Jahrhunderte dauernden, mächtigen Unternehmungen, die Eroberung des h. Landes, war damit endgiltig gescheitert. Während dieser langen Schreckenszeiten, die die blutigsten Kapitel der jüdischen Geschichte des Mittelalters in sich schließen, war jedoch das Osmanengeschlecht noch nicht auf den Plan der orientalischen Weltenbühne getreten. Denn der erste Kreuzzug war gegen die Herrschaft der Seldschuken gerichtet, die aus den Kirgisensteppen des nördlichen Asiens hervorbrachen, den egyptischen Fatimiden Syrien und Palästina entrissen hatten und dem oströmischen Reiche nach der Schlacht bei Mantzikert am *) M.t Ausschluß derer von Palästina und Syrien. — Die wissenschaftliche Quellenangabe folgt erst am Schlüsse dieser historischen Studie, um den Fluß der erzählenden Darstellung nicht zu unterbrechen.