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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1912-12-13 · 50 (13.12.1912) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
29 (1912)
Issue
50 (13.12.1912)
Date
1912-12-13
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 50 Dr. Blochs Wochenschrift Lette 84b in außerordentlichem Matze durch die bedeutungsvollen Erfindungen, die gegen den Ausgang des 15. Jahrhunderts gemacht worden waren und von denen die Erfindung des Kompasses, diejenige der Buchdruckerkunst und endlich die des Schießpulvers hervorgehoben seien. Das plötzliche und mächtige Aufblühen von Handel und Gewerbe zwang die katholische Kirche, ihre Stellungnahme zum Zinsverbote, an dem sie durch fast ein Jahrtausend festgehalten hatte, zu überprüfen und allmählich gelangte sie dazu, es vorerst zu mildern und nachher die Zinsennahm e stillschweigend zu dulden. De'm Aufblühen des Handels, der Industrie und des Gewerbes folgte ein mächtiger Aufschwung der Seeschifffahrt, mit welchem eine rege Förderung der Seeversicherung unmittelbar verbunden war. Die Seeasseknranz ebensowohl wie die Landtransportversicherung und auch die Feuerversicherung begannen sich zu entfalten: allerwärts in Europa entstanden Seeversicherungsunternehmungen, Brandversicherungskassen, welch letztere in Deutschland später Feuersozietäten benannt worden sind. Aber nach und nach trat auch die Lebensversicherung hervor, wenn auch mindestens um zwei Jahrhunderte nach der Seeversicherung. Der Grundgedanke, auf dem die Lebensversicherung beruht, ist vielleicht so alt, wie die Kulturmenschheit selbst. Wir finden ihn bereits bei den alten Indern, wie ich dies eingangs erwähnt habe, wir konnten ihn in manchen Rechtseinrichtuugen der Römer erblicken und wir finden ihn schließlich auch im Mittelalter bei den Zunft- und Gildenkassen vor. Die Lebensversicherung als volkswirtschaftliche Einrichtung beginnt jedoch erst von dem Augenblicke, da der wissenschaftliche Aufbau für die Durchführung des ihr zugrunde liegenden Vorsorgegedankens gegeben war. Erst mit der Herstellung von Sterbetafeln, d. h. Tafeln, aus welchen der Verlauf des menschlichen Lebens ersichtlich wird, war die Möglichkeit gegeben, Versicherungsunternehmungen zu begründen, deren Ziel und Zweck der Betrieb der Lebensversicherung im modernen Sinne war. (Fortsetzung folgt.) Eine für die rechtliche Matur des Kienft- VerlMlniffes der Kullusgrmeinde-Angestellten wichtige Entscheidung. Von Dr. Leopold Ctern, Wien. Das Dienstverhältnis der Angestellten der israel. Kultusgemeinden, speziell der „Religionsdiener", wird in der Literatur der konfessionellen Gesetzgebung als ein gemischt öffentlich- und privatrechtliches behandelt. Die öffentlichrechtliche Natur dieses Dienstverhältnisses deklariert sich in den für dasselbe geltenden zwingenden Normen des öffentlichen Rechtes, wie: die Statuierung des bsnetwinm eompetentiae (standesgemäßes Einkommen) nach Paragraph 3 Z. 4 des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57; die imperativ vorgeschriebene Regelung des Dienstverhältnisses der Gemeindefunktionäre in d,en staatlich genehmigten Organisarionsstatuten der israel. Kultusgemeinden nach Matzgabe der Paragraphen 16 und 28 Z. 3 leg. cit.; der besondere strafrechtliche Schutz der Religionsdiener: die Amtsentsetzung aus öffentlichen Rücksichten nach Paragraph 31 leg. cit. Dagegen werden die Besoldungsverhältnisse der Kultusgemjeindeangestellten auf das rein privatrechtliche Gebiet verwiesen, und können diesfällige Streitigkeiten nicht vor den Administrativbehörden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten zur Austragung gebracht werden.? i Durch das am 1. Jänner 1909 in Kraft getretene Pensionsversicherungsgesetz vom 16. Dezember 1906 hat die Frage, ob die Angestellten der isr. Kultusgemeinden „in öffentlichen Diensten" stehen, eine besondere Aktualität erlangt: denn nach Paragraph 1 dieses Gesetzes sind in öffentlichen Diensten Angestellte, soferne sie normalmätzige Ansprüche auf Invaliden- und Alterspensionen, sowie auf Pellsionen zugunsten ihrer Hinterbliebenen haben, von der gesetzlichen Versicherungspflicht beseelt. Diese Frage ist nunmehr vom Verwaltungsgecichtshofe mit dem über eine Beschwerde der Bezirkskrankenkasse in Triest ergangenen Erkenntnisse vom 2. Juli 1912 Z. 6401 Zumindest, was die Religionsdiener betrifft — entschieden bejaht worden. Bei der Wichtigkeit der Angelegenheit für die österreichischen Kultusgemeinden seien im Nachstehenden die bemerkenswerten Ausführungen der Entscheiduilgsgrünbe des zit Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses in extenso wiedergegeben i Dem von der Bezirkskrankenkasse in Triest und von 33 ihrer Angestellten gegen deren Einbeziehung in die Pensionsversicherung eingebrachten Rekurse, in welchem die Versicherungspflicht aus dem Grunde bestritten wurde, weil sie als in öffentlichen Diensten Angestellte mit normalmüßigen Pensionsansprüchen anzusehen seien, hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 5. Mai 1911, Z. 9045 in der Erwägung keine Folge gegeben, das; die Bediensteten der Bezirkskrankenkasse nicht als Angestellte des öffentlichen Dienstes gemäß $ 1, Absatz 1, P. V. G., in Betracht kommen können. Die von der genannten Bezirkskrankenkasse dagegen erhobene Beschwerde vermochte der Gerichtshof nicht für begründet zu erkennen. Nach § 1 P. V. G. sind in öffentlichen Diensten Angestellte, sofern sie normalmäßigen Anspruch auf Invaliden- und Allerspension zugunsten ihrer Hinterbliebenen haben, von der Versicherungspflicht befreit. Heber den Begriff „in öffentlichen Diensten Angestellte" gibt das Pensionsversicherungsgesetz selbst keine Erläuterung, es nimmt nur die im Hofdienste, im Dienste des Staates oder einer staatlichen Anstalt Angestellten unbedingt von der Versicherungspflicht aus. Es muß deshalb angenommen werden, daß das Pensionsgesetz diesen Begriff in dem gleichen Umfange angewendet wissen will, wie er in anderen Gesetzen umschrieben ist. In dieser Richtung kommt zunächst das Gesetz vom 21. April 1882, R. G. Bl. Rr. 123, betreffend die Erekution auf Bezüge der im öffentlichen Dienste stehenden Personen in Betracht, welches als solche auszählt: .a) Militärpersonen, Landwehr, Landesschützen, Gendarmerie, das Militürpolizei-Wachkorps und das Militürwachkorps für die Zivilgerichte, b) die im Dienste des Hofes, des Staates, eines Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde, eines öffentlichen Fonds stehenden Beamten und Diener. o) die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, (I) die Vorsteher, Professoren, Lehrer, lehramtliche Hilfspersonen und Diener der Lehranstalten des Staates, eines Landes, einer Gemeinde, dann der konfessionellen Schulen, welche als Kunstanstalten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen sind. Dagegen schließt das Gesetz vom 29. April 1873, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Erekution aus Bezüge von in Privatdiensten dauernd angestellten Personen seine Anwendbarkeit auf die Gehalte und sonstigen Dienstbezüge der Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten und Diener und der Angehörigen der bewaffneten Macht aus. Nach dem Gesetze vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl. Nr. 105, § 5, wird das Heimatrecht auch durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes begründet und § 10 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R. E. Bl. Nr. 222, nennt als Personen, welche in dieser Weise das Heimatrecht erwerben, definitiv angestellte Hof-, Staats-, Landes-, Gemeinde-, Bezirksvertretungs- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, Geistliche und öffentliche Lehrpersonen, die k. k. Notare. Die Gewerbeordnung verweist bezüglich der Ausschließung von Geistlichen und Ordenspersonen, dann Militürpersonen, landesfürstlichen Beamten oder anderen öffentlich angestellten Personen von der Ausübung der Gewerbe auf die bezüglichen Vorschriften; solche Vorschriften bestehen wieder nur bezüglich der landesfürstlichen Beamten und Diener, der städtischen, ständischen und öffentlichen Fondsbeamten, der bei Hof angestellten Diener, weiter treffen die Lehrergesetze einschlägige Bestimmungen bezüglich der an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer. Auch die §§ 330 und 331 der Zivilprozeßordnung enthalten besondere Bestimmungen bezüglich der Ladung von in aktiver Dienstleistung stehenden Personen der bewaffneten Macht, der Kommandanten der Gendarmerie, Militürpolizeiwache und der Sicherheitswache, dann von Personen, welche in einem öffent-

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